Fernarbeit aus dem Ausland und die neuen OECD-Leitlinien – die wichtigsten Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Polen
23 Januar 2026
23 Januar 2026

Remote-Arbeit aus dem Ausland ist aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Modelle wie „Work from anywhere”, vorübergehende Umzüge, längere private Aufenthalte in Verbindung mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder Homeoffice im Ausland sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zur Normalität geworden. Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies jedoch eine zunehmende Komplexität und neue Risiken, insbesondere im Bereich der Steuerpflicht, der Besteuerung von Löhnen und Gehältern sowie der Verpflichtungen im Bereich der Körperschafts- und Einkommensteuer.
Die Antwort auf diese Herausforderungen ist die Aktualisierung des Kommentars zum OECD-Musterabkommen vom 18. November 2025, in dem zum ersten Mal so umfassend und präzise auf die Fernarbeit aus dem Ausland eingegangen wird. Obwohl der OECD-Kommentar keine Rechtsquelle ist, stellt er in der Praxis einen der wichtigsten Bezugspunkte für Steuerbehörden und Gerichte dar – auch in Polen.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat den Kommentar zum Musterabkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen aktualisiert und sich dabei insbesondere auf Artikel 5 des Musterabkommens konzentriert, d. h. auf die Definition des Begriffs „Betriebsstätte” (permanent establishment – PE).
Diese Änderungen sind Teil eines breiteren Trends zur Anpassung internationaler Steuerstandards an die Realitäten der modernen Wirtschaft, in der:
Die Aktualisierung ändert zwar nicht den Wortlaut von Artikel 5, hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf dessen Auslegung. Die OECD rückt von einem vereinfachten, formalen Ansatz ab und verlagert den Schwerpunkt der Analyse auf das tatsächliche Betriebsmodell sowie die wirtschaftliche Bedeutung der aus dem Ausland ausgeübten Tätigkeit.
Gemäß Artikel 5 des OECD-Musterabkommens entsteht eine Betriebsstätte, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit über eine feste Einrichtung ausübt, die:
In dem neuen OECD-Kommentar wird eindeutig darauf hingewiesen, dass das Homeoffice eines Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen diese Kriterien erfüllen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Fall von Fernarbeit aus dem Ausland automatisch zur Entstehung einer Betriebsstätte führt.
Entscheidend ist die Frage, „warum” und „wie” die Arbeit aus dem jeweiligen Land verrichtet wird.
Die OECD führt einen Richtwert von 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ein, der auf die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse hinweisen kann. Das Überschreiten dieses Schwellenwerts bedeutet nicht automatisch die Gründung einer Betriebsstätte, signalisiert jedoch ein potenzielles Steuerrisiko.
Kurzfristige, gelegentliche Arbeit aus dem Ausland – z. B. während eines Urlaubs oder eines Familienbesuchs – sollte grundsätzlich nicht zur Gründung einer Betriebsstätte führen.
Die wichtigste Änderung im Ansatz der OECD ist die Hervorhebung des geschäftlichen Grundes für die Anwesenheit eines Arbeitnehmers in einem bestimmten Land. Das Risiko der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte steigt erheblich, wenn die Anwesenheit des Mitarbeiters:
Besonders sensibel sind folgende Funktionen:
Wenn hingegen die Fernarbeit aus dem Ausland ausschließlich persönlicher Natur ist (z. B. Lebensstil, familiäre Situation) und der Arbeitgeber daraus keine zusätzlichen geschäftlichen Vorteile zieht, ist das Risiko der Gründung einer Betriebsstätte deutlich geringer – selbst bei einem längeren Aufenthalt.
Die OECD veranschaulicht die neuen Leitlinien anhand zahlreicher Beispiele:
Die Aktualisierung des OECD-Kommentars präzisiert auch die Regeln für die Besteuerung von aus dem Ausland ausgeübter Arbeit.
Aus Sicht der Einkommensteuer ist der Ort der tatsächlichen Ausübung der Arbeit entscheidend und nicht:
Die wichtigsten Schlussfolgerungen:
Die Anerkennung der ausländischen Tätigkeit eines Mitarbeiters als Tätigkeit einer Niederlassung bedeutet für das Unternehmen:
Die neuen OECD-Leitlinien zeigen deutlich, dass das Fehlen formaler Regeln für die Fernarbeit aus dem Ausland zu unkontorllierbaren steuerlichen Konsequenzen führen kann.
Zu den empfohlenen Maßnahmen gehören:
Die Richtlinie für die Arbeit aus dem Ausland sollte unter anderem Folgendes regeln:
Die Aktualisierung des OECD-Kommentars vom November 2025 führt keine neuen Vorschriften ein, sondern verändert die Sichtweise auf bekannte Steuerkonstruktionen. Die Grenzen der Besteuerung richten sich zunehmend nach dem tatsächlichen Arbeitsort und nicht nach dem formalen Sitz des Arbeitgebers.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die Mobilität ihrer Mitarbeiter und das Steuerrisiko bewusst steuern müssen. In vielen Fällen wird es notwendig sein, die bisherigen Annahmen zu überprüfen und die internen Richtlinien an die neuen OECD-Leitlinien anzupassen.
Es ist zu beachten, dass jeder Fall von Fernarbeit aus dem Ausland einer individuellen Analyse unter Berücksichtigung der lokalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen bedarf. Der Kommentar der OECD dient als Interpretationshilfe und ersetzt nicht die Analyse des konkreten Sachverhalts.
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