Wir erinnern Sie an die Verpflichtung, die Daten im Zentralregister der tatsächlichen Begünstigten zu ergänzen
15 November 2019
15 November 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum 13. Oktober 2019 startete das polnische Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei dem Zentralregister handelt es sich um ein informations- und telekommunikationstechnisches System, das vom polnischen Finanzministerium geführt wird. Das Zentralregister dient der Verarbeitung von Informationen über sog. wirtschaftliche Eigentümer, d.h. von Angaben zu den natürlichen Personen, unter deren Kontrolle polnische Handelsgesellschaften stehen.
In diesem Legal-Alert geben wir Ihnen einen Überblick über die grundlegenden Problemstellungen im Zusammenhang mit der Meldung von Daten über wirtschaftliche Eigentümer ins neu eingerichtete Zentralregister.
1. WEN TRIFFT DIE PFLICHT ZUR MELDUNG VON WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMERN?
Die Meldepflicht gilt für folgende Handelsgesellschaften:
2. WER GILT ALS WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER?
Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle eine Handelsgesellschaft letztlich steht und deren Berechtigungen insoweit sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen ergeben und ihnen die Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf Handlungen und Maßnahmen, die die Gesellschaft vornimmt, ermöglichen, bzw. natürliche Personen, in deren Namen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder eine gelegentliche Transaktion abgewickelt wird. Als wirtschaftliche Eigentümer von Kapitalgesellschaften gelten:
3. WELCHE DATEN SIND ZU MELDEN?
Das Zentralregister ist öffentlich und die Einsichtnahme kostenlos. Es wird vom Finanzministerium in einem IKT-System geführt.
Veröffentlicht am: 10-07-2020
Aufgrund der Ausrufung einer Epidemie verschob die polnische Regierung mit dem Inkrafttreten des Anti-Krisen-Schutzschild 1.0. die Frist für die Übermittlung von Informationen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Begünstigten an das Zentralregister der tatsächlich Begünstigten.
Die Frist für die Meldung von Unternehmen an das Zentralregister der tatsächlich Begünstigten, die vor dem 13. Oktober 2019 in das polnische Handelsregister eingetragen wurden, über die tatsächlichen wirtschaftlichen Begünstigten wurde auf den 13. Juli 2020 verschoben.
Rechtsträger, die im Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer bereits eingetragen sind, haben ihre Daten bzw. die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Änderung zu aktualisieren.
Für Rechtsträger, die im Landesgerichtsregister bereits vor dem 13. Oktober 2019 eingetragen waren, wurde die Frist bis zum 13. April 2020 verlängert. Da sich in einigen Fällen selbst die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers als zeitaufwendig erweisen kann, ist insoweit zu empfehlen, Maßnahmen zur Einholung entsprechender Informationen rechtzeitig vorzunehmen.
5. WIE IST DER WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER ZUR EINTRAGUNG INS ZENTRALREGISTER ZU MELDEN?
Die Meldung in das Zentralregister erfolgt kostenlos in Form eines elektronischen Dokuments über ein vom Finanzministerium bereitgestelltes Online-Formular.
Die e-Meldung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der sogenannten ePUAP-Signatur versehen werden. Die ePUAP-Signatur ist eine kostenlose Signatur, die über das sog. ePUAP-Vertrauensprofil bestätigt wird und vor allem der Kommunikation mit den Verwaltungsbehörden in Polen dient.
ZU BEACHTEN! Die Meldung kann ausschließlich durch eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person vorgenommen werden. Es ist daher nicht zulässig, diese Pflicht an andere Personen, davon Bevollmächtigten, zu übertragen.
Die Meldung enthält eine Erklärung der meldenden Person über die Richtigkeit der übermittelten Daten. Falschaussagen bei der Abgabe dieser Erklärung sind strafbar.
6. SANKTION BEI VERSTOß GEGEN DIE MELDEPFLICHT
Gesellschaften, welche der Pflicht zur Meldung vorgeschriebener Daten ins Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen sind, droht ein Bußgeld von bis zu PLN 1.000.000,00.
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Wir werden die Arbeit an diesem Gesetz verfolgen und Sie über alle wesentlichen Änderungen informieren.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Die Ihnen nunmehr übersandte Information ist genereller Natur und betrifft nicht die Situation einer besonderen Unternehmung. Wegen der Geschwindigkeit der Veränderungsprozesse in der polnischen Gesetzgebung bitten wir Sie für sich selber zu bestimmen, bei Erhalt dieser Information, ob diese noch auf dem laufenden Stand ist.
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