Die e-Zustellung rückt näher
6 Oktober 2021
6 Oktober 2021
Ursprünglich sollte das Gesetz über die elektronische Zustellung (e-Zustellung) am 01. Juli 2021 in Kraft treten, doch aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, die sich aus den Zwängen der COVID-19-Pandemie ergaben, wurde beschlossen, dieses Datum zu ändern.
Das Gesetz tritt in seiner geänderten Fassung am 05. Oktober 2021 in Kraft. Dieses Datum bringt jedoch für Sie keine neuen Verpflichtungen mit sich. Einzelne Artikel des Gesetzes werden schrittweise eingeführt, wodurch der Kreis der zur Umstellung auf den elektronischen Schriftverkehr verpflichteten Stellen erweitert wird.
Ab dem 05. Oktober 2021 können Unternehmen die Einrichtung eines Postfachs für die e-Zustellung beantragen, aber zunächst wird dies freiwillig sein.
Hinweis: Gemäß Artikel 7 des Gesetzes: „Die Eintragung einer e- Zustell-Adresse in die e-Zustell-Adressdatenbank ist gleichbedeutend mit einem Antrag auf Zustellung von Korrespondenz durch öffentliche Stellen an diese Adresse.“ Das bedeutet, dass öffentliche Einrichtungen, sobald der Antrag gestellt und der elektronische Briefkasten eingerichtet ist, nicht mehr verpflichtet sind, Briefe in Papierform zu versenden!
Es hängt von der Art der Einrichtung ab, wann die Nutzung des nationalen elektronischen Zustellungssystems obligatorisch wird.
Die elektronische Zustellung soll die herkömmliche Papierkorrespondenz zwischen öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen (Privatpersonen, Unternehmern usw.) ersetzen, wobei der rechtliche Wert dieser Korrespondenz erhalten bleibt.
Jeder Brief, der über das e-Zustell-System verschickt wird, wird registriert und ist rechtlich gleichwertig mit einem herkömmlichen Einschreiben mit Rückschein. Diese Lösung wird auch für nicht-öffentliche Stellen verfügbar sein, die miteinander korrespondieren.
Um das System der elektronischen Zustellung nutzen zu können, muss ein spezieller Briefkasten für e-Zustellungen eingerichtet werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden (außer für Unternehmer, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 5. Juli 2022 bei KRS oder CEIDG anmelden. – In diesen Fällen werden die Postfächer automatisch eingerichtet) oder den Dienst eines nicht-öffentlichen Anbieters von e-Zustellungen nutzen.
Nach Einreichung des Antrags wird die Adresse in die Datenbank der elektronischen Adressen aufgenommen und kann von da an genutzt werden, d. h. zum Senden und Empfangen von Korrespondenz.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Zustelladresse nicht um eine E-Mail Adresse handelt. Um sie zu nutzen, müssen Sie sich beim Nationalen Elektronischen Zustellsystem oder einer gleichwertigen Anwendung anmelden, die Ihre Identität verifiziert.
Ab dem 05. Juli 2022 wird die Eintragung einer unternehmerischen Tätigkeit in das nationale Gerichtsregister (KRS) und die Zentrale Registrierung und Information über Unternehmen (CEIDG) mit der automatischen Einrichtung einer Adresse für elektronische Zustellungen verbunden sein. Für Unternehmer, die bereits früher eingetragen waren, ist die Situation etwas anders.
Ebenfalls ab dem 5. Juli 2022 gilt die Verpflichtung, eine Adresse für die e-Zustellung einzurichten, für die beruflich tätigen Vertreter der so genannten Vertrauensberufe, d. h:
Nach den auf dem Regierungsportal veröffentlichten Informationen wird der e-Zustell-Briefkasten völlig unabhängig von der bestehenden elektronischen Plattform der öffentlichen Verwaltungsdienste (ePUAP) sein. Es wird auch nicht möglich sein, Nachrichten zwischen diesen Plattformen zu versenden. Den Plänen zufolge soll das e- Zustell-System ePUAP in Zukunft vollständig ersetzen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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