HR & Personalabrechnung Fokus 2020 | Änderungen im Arbeitsrecht 2020
17 Januar 2020
17 Januar 2020
Der Mindestlohn für 2020 beträgt 2.600 PLN brutto. Diese Erhöhung wirkt sich auch auf einige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aus, wie den Nachtzuschlag, den Mindestbetrag der Bemessungsgrundlage der Krankengeldversicherung oder den abzugsfreien Betrag. Der Mindeststundensatz für Personen, die auf Basis bestimmter zivilrechtlicher Verträge eingestellt sind, wird auf 17,00 PLN brutto erhöht.
Die Arbeitnehmer-Kapitalpläne (PPK) sind ein zusätzliches, neben ZUS, Altersvorsorgungssystem.
Das Gesetzt über PPK ist am 01.07.2019 ins Kraft getreten. Abhängig von der Unternehmensgröße, sind die Arbeitgeber verpflichtet, einen Verwaltungvertrag PPK entsprechend den folgenden Fristen abzuschließen:
Der Kreis der Wirtschaftsteilnehmer, die PPK-Mittel verwalten dürfen, ist definiert und ihre Angebote auf www.mojeppk.pl zu finden.
Wir werden Sie in den kommenden Wochen weiterhin ausführlich über dieses Thema informieren.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die Regeln für die Einkommensteuervorauszahlungen geändert. Die bedeutendste Änderung ist die Festlegung der Vorauszahlung im Monat des Übergangs von der ersten zur zweiten Steuerschwelle, d.h. 17 % und 32 %. Bisher wurde die Vorauszahlung zum zweiten Steuersatz von 32 % erst ab dem Monat angewandt, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerbemessungsgrundlage die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs von 85.528 PLN überschritten hat.
Ab dem Jahr 2020 wird die Vorauszahlung anteilig erhoben, d.h. für den Monat, in dem die vom Jahresanfang an erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen den Betrag überschritten haben, der die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs darstellt – 17 % vom Teil der in diesem Monat erzielten Einkünfte, der diesen Betrag nicht überschritten hat, und 32 % vom Überschuss über den Betrag, der die Obergrenze der ersten Stufe des Steuertarifs darstellt.
Im Jahr 2019 hat der Arbeitgeber keine Einkommenssteuervorauszahlungen (ab August bis Dezember) berechnet und eingezogen, wenn der Arbeitnehmer bis zum 26. Lebensjahr dem Arbeitgeber eine Erklärung vorgelegt hat, dass seine Einkünfte in dem angegebenen Zeitraum vollständig von der Einkommenssteuer befreit sind.
Ab dem 1. Januar 2020 wird diese Steuerbefreiung bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen automatisch berücksichtigt, ohne dass eine zusätzliche Erklärung von dem Auftragnehmer erforderlich ist. Die o.g. genannte Regelung gilt für Arbeitnehmer und Auftragnehmer bis zu einem Alter bis 26 Jahren.
Die jährliche Grenze für steuerfreie Einnahmen wird ebenfalls geändert – im Jahr 2019 betrug sie 35.636,67 PLN, während sie ab 2020 85.528,00 PLN beträgt.
Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Einrichtung eines Betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) und gegen die Auszahlung von Urlaubsgeld, sind folgende Schritte zu unternehmen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Betriebsordnung zu schaffen wenn er keinen Kollektivvertrag unterliegt und mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
1. Januar (Mittwoch) | Neujahr |
6. Januar (Dienstag) | Heilige Drei Könige |
12. April (Sonntag) | Ostern |
13. April (Montag) | Ostermontag |
1. Mai (Freitag) | Tag der Arbeit |
3. Mai (Sonntag) | Tag der Verfassung vom 3. Mai |
11. Juni (Donnerstag) | Fronleichnam |
15. August (Samstag) | Mariahimmelfahrt |
1. November (Sonntag) | Allerheiligen |
11. November (Mittwoch) | Tag der Unabhängigkeit |
25. Dezember (Freitag) | Weihnachten |
26. Dezember (Samstag) | 2. Weihnachtstag |
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