Besonderes Verfahren – Einfuhr von Waren von außerhalb der EU (Import One Stop Shop)
21 März 2022
21 März 2022
Am 1. Juli 2021 trat das Sonderverfahren Import OSS (IOSS) in Kraft. Sie gilt für Fernverkäufe von eingeführten Waren mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union, deren Gesamtwert in einer Sendung 150 € nicht übersteigt und die nicht verbrauchsteuerpflichtig sind.
Die Ausweitung des IOSS auf den Verkauf von aus Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert eine elektronische Registrierung für MwSt-Zwecke sowie die Erklärung und Entrichtung der geschuldeten MwSt in einer einzigen elektronischen monatlichen Erklärung in einem einzigen Mitgliedstaat, dem „Mitgliedstaat der Identifizierung“.
Der „Verbrauchsmitgliedstaat“ wird als das Bestimmungsland der Sendung bezeichnet.
Unternehmen, die keine Betriebsstätte in einem der Gemeinschaftsländer haben und das vereinfachte Verfahren anwenden, können die Dienste eines so genannten Vermittlers in Anspruch nehmen, der in ihrem Namen die MwSt.-IOSS-Erklärungen einreicht, eine Steuernummer erhält und alle dem Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten erfüllt.
Unternehmen, die sich für das Einfuhrverfahren angemeldet haben und importierte Waren im Fernabsatz verkaufen, sind verpflichtet, die Mehrwertsteuer von den Käufern einzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Ein Steuerpflichtiger, der das IOSS-Verfahren anwendet, ist verpflichtet, die VII-DO-Erklärung monatlich zu übermitteln. VII-DO-Meldungen sind ausschließlich elektronisch bis zum Ende des Monats für den Vormonat zu übermitteln. Wenn in einem bestimmten Monat kein Verkauf stattgefunden hat, sollte der Steuerpflichtige die so genannte Nullerklärung abgeben.
Ähnlich wie im Falle der OSS erfolgt die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Zeitraums folgt, auf den sich eine bestimmte Erklärung bezieht.
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