Änderungen der INTRASTAT-Schwellenwerte in Polen für 2025 – Meldepflicht für Unternehmen
27 Januar 2025
27 Januar 2025
Das INTRASTAT-System, eines der wichtigsten Instrumente zur Überwachung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ermöglicht die Erhebung detaillierter Daten über den Warenverkehr. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Analyse der innergemeinschaftlichen Handelsstrukturen der EU und unterstützen die Wirtschaftspolitik auf EU-Ebene.
In Polen wird das INTRASTAT-System vom Statistischen Hauptamt (GUS) verwaltet. Die Pflicht zur Abgabe von Meldungen betrifft Unternehmen, die festgelegte Schwellen für die Einfuhr oder Ausfuhr überschreiten. Die für 2025 eingeführten Änderungen der statistischen Schwellenwerte können neue Unternehmensgruppen betreffen, die bisher nicht dieser Verpflichtung unterlagen.
Die wichtigste Änderung der statistischen Schwellenwerte für 2025 ist die Senkung des allgemeinen Schwellenwerts für Einfuhren, was bedeutet, dass mehr Unternehmen zur Abgabe von Meldungen verpflichtet sein könnten. Die Anhebung der Sonderschwellenwerte unterstreicht dagegen die wachsende Bedeutung großer Transaktionen in der Außenhandelsstatistik.
Nachfolgend sind die Änderungen im Detail dargestellt:
Schwellenwert-Typ | Schwellenwert (2024) | Schwellenwert (2025) | Änderung |
---|---|---|---|
Allgemeiner Schwellenwert für die Einfuhr | 6.200.000 PLN | 6.000.000 PLN | -200.000 PLN |
Allgemeiner Schwellenwert für die Ausfuhr | 2.800.000 PLN | 2.800.000 PLN | Keine Änderung |
Sonderschwellenwert für die Einfuhr | 103.000.000 PLN | 105.000.000 PLN | +2.000.000 PLN |
Sonderschwellenwert für die Ausfuhr | 150.000.000 PLN | 158.000.000 PLN | +8.000.000 PLN |
Die Änderungen der statistischen Schwellenwerte in Polen können verschiedene Auswirkungen auf Unternehmen haben:
Um mögliche Strafen zu vermeiden, sollten Unternehmen ihr Handelsvolumen analysieren und sicherstellen, dass sie auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind. Es lohnt sich auch, Zollberater oder Experten für INTRASTAT- Meldungen zu konsultieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen betrifft nicht jedes Unternehmen, das Waren innerhalb der Europäischen Union ein- oder ausführt. Laut polnischen Vorschriften gilt die Meldepflicht für:
die als Mehrwertsteuerzahler (VAT) in Polen registriert sind und am Handel mit EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Damit eine Einheit jedoch der Pflicht zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen unterliegt, muss sie die jährlich vom Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (GUS) festgelegten statistischen Schwellenwerte überschreiten.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer INTRASTAT-Meldung entsteht, wenn die festgelegte allgemeine Schwelle für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren überschritten wird. Dabei gibt es zwei Fälle, in denen ein Unternehmen meldepflichtig wird:
Wenn im Jahr vor dem Berichtsjahr der Wert der Warenein- oder -ausfuhren die für das laufende Jahr festgelegte allgemeine Schwelle überschreitet, ist das Unternehmen verpflichtet, für das gesamte Berichtsjahr Meldungen abzugeben – von Januar bis Dezember.
Beispiel:
Wenn der Wert der Einfuhren im Jahr 2024 die allgemeine Schwelle für das Jahr 2025 übersteigt, entsteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung ab Januar 2025.
Wenn während des Berichtsjahres der Wert der Einfuhren oder Ausfuhren die allgemeine Schwelle überschreitet, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Beispiel:
Übersteigt der Wert der Einfuhren im Juni 2025 die allgemeine Schwelle für dieses Jahr, muss das Unternehmen eine Meldung für den Monat Juni abgeben und die Meldungen für die folgenden Monate des Jahres fortsetzen.
In beiden Fällen sollten Unternehmen ihr Handelsvolumen überwachen und sicherstellen, dass die Meldungen fristgerecht erfolgen, um mögliche Strafen aufgrund von Meldeversäumnissen zu vermeiden.
INTRASTAT-Meldungen müssen in Polen elektronisch über eines der folgenden Systeme eingereicht werden:
Unternehmen sollten stets aktuelle Tools und Softwareversionen verwenden, die den Anforderungen des GUS entsprechen, um Fehler bei der Einreichung zu vermeiden.
Einreichungsfrist:
In Polen müssen die Meldungen bis zum 10. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats eingereicht werden.
Die Nichtabgabe einer INTRASTAT-Meldung oder fehlerhafte Angaben können zu finanziellen Sanktionen für das Unternehmen führen. Rechtsgrundlage hierfür ist das polnische Zollgesetz vom 19. März 2004.
Die Änderungen der INTRASTAT-Schwellenwerte für 2025 werden sich auf die Verpflichtungen vieler Unternehmen auswirken, die innerhalb der EU Handel treiben. Es ist wichtig, die Handelswerte zu überwachen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und potenzielle Strafen zu vermeiden.
Empfohlene Maßnahmen für Unternehmen:
Eine frühzeitige Vorbereitung auf die Änderungen ermöglicht es Unternehmen, sich reibungslos an die neuen Anforderungen anzupassen und Risiken im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung zu minimieren.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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