Haftung der Geschäftsführung für die Buchhaltung in Polen
9. Oktober 2026
9. Oktober 2026

Die Haftung der Geschäftsführung für die Buchhaltung in Polen bleibt auch beim Outsourcing bestehen. Nach Art. 4 Abs. 5 des polnischen Rechnungslegungsgesetzes trägt die Geschäftsführung weiterhin die Verantwortung für die Überwachung der Rechnungslegung und die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme. Der Jahresabschluss ist spätestens drei Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Die erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach seiner Feststellung beim Landesgerichtsregister (KRS) einzureichen.
In diesem Artikel:
Nein. In einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) oder Aktiengesellschaft (S.A.) gilt die Geschäftsführung grundsätzlich als Leiter der Einheit im Sinne des polnischen Rechnungslegungsgesetzes.
Nach Art. 4 Abs. 5 bleibt sie für die Erfüllung der gesetzlichen Buchhaltungspflichten einschließlich der Überwachung verantwortlich, auch wenn einzelne Aufgaben an ein Buchhaltungsbüro übertragen werden.
Die Übernahme der Verantwortung durch den Dienstleister sollte schriftlich dokumentiert werden. Ein Dienstleistungsvertrag überträgt jedoch nicht die gesamte gesetzliche Verantwortung.
Ein externes Buchhaltungsbüro kann insbesondere folgende Tätigkeiten übernehmen:
Buchführungsdienstleister müssen eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Die gesetzliche Verantwortung der Geschäftsführung bleibt davon unberührt.
Die Geschäftsführung muss die Bilanzierungsrichtlinie schriftlich festlegen und aktualisieren. Das Buchhaltungsbüro kann einen Entwurf erstellen, die endgültige Festlegung obliegt jedoch dem Leiter der Einheit.
Die Verantwortung für die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme ist nicht übertragbar. Externe Dienstleister dürfen technische Tätigkeiten übernehmen, ohne die Geschäftsführung von ihrer Verantwortung zu entbinden.
Der Jahresabschluss muss spätestens drei Monate nach dem Bilanzstichtag aufgestellt werden.
Nach Art. 52 unterzeichnen ihn die mit der Buchführung betraute Person und der Leiter der Einheit.
Bei einem mehrköpfigen Leitungsorgan kann mindestens ein Mitglied unterschreiben, wenn die übrigen Mitglieder die gesetzlich vorgesehenen Erklärungen oder Begründungen einer Unterschriftsverweigerung abgeben.
Die Verantwortung für die Einreichung beim polnischen Landesgerichtsregister (KRS) trägt der Leiter der Einheit.
Die Unterlagen müssen grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses eingereicht werden.
Das Buchhaltungsbüro kann die Vorbereitung und technische Einreichung unterstützen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Für eine wirksame Überwachung sollten Unternehmen:
Fehlende Informationen über Geschäftsvorfälle, mögliche Verbindlichkeiten oder Ereignisse nach dem Bilanzstichtag können die ordnungsgemäße Rechnungslegung beeinträchtigen.
Buchhaltungs-Outsourcing ersetzt nicht die Überwachung durch die Geschäftsführung. Bei fehlender oder gesetzeswidriger Buchführung sowie bei nicht aufgestellten oder unzuverlässigen Jahresabschlüssen sieht das polnische Recht Sanktionen vor.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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