Die Ansässigkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens bei der Quellensteuer (WHT) – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts
16. Dezember 2025
16. Dezember 2025

Die Ansässigkeitsbescheinigung ist heute für polnische Quellensteuerzahler (WHT) ein entscheidendes Dokument. Sie entscheidet darüber, ob die Präferenzen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angewendet werden können oder ob die Steuer nach dem nationalen Steuersatz erhoben werden muss. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 20. August 2025 (II FSK 47/23) bestätigt eindeutig: Ohne eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung ist die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht möglich, und andere Dokumente – selbst sehr umfangreiche – können diese Voraussetzung nicht ersetzen.
In der Praxis bedeutet dies, dass, wenn ein polnisches Unternehmen Zahlungen u. a. für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder ausgewählte immaterielle Dienstleistungen leistet und die Ansässigkeitsbescheinigung des Empfängers nicht eingeholt und überprüft wurde, der Zahler standardmäßig verpflichtet ist, die Quellensteuer nach den nationalen Sätzen zu erheben.
Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung, in welchem Land eine bestimmte Einrichtung (natürliche oder juristische Person) ihren Wohnsitz oder Sitz für Steuerzwecke hat. Sie wird von der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ausgestellt und entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein bestimmter Empfänger den in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Schutz in Anspruch nehmen kann.
Im Zusammenhang mit der Quellensteuer ermöglicht die Ansässigkeitsbescheinigung:
Wird kein Ansässigkeitszertifikat vorgelegt oder ist dieses nicht aktuell, muss der polnische Zahler in der Regel eine pauschale Einkommensteuer in Polen erheben – in der Regel nach dem nationalen Steuersatz von 19 % (Dividenden) oder 20 % (ausgewählte immaterielle Dienstleistungen, Lizenzgebühren).
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Ansässigkeitsbescheinigung sind die in den Artikeln 21–22 des CIT-Gesetzes genannten Forderungen von entscheidender Bedeutung, darunter:
In jedem dieser Fälle hängt die Anwendung des bevorzugten Vertragssatzes (oder der Befreiung) davon ab, ob der polnische Zahler über eine Bescheinigung über den Wohnsitz des Vertragspartners verfügt und die erforderliche Sorgfalt walten lässt.
Die bloße Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Polen und einem bestimmten Land reicht nicht aus. Damit der polnische Steuerzahler den Vertragssatz, den ermäßigten Satz oder die Befreiung anwenden kann, muss er mehrere Bedingungen erfüllen – die Ansässigkeitsbescheinigung ist eine davon, aber nicht die einzige.
Grundsätzlich ist Folgendes erforderlich:
Wenn eines der Elemente „versagt” – insbesondere wenn kein gültiges Ansässigkeitszertifikat vorliegt – hat der polnische Zahler keinen Grund, die Präferenzregelungen des Abkommens anzuwenden, und sollte die Quellensteuer zum inländischen Steuersatz erheben.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. August 2025 (II FSK 47/23) betont sehr deutlich die Rolle, die die Ansässigkeitsbescheinigung im Quellensteuersystem spielt.
Die Steuerbehörden kamen zu dem Schluss, dass diese Nachweise für die Anwendung des DBA nicht ausreichten, und verlangten die Erhebung einer Quellensteuer in Höhe des nationalen Steuersatzes von 20 %. Der Fall wurde vor das Verwaltungsgericht und anschließend vor das Oberste Verwaltungsgericht gebracht – beide Instanzen bestätigten die Position der Behörde.
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass:
In der Praxis bestätigt das Urteil, dass die Ansässigkeitsbescheinigung kein „technischer Zusatz” ist, sondern eine formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vertragspräferenzen. Ohne sie ist das DBA unwirksam, und der polnische Zahler haftet für die nicht erhobene Steuer.
Die Sorgfaltspflicht bei der Erhebung der Quellensteuer ist derzeit eines der wichtigsten Elemente der Steuerkontrolle im Bereich der WHT. Die Wohnsitzbescheinigung ist einer der Grundpfeiler dieser Sorgfaltspflicht, aber die Behörden erwarten auch:
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2025 reiht sich in eine breitere Rechtsprechung ein, in der die Gerichte den Behörden Recht geben: Wenn der Steuerzahler nicht für eine Wohnsitzbescheinigung und die Sorgfaltspflichtdokumentation sorgt, trägt er das Risiko der Zahlungsverpflichtung für die nicht erhobene Steuer.
Die Praxis zeigt, dass die meisten Probleme mit der Quellensteuer nicht auf Unkenntnis der Vorschriften zurückzuführen sind, sondern auf scheinbar geringfügige Fehler im Prozess selbst und in der Dokumentation. Im Zusammenhang mit der Ansässigkeitsbescheinigung lassen sich mehrere typische Fehler feststellen:
Jeder dieser Fehler kann dazu führen, dass das Ansässigkeitszertifikat, obwohl es formal in den Unterlagen vorhanden ist, nicht den Anforderungen der Vorschriften und der Rechtsprechung entspricht.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts II FSK 47/23 wird wahrscheinlich häufig bei Kontrollen und Verfahren im Zusammenhang mit der Quellensteuer herangezogen werden. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre Prozesse in der Praxis neu ordnen müssen.
Insbesondere:
In der Praxis ist die Ansässigkeitsbescheinigung nicht mehr nur eine Ergänzung zu den Buchhaltungsunterlagen, sondern ein wesentlicher Bestandteil einer korrekten und sicheren WHT-Abrechnung.
Wenn Sie Unterstützung im Bereich der Quellensteuer benötigen – insbesondere bei der Überprüfung von Wohnsitzbescheinigungen, der Qualifizierung von Zahlungen und der Erstellung von Sorgfaltspflichten – bietet das Team von getsix® professionelle Steuerberatung für polnische und ausländische Unternehmer. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts II FSK 47/23 bestätigt eindeutig, dass die Ansässigkeitsbescheinigung eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens bei der Quellensteuer (WHT) ist. Das Fehlen dieses Dokuments bedeutet für den Zahler die Notwendigkeit, die Steuer nach den nationalen Sätzen zu erheben, sowie das Risiko der Zahlungsverpflichtung. In der Praxis sollte die Ansässigkeitsbescheinigung zusammen mit der Bewertung des tatsächlichen Eigentümers, der wirtschaftlichen Substanz und der korrekten Einstufung der Zahlung ein fester Bestandteil der Sorgfaltspflichten sein. Nur vollständige Unterlagen und klar definierte Prozesse ermöglichen die sichere Anwendung der Präferenzen aus Doppelbesteuerungsabkommen.
Rechtsgrundlage
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