Steuern auf Kryptowährungen in Polen 2025 – Regeln und Abrechnung
10 September 2025
10 September 2025
Die Abrechnung von Kryptowährungen in Polen wird durch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (PIT) geregelt. Seit 2019 gilt eine eindeutige steuerliche Einstufung – der Handel mit virtuellen Währungen wird als entgeltliche Veräußerung von virtuellen Währungen (Vermögensrechten) behandelt. Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen werden standardmäßig im Formular PIT-38 abgerechnet. Dies gilt auch für Unternehmer, sofern die Transaktionen außerhalb des Rahmens ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Wenn jedoch der Handel mit Kryptowährungen Gegenstand der Tätigkeit ist, sind die Einkünfte im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit (PIT-36/PIT-36L) oder der Körperschaftsteuer (CIT) zu versteuern.
Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Umtauschs der Kryptowährung in:
Wichtig: Der Austausch von Kryptowährungen untereinander ist steuerneutral und führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.
Einkünfte aus Kryptowährungen werden mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 19 % für natürliche Personen besteuert. Unternehmen versteuern Gewinne aus Kryptowährungen im Rahmen der Körperschaftsteuer. Die Vorschriften sehen keine Schwellenwerte, Ermäßigungen oder Befreiungen vor – jeder Eintrag wird unabhängig von seiner Höhe besteuert. Es ist jedoch möglich, die dokumentierten Anschaffungskosten für Kryptowährungen und Transaktionsgebühren, die die Steuerbemessungsgrundlage verringern, abzuziehen.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Einkommen (d. h. Einnahmen abzüglich Werbungskosten)
Die Einnahmen umfassen:
Betriebskosten (müssen dokumentiert sein):
Nicht abzugfähige Kosten:
Die Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn in dem betreffenden Jahr keine Einnahmen erzielt wurden – der Überschuss kann auf die folgenden Jahre übertragen werden.
Die Steuererklärung PIT-38 muss von Personen eingereicht werden, die:
Hinweis: Bei professionellem Handel mit Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Wechselstuben, Handelsdienstleistungen) können die Einnahmen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und als DG oder CIT versteuert werden.
Frist: vom 15. Februar bis zum 30. April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres (z. B. für 2024 – bis zum 30. April 2025).
Form: in Papierform, per Post oder elektronisch (E-Deklarationen, Twój e-PIT).
Spenden von Kryptowährungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuerpflicht liegt beim Beschenkten, und die Höhe der Steuer hängt ab von:
Die engsten Familienangehörigen (die sogenannte „Gruppe 0” innerhalb der Gruppe I) – Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister – sind vollständig von der Steuer befreit, sofern die Spende innerhalb von 6 Monaten auf dem Formular SD-Z2 gemeldet wird.
Beim Verkauf einer geschenkten Kryptowährung muss der Beschenkte 19 % Einkommensteuer zahlen. Da er keine Anschaffungskosten hatte, kann er diese nicht geltend machen – eine Ausnahme bilden die Verkaufskosten, z. B. Börsenprovisionen.
Die Vorschriften erlauben die Ausstellung von Rechnungen mit der Möglichkeit der Zahlung in Kryptowährung. Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz muss der Steuerbetrag jedoch immer in PLN angegeben werden. Die gesamte Rechnung – sowohl der Nettowert als auch die Mehrwertsteuer und der Bruttowert – muss formal in PLN angegeben werden. Kryptowährung kann nur dann als Zahlungsmittel verwendet werden, wenn dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
Die nationale Finanzverwaltung (KAS) überwacht Kryptowährungstransaktionen – insbesondere große und wiederkehrende Zahlungen. Die Verschleierung von Einkünften hat schwerwiegende Konsequenzen:
Steuerzahler, die Einkünfte nicht angegeben haben, können von einem Verfahren der aktiven Reue Gebrauch machen – sie können eine berichtigte Steuererklärung einreichen und Erklärungen abgeben, was oft vor strafrechtlichen Konsequenzen schützt.
Bei Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen oder wenn Sie Unterstützung bei der Abrechnung von Transaktionen in virtuellen Währungen benötigen, wenden Sie sich an getsix®. Wir bieten eine Analyse Ihrer Steuersituation und eine umfassende, auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung, um eine korrekte Abrechnung und Steuersicherheit zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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