Voraussetzungen für Fernarbeit in häuslicher Isolation
23 Februar 2021
23 Februar 2021
Bis vor kurzem war es gesetzlich erlaubt, dass Personen, die unter Quarantäne stehen, aus der Ferne arbeiten. Allerdings blieb die Situation von Personen in häuslicher Isolation weiterhin nicht gesetzlich geregelt. Dank der Änderung des Artikels 4h des Sondergesetzes über Sonderregelungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den daraus resultierenden Notfällen ist es nun möglich, dass Arbeitnehmer in häuslicher Isolation aus der Ferne arbeiten, sofern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Im Zusammenhang mit dieser Änderung ist es wichtig, folgende Aspekte zu beachten:
Falls der Arbeitnehmer während der Isolation von zu Hause aus arbeitet, hat er Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und nicht auf die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (gemäß Art. 92 des Arbeitsgesetzbuches) oder Krankengeld.
Diese Änderung regelt nicht, in welcher Form die Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgen soll, aber es lohnt sich, diese Zustimmung glaubhaft zu dokumentieren, z.B. schriftlich (ein klassisches Dokument) oder elektronisch (z.B. per E-Mail).
Arbeitsunfähige Personen dürfen nicht in der Isolation arbeiten. Das damit verbundene Risiko trägt der Arbeitgeber. Daher sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, dass sein Gesundheitszustand es ihm erlaubt, seine Arbeitspflichten von zu Hause aus, während der Isolation, zu erfüllen. Es ist auch eine gute Idee, den Mitarbeiter aufzufordern, bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes umgehend darüber zu informieren.
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