Nummer des Nationalen E-Rechnungssystems (KSeF) bei Banküberweisungen in Polen ab 2027 – neue Anforderungen für Unternehmen
21. September 2026
21. September 2026

Ab dem 1. Januar 2027 wird die Nummer des polnischen Nationalen E-Rechnungssystems (KSeF) bzw. eine KSeF-Sammelkennung bei bestimmten Rechnungszahlungen verpflichtend. Im Standardfall betrifft die Regel Zahlungen zwischen aktiven Mehrwertsteuerpflichtigen über Zahlungsinstrumente, die eine Zahlungsreferenz zulassen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Kennung von der Rechnung bis zur Bank erhalten bleibt.
In diesem Artikel:
Die neuen Vorschriften gelten für Zahlungen ab dem 1. Januar 2027. Bis Ende 2026 bleibt die Pflicht nach Art. 108g des polnischen Mehrwertsteuergesetzes ausgesetzt.
Bei einer einzelnen Rechnung wird deren KSeF-Nummer angegeben. Deckt eine Überweisung mehrere Rechnungen ab, ist eine KSeF-Sammelkennung erforderlich.
Im Standardfall gilt die Pflicht, wenn:
Der Mehrwertsteuerstatus des Empfängers wird zum Zahlungsdatum anhand des polnischen Registers der Mehrwertsteuerpflichtigen bestimmt.
Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer strukturierten Rechnung fällt automatisch unter Art. 108g. Auch die Rechtsnatur der Zahlung, der Status der Parteien und die Zahlungsart sind relevant.
Eine KSeF-Sammelkennung kann für mindestens zwei strukturierte Rechnungen desselben Verkäufers erzeugt werden. Unternehmen sollten die Kennung sowohl für ausgehende Sammelzahlungen erzeugen als auch bei eingehenden Zahlungen entschlüsseln können.
Ab 1. Januar 2027 wird die KSeF-Nummer auch beim polnischen Split-Payment-Mechanismus (MPP) verwendet. Für eine einzelne E-Rechnung gilt die KSeF-Nummer, für Sammelzahlungen die entsprechende Sammelkennung.
Die KSeF-Nummer ist nicht mit der vom Verkäufer vergebenen Rechnungsnummer identisch. Sie wird nach Annahme der E-Rechnung durch KSeF separat vergeben und ist kein Bestandteil der XML-Datei der Rechnung.
Der Datenfluss sollte deshalb durchgängig funktionieren:
KSeF → Dokumenten-Workflow → ERP-/Buchhaltungssystem → Freigabe → Kreditorenbuchhaltung → Zahllauf → Bank.
Bei Hunderten oder Tausenden Rechnungen führen manuelle Suche und erneute Eingabe der Kennungen zu zusätzlichem Aufwand und einem höheren Fehlerrisiko.
Die Vorbereitung betrifft Buchhaltung, Finanzen und IT. Unternehmen sollten insbesondere prüfen:
Nach aktueller Auffassung des polnischen Finanzministeriums muss ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Polen bei der beschriebenen Zahlung keine KSeF-Nummer oder Sammelkennung angeben.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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