1. Lokale Verrechnungspreisdokumentation wird für ein zu prüfendes einheitliches Geschäft erstellt, dessen Wert, gemindert um die Umsatzsteuer, folgende dokumentationspflichtige Grenzen in einem Geschäftsjahr überschreitet:
- 10 Millionen Złoty – bei einem Warengeschäft;
- 10 Millionen Złoty – bei einem Finanzgeschäft;
- 2 Millionen Złoty – bei einem Dienstleistungsgeschäft;
- 2 Millionen Złoty – bei einem anderen Geschäft, als in den Punkten (i bis iii) angegeben.
2. Dokumentationspflichtige Grenzen werden gesondert festgelegt, und zwar:
- für jedes zu prüfende einheitliche Geschäft, unabhängig von der Zuordnung des zu prüfenden Geschäfts zu den Waren-, Finanz-, Dienstleistungsgeschäften oder zu sonstigen Geschäften;
- für die Kosten- und Einnahmenseite.
3. Zur Erstellung der Dokumentation über lokale Verrechnungspreise sind darüber hinaus Steuerpflichtige verpflichtet, welche:
- die Zahlung der Forderungen an einen Wirtschaftsakteur, welcher den Wohnort, Sitz oder die Geschäftsführung auf dem Gebiet oder in einem einen schädlichen Steuerwettbewerb anwendenden Land hat, direkt oder indirekt leisten, wenn der Gesamtbetrag, der sich aus einem Vertrag ergibt oder wenn der in einem Geschäftsjahr tatsächlich bezahlte Gesamtbetrag der in diesem Jahr fälligen Leistungen 100.000,00 Złoty oder den Gegenwert dieses Betrags überschreitet, oder
- mit einem Wirtschaftsakteur, der seinen Wohnort, Sitz oder die Geschäftsführung auf dem Gebiet oder in einem einen schädlichen Steuerwettbewerb anwendenden Land hat:
- einen Gesellschaftervertrag abschließen, und zwar über eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, wenn der Gesamtwert der von den Gesellschaftern erbrachten Stammeinlagen 100.000,00 Złoty oder den Gegenwert dieses Betrags überschreitet, oder
- einen Vertrag über ein gemeinsames Vorhaben oder einen anderen Vertrag ähnlicher Art abschließen, bei welchen der vertraglich geregelte Wert des gemeinsam durchgeführten Vorhabens oder der zum Stichtag des Vertragsabschlusses vorgesehene Wert – falls dieser Wert im Vertrag nicht geregelt werden sollte – 100.000,00 Złoty oder den Gegenwert dieses Betrags überschreitet.
4. Die Beträge, über welche im Abs. 1 die Rede ist und die in einer fremden Währung angegeben werden, sind in polnische Złoty nach dem mittleren Wechselkurs, der von der Nationalbank Polens veröffentlicht wird und am letzten Werktag vor dem Tag der Durchführung des Geschäftsvorgangs gilt, umzurechnen.
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