Geplante Änderungen bei der Weißen Liste der Mehrwertsteuerzahler (VAT) und beim Split-Payment-Mechanismus in Polen: Wirken sich Zahlungsfehler weiterhin auf steuerlich absetzbare Kosten aus?
8. September 2026
8. September 2026

Ab dem 1. Januar 2027 sollen Fehler bei der Weißen Liste der Mehrwertsteuerzahler und beim verpflichtenden Split-Payment-Mechanismus in Polen nicht mehr allein zum Verlust steuerlich absetzbarer Kosten bei der polnischen Einkommensteuer (PIT) oder Körperschaftsteuer (CIT) führen. Die Pflichten und Risiken nach dem polnischen Mehrwertsteuerrecht bleiben jedoch bestehen.
In diesem Artikel:
Der Gesetzentwurf sieht die Streichung zweier Einschränkungen aus Artikel 22p des polnischen PIT-Gesetzes und Artikel 15d des CIT-Gesetzes vor.
Eine Zahlung auf ein Konto außerhalb der Weißen Liste oder die Nichtnutzung des verpflichtenden Split-Payment-Mechanismus soll künftig allein nicht mehr zum Ausschluss der Ausgabe von den steuerlich absetzbaren Kosten führen.
Die allgemeinen Voraussetzungen für den steuerlichen Kostenabzug bleiben bestehen. Ebenso bleibt die Einschränkung für Zahlungen ohne Zahlungskonto bei Transaktionen nach Artikel 19 des polnischen Unternehmergesetzes mit einem einmaligen Wert von mehr als PLN 15.000 erhalten.
Ja. Der Entwurf schafft weder die Weiße Liste noch die mögliche gesamtschuldnerische Haftung für Mehrwertsteuerrückstände des Lieferanten ab.
Die Kontoprüfung bleibt deshalb ein Bestandteil der Einhaltung der Steuervorschriften in Polen (Tax Compliance). Ein nicht gelistetes Bankkonto sollte weiterhin zusätzliche Kontrollen vor der Überweisung auslösen.
Auch die ZAW-NR-Meldung, also die polnische Meldung über eine Zahlung auf ein Konto außerhalb des Verzeichnisses, bleibt relevant. Sie ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Überweisung einzureichen und kann weiterhin Schutz vor gesamtschuldnerischer Mehrwertsteuerhaftung bieten.
Ja. Der verpflichtende Split-Payment-Mechanismus (MPP, poln. mechanizm podzielonej płatności) bleibt bestehen. Er gilt derzeit, wenn:
Auch ein fehlender Hinweis auf den Split-Payment-Mechanismus auf der Rechnung hebt die Pflicht nicht auf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird verpflichtendes Split Payment nicht genutzt, kann eine zusätzliche Steuerschuld von 30 % der Mehrwertsteuer auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen festgesetzt werden.
Sie wird unter anderem nicht festgesetzt, wenn der Lieferant oder Dienstleister die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer abgerechnet hat.
Unternehmen müssen daher künftig PIT/CIT-Risiken und Mehrwertsteuerrisiken getrennt beurteilen. Ein Zahlungsfehler kann den steuerlichen Kostenabzug nicht mehr beeinträchtigen und dennoch Folgen nach dem Mehrwertsteuerrecht haben.
Kontrollen sollten nicht abgeschafft, sondern an die neue Risikoverteilung angepasst werden. Dazu gehören weiterhin:
Der Entwurf enthält zudem Übergangsvorschriften. Für Zahlungen aus Rechnungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ausgestellt wurden, sollen weiterhin die bisherigen Regeln gelten.
Die Änderungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Bis zu ihrem Inkrafttreten gelten die aktuellen Vorschriften weiter.
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