Entwurf: Verschiebung der JPK-CIT-Meldepflicht – warum das für Unternehmen in Polen 2026 wichtig ist
2 Februar 2026
2 Februar 2026

Der Entwurf zur Verschiebung der JPK_CIT-Meldefrist ist eine Reaktion auf praktische Herausforderungen, mit denen Finanz-, Buchhaltungs- und Steuerteams in Polen während des Jahresabschlusses konfrontiert sind. Die Pflicht, Daten aus den Handelsbüchern in JPK-Strukturen für die Ertragsteuern zu melden (einschließlich u. a. JPK_KR_PD und JPK_ST_KR, zusammengefasst als JPK_CIT), erfordert nicht nur die Erstellung technischer Dateien, sondern vor allem die Konsistenz zwischen Buchhaltungs- und Steuerdaten.
Im aktuellen Modell können Meldefristen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer in Polen vor dem Abschluss zentraler Jahresprozesse liegen, wie z. B.:
Dieses Timing erhöht das Risiko, dass die in den JPK-Dateien gemeldeten Daten später korrigiert werden müssen oder nicht mit dem endgültigen Stand der Bücher übereinstimmen, nachdem der gesamte Berichtszyklus abgeschlossen ist.
Laut Entwurf soll die Frist zur Übermittlung von JPK-Dateien für die Ertragsteuern für Unternehmen mit vollständiger Buchführung in Polen bis zum Ende des siebten Monats nach dem Ende des Steuerjahres (bzw. Geschäftsjahres) verlängert werden.
Für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, würde dies eine mögliche Verschiebung bedeuten:
Die Begründung des Entwurfs verknüpft das JPK_CIT-Reporting direkt mit der Praxis der Rechnungslegung in Polen. Grundsätzlich kann die Feststellung/Genehmigung des Jahresabschlusses bis zu sechs Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen, und der endgültige Abschluss der Handelsbücher findet erst nach der Genehmigung statt. Dadurch kann eine frühere Meldung Unternehmen zwingen, Daten zu übermitteln, die noch nicht die finalen Buchungen widerspiegeln.
Die vorgeschlagene Verlängerung ist für Steuerpflichtige vorgesehen, die:
Gleichzeitig weist der Entwurf darauf hin, dass es keine Begründung gibt, Fristen in gleicher Weise für Einkommensteuerpflichtige mit anderen Steueraufzeichnungen (z. B. Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnungen) zu verlängern, da die Verpflichtung dort nicht an die Genehmigung des Jahresabschlusses gekoppelt ist.
Die Pflicht zur Übermittlung von JPK-Strukturen für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Polen wird stufenweise eingeführt. In der Praxis bedeutet dies, dass einige Steuerpflichtige früher melden („erste Welle“), während weitere Gruppen in den Folgejahren hinzukommen.
Die Verpflichtung umfasste zunächst u. a.:
Für Unternehmen mit Kalenderjahr ist das Datum der ersten Meldung besonders wichtig. Nach dem vorgeschlagenen Ansatz könnte die erste Meldung nach dem neuen Zeitplan auf den 31. Juli 2026 fallen.
Weitere Stufen werden zusätzliche Gruppen von Steuerpflichtigen im Rahmen von Übergangsregelungen einbeziehen. In der Praxis wird die Meldung schrittweise auf eine breitere Zahl von Unternehmen ausgeweitet – deshalb sollte die Implementierungsplanung früh beginnen.
Eine spätere Frist ermöglicht es Unternehmen, JPK-Dateien erst nach Abschluss von Tätigkeiten zu erstellen, die häufig zu Anpassungen führen, z. B.:
Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die gemeldeten Daten mit den final festgestellten Büchern übereinstimmen.
Eine frühere Meldung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen nach Feststellung/Genehmigung des Jahresabschlusses:
Aus organisatorischer Sicht kann eine verlängerte Frist die Anzahl der Iterationen reduzieren und das Risiko von Inkonsistenzen zwischen Finanzdokumentation und JPK-Reporting senken.
In der Praxis erfordert die Einführung von JPK_CIT zeitintensive Arbeit, die häufig unterschätzt wird, u. a.:
Das ist besonders relevant, wenn Unternehmen mehrere Technologie- und Regulatorik-Projekte parallel umsetzen.
Die Entwurfslösungen können zu einem Szenario führen, in dem Meldefristen je nach Art der Aufzeichnungen und Status des Steuerpflichtigen unterschiedlich sind (z. B. vollständige Buchführung in Polen vs. andere Steueraufzeichnungen). In der Praxis erfordert dies eine sorgfältige Planung und eine klare Festlegung, welche Dateien und Datensätze bis zu welchen Terminen fertig sein müssen.
Ein zentrales Praxisproblem ist das Risiko, dass JPK_ST (Register für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte) vor dem endgültigen Abschluss der Handelsbücher übermittelt werden muss – also bevor Anpassungen aus Prüfung und Feststellung/Genehmigung abgeschlossen sind. Da sich Anlagevermögensdaten während der Jahresendarbeiten häufig ändern (z. B. Abschreibungen, Klassifikation, Bewertungsupdates), kann eine zu frühe Übermittlung dazu führen:
Der Entwurf UD350 befindet sich derzeit im staatlichen Gesetzgebungsverfahren (im Arbeitsplan der Gesetzgebung enthalten). Bis die neuen Regeln beschlossen sind und in Kraft treten, sollten Unternehmen davon ausgehen, dass die bestehenden Fristen weiterhin gelten. Aus Sicht des operativen Risikomanagements ist es nicht empfehlenswert, Vorbereitungen zu pausieren.
JPK_CIT verbindet buchhalterische, steuerliche und technologische Anforderungen. In der Praxis umfasst ein wirksamer Ansatz:
Wenn Sie Unterstützung benötigen, um Reporting-Arbeiten mit dem Jahresabschluss in Polen zu synchronisieren, können professionelle Buchhaltungsleistungen in Polen und Steuerberatung in Polen von getsix® helfen.
Für Unternehmen mit Kalenderjahr lohnt es sich, die Arbeit in einer klaren Reihenfolge zu planen:
Der Entwurf geht davon aus, dass JPK-Strukturen für die Körperschaftsteuer von der UPL-1-Vollmacht abgedeckt sein werden. Praktisch lohnt es sich, vorab zu organisieren:
Für Organisationen, die in Polen neu starten oder expandieren, kann eine strukturierte Buchhaltung in Polen das Implementierungsrisiko deutlich reduzieren und kurzfristige Reporting-Probleme vermeiden. Kontaktieren Sie uns.
Nein. Der Entwurf betrifft die Frist zur Übermittlung von JPK-Strukturen für die Körperschaftsteuer. Die jährliche Körperschaftsteuererklärung (z. B. Formular CIT-8) bleibt eine separate Verpflichtung und wird grundsätzlich innerhalb der bestehenden Fristen abgegeben. In der Praxis kann dies die zeitliche Abfolge von Steuererklärung und JPK-Übermittlung voneinander trennen.
Nach den Annahmen gilt die Verlängerung für Steuerpflichtige mit vollständiger Buchführung. Für Einkommensteuerpflichtige mit anderen Steueraufzeichnungen können weiterhin abweichende Fristen gelten.
Das ist nicht empfehlenswert. In der Praxis liegen die größten Herausforderungen in Datenbereinigung, Mapping, Standardisierung und Tests. Wenn die Verlängerung beschlossen wird, sollte sie genutzt werden, um Datenqualität und Konsistenz zu verbessern – nicht, um den Projektstart zu verschieben.
Rechtsgrundlage:
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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