Kein Recht zum Mehrwertsteuerabzug beim Kauf von Tankkarten
5 Juli 2019
5 Juli 2019
Rechtssubjekte, die ursprünglich Tankkarten für bargeldlose Versorgung der Unternehmen mit Kraftstoffen, erwerben, erwerben nicht und Verkaufen nicht den Kraftstoff weiter, sondern bieten eine Finanzdienstleistung an, die auf der Finanzierung des Kaufs dieses Kraftstoffes beruht. Daher, unterliegen diese als solche nicht der Mehrwertsteuer und deren Nutzer haben kein Recht, die Steuer auf den mit ihrer Verwendung gekauften Kraftstoff abzuziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachstehend als EuGH) vom 15. Mai 2019 (C-235/18).
Sachverhalt:
Das Urteil wurde im Fall einer Gesellschaft gefällt, die sich mit der Belieferung aller ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten befasst, die von verschiedenen Tanklieferanten ausgestellt wurden. Die Fahrzeuge, die von einer der Tochtergesellschaften der Gesellschaft befördert werden, werden mit registrierten Tankkarten getankt, die für die Fahrer ausgestellt sind.
Aus organisatorischen Gründen und aufgrund der Höhe der Kosten werden alle Transaktionen unter Verwendung der Tankkarten zentral von der Gesellschaft durchgeführt, die Rechnungen von den Kraftstofflieferanten erhält, welche sich insbesondere auf den Kauf von Kraftstoff und Mehrwertsteuer beziehen. Dann am Ende eines jeden Monats stellt die Gesellschaft erneut Rechnungen an ihre Tochtergesellschaften für die Kosten des Kraftstoffes aus, welches für die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen von Fahrzeugen zur Verfügung gestellt wird und belastet die Tochtergesellschaften mit einer zusätzlichen Marge von 2%.
Entscheidung:
Nach Ansicht des Gerichtshofes besteht zwischen der Gesellschaft und den Tochtergesellschaften in dem erörterten Sachverhalt keine Lieferung von Waren (in diesem Fall Kraftstoff). Der Kartenaussteller verfügt zu keinem Zeitpunkt über den Kraftstoff wie ein Eigentümer. Die Ware wird nicht vom Kartenaussteller, sondern vom Kartenbenutzer direkt bei den Tankstellen gekauft. Der Benutzer entscheidet, welchen Kraftstofflieferant, welche Menge und in welcher Zeit er die Karte verwenden möchte. Mit der Karte ist nur die Zahlung möglich.
Der Gerichtshof entschied, dass die Gesellschaft mit einer Marge von 2% eine Vergütung für die ihrer Tochtergesellschaft erbrachte Leistung erhält. Daher bietet die Gesellschaft Finanzdienstleistungen durch Vorfinanzierung des Kraftstoffkaufs und damit ist sie auf diesem Gebiet als gewöhnliches Finanzinstitut oder Kreditinstitut tätig.
Die Konsequenzen der vom Gerichtshof beschlossenen Lösung können sich als sehr bedeutsam herausstellen. Finanzdienstleistungen profitieren von der Mehrwertsteuerbefreiung, was das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit ihrem Kauf einschränkt. Die Anerkennung einer Tankkarte für eine von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistung kann daher dazu führen, dass die angerechnete Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig sein wird.
Quelle: Tax Advisors Group
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