Die neuen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, des sogenannte Quick Fixes Paket, wurde am 1. Juli 2020 in Polen eingeführt
30 Juni 2020
30 Juni 2020
Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Reihengeschäfte hat bisher aufgrund des Mangels an harmonisierten Vorschriften auf EU-Ebene viele Zweifel und Inkonsistenzen verursacht. Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind in diesem Zusammenhang Änderungen der EU-Ratsrichtlinie 2006/112 im Rahmen des sogenannten Quick Fixes Pakets inkraftgetreten, welche die Abwicklung von Reihengeschäfte in der EU vereinheitlichen. Polen führt diese Änderungen mit einer 6-monatigen Verzögerung auf der Grundlage des seit dem 1. Juli geänderten Mehrwertsteuergesetzes ein.
Das Ende Juni dieses Jahres veröffentlichte Gesetz führt Änderungen u.a. des Körperschaftssteuergesetzes, des Mehrwertsteuergesetzes, des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Ländern und anderer Gesetze ein.
Zusammen mit diesem Gesetz wird ein Paket von Änderungen umgesetzt, die sich aus der EU-Richtlinie 2018/1910 ergeben, die sogenannten Quick Fixes, welche die Mehrwertsteuer betreffen.
Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.
Im Folgenden präsentieren wir Ihnen die wichtigsten Informationen dazu.
Wenn an der Reihe (A-B-C) 3 Steuerpflichtige beteiligt sind und Steuerpflichtiger A die Waren an Steuerpflichtigen B (einen Vermittler) verkauft, Steuerpflichtiger B die Waren weiter an Steuerpflichtigen C verkauft, die Waren direkt von A nach C geschickt wird und der Transport von Unternehmen B organisiert wurde, dann ist die allgemeine Regel anzunehmen, dass es die Transaktion A – B „mobil“ ist und in dem Land, von dem aus die Waren verschickt wurde, einem Mehrwertsteuersatz von 0% unterliegt.
Der Steuerzahler B, der als Vermittler auftritt, kann diese Regel ändern. Eine weitere Lösung wird eingeführt, wenn der Vermittler (B) seinem Lieferanten (A) die Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Transaktionen übergibt, die von dem Land vergeben wird, aus dem die Waren versandt oder transportiert wurde. In diesem Fall wird die innergemeinschaftliche Lieferung dem Verkauf zwischen dem Vermittler und dem späteren Käufer zugerechnet (im obigen Beispiel wäre die innergemeinschaftliche Lieferung, eine Lieferung zwischen der zweiten und dritten Partei).
Der Schlüssel zur Bestimmung der MwSt.-Folgen von Reihengeschäften gemäß den neuen Regeln ist daher die Identifizierung des Zwischenhändlers (B), der durch die Angabe einer spezifischen MwSt.-EU-Nummer in der Praxis entscheidet, wie die Umsätze in der Reihe zu besteuern sind.
Es lohnt sich, die bestehenden Geschäftsvereinbarungen und Bedingungen für die Lieferung von Gütern mit Auftragnehmern aus der EU zu überarbeiten, so dass die in den neuen Vorschriften festgelegten Auswirkungen der Mehrwertsteuer für die an der Transaktion beteiligten Parteien optimal sind. Ein praktisches Problem kann z.B. entstehen, wenn ein Vermittler (B) beschließt, seine Nummer, die ihm im Land der Warenlieferung zugeteilt wurde, nach Ausstellung der Rechnung und Begleichung der Transaktion mitzuteilen, was zu einem Steuerrückstand beim Lieferanten führen würde, der zu Recht den 0%-Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung an ihn angewandt hat. Es ist daher sehr wichtig, im Voraus zu bestimmen, welche Nummer der als Vermittler auftretende Käufer verwenden wird, und diese Nummer von ihm zu erhalten.
Diese Änderungen gelten nur für den EU-Binnenhandel. Reihengeschäfte, die Importe und Exporte umfassen, werden nach den bestehenden Regeln (mit allen damit verbundenen Bedenken) verbucht.
Aus der Sicht der Mehrwertsteuer haben wir es mit einem „Abruflager“ zu tun, wenn:
Die neuen Bestimmungen des MwSt.-Gesetzes, die die Einhaltung der Richtlinie gewährleisten sollen, haben die Merkmale eines Konsignationslagers, welches als „Abruflager“ bezeichnet wird, leicht modifiziert und vereinfacht. Die wichtigsten Unterschiede, die sich aus den neuen Bestimmungen ergeben, sind:
Analyse der Änderungen:
Das sind die Vorteile der neuen Reglungen für Unternehmer:
Die Nachteile für Unternehmer sind:
Schließlich ist noch zu erwähnen, dass neben den oben genannten Änderungen auch eine Änderung des Steuerstrafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der ein neuer Straftatbestand eingeführt wird, nämlich die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung an das Finanzamtes über den Betrieb eines Lagers im Rahmen des „Abrufverfahrens“. Die Person, die für eine solche Unterlassung verantwortlich ist, wird wegen fiskalischer Vergehen mit einer Geldstrafe belegt.
Gemäß dem veröffentlichten Gesetz – um den 0%-Satz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen anwenden zu können – ist es notwendig, dass der Käufer der Waren eine gültige MwSt.-Identifikationsnummer angibt, sowie dass der Lieferant eine korrekte EU- MwSt.-Deklaration einreicht.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, darf der 0%-Satz erst dann angewendet werden, wenn der Steuerzahler diesen Mangel dem Finanzamtes schriftlich gemeldet hat.
An dieser Stelle möchten wir Sie daran erinnern, dass die Richtlinie in den EU-Ländern bis zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden sollten. Polen hat diese Frist nicht eingehalten, wesehalb das Finanzministerium Ende 2019 eine Mitteilung verfasst hat. Der Steuerzahler konnte wählen – und einheitlich in allen Aspekten, die mit der MwSt.-Abrechnung einer bestimmten Transaktion zusammenhängen, anwenden – ob er ab dem 1. Januar 2020 die Bestimmungen der neuen Richtlinie oder die bestehenden Bestimmungen des polnischen MwSt.-Gesetzes anwenden möchte.
Ab dem 1. Juli 2020 ist der Steuerzahler verpflichtet, nur noch die neuen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes anzuwenden.
Wichtige Änderungen: Verschärfung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Dokumentation von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen »
Verschärfung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Dokumentation von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen »
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