Anwendung des 0%-Mehrwertsteuersatzes bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung und Kenntnis der Identität des Erwerbers – Urteil des EuGH
Das Urteil vom 29. Februar 2024 in der Rechtssache C-676/22, B2 Energy s.r.o., befasste sich mit der Frage, ob die Mehrwertsteuerbefreiung angewandt werden kann, wenn die gelieferten Waren an einen anderen, als den in den Steuerunterlagen genannten, Abnehmer geliefert wurden. Hintergrund des Falles Im Jahr 2015 führte das tschechische Unternehmen B2 Energy eine Lieferung von
Mehr erfahren19 April 2024