Die Möglichkeit, Spenden zur Bekämpfung von COVID-19 von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen
22 April 2020
22 April 2020
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass nach dem neuen „Schutzschildgesetz“ zur Berechnung der CIT/PIT- Einkommensteuer bzw. einer Steuervorauszahlung, der Steuerzahler die Möglichkeit hat, Spenden die im Zeitraum von Januar bis September 2020 zur Bekämpfung von COVID-19 getätigt wurden, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Eine Kürzung des steuerbaren Einkommens ist möglich, wenn Spenden zugunsten folgender Empfänger getätigt wurden:
Im Spendenfall kann man:
Wer darf kürzen:
Eine Spende kann nicht berücksichtigt werden bei Zahlung einer pauschalen Einkommenssteuer in Form einer Steuerkarte, bei Zahlung einer pauschalen Einkommenssteuer aus Kapitalerträgen sowie bei Zahlung von Steuern aus dem entgeltlichen Verkauf von Immobilien.
Es besteht kein Anspruch auf eine Entlastung, wenn die Ausgaben den zur Umsatzerzielung dienenden Kosten zugerechnet, oder von versteuertem Einkommen in anderer Form abgezogen oder dem Steuerzahler in irgendeiner Form erstattet wurden.
Im Falle der Rückzahlung einer geleisteten Spende ist der Empfänger verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rückzahlung hierüber Kenntnis zu geben.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner, oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Internetseite.
Ihr getsix® Team
Quelle: Serwis Rzeczypospolitej Polskiej – Ministerstwo Finansów
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