Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen: Wenn ein Darlehen kein Nebengeschäft ist
2. Juli 2026
2. Juli 2026

In diesem Artikel:
Der Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen kann kompliziert werden, wenn ein Unternehmen erhebliche Investitionskosten trägt und zugleich mehrwertsteuerbefreite Tätigkeiten ausübt, etwa durch die Gewährung verzinslicher Darlehen an verbundene Unternehmen.
In der Praxis wird eine solche Finanzierung häufig als organisatorisch, vorübergehend oder technisch angesehen. Nach den polnischen Mehrwertsteuervorschriften reicht dies jedoch nicht immer aus, um Finanztransaktionen als Nebengeschäfte einzustufen. Sind Darlehen Teil des Geschäftsmodells, können Zinserträge den Vorsteuerabzugsanteil beeinflussen.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026, Az. I FSK 1210/23, betraf ein Unternehmen, das an einem Projekt zum Bau von Offshore-Windparks beteiligt war. Künftig sollte es Strom von einer Projektgesellschaft kaufen und weiterverkaufen. Diese Tätigkeit sollte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze generieren.
Während der Investitionsphase erzielte das Unternehmen jedoch noch keine Umsätze aus der operativen Tätigkeit. Gleichzeitig sollte es die Investition durch verzinsliche Darlehen an die für den Bau der Windparks zuständige Gesellschaft finanzieren. Die Zinsen wären Umsätze aus mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten.
Der Steuerpflichtige argumentierte, die Darlehen seien vorübergehend und nebensächlich. Sie sollten daher keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzugsanteil haben. Die Steuerbehörden, das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau und schließlich der NSA bestätigten diese Auffassung jedoch nicht.
Die Gerichte stellten fest, dass die Darlehensgewährung nicht nur eine Neben- oder Begleitaktivität war. Sie ergab sich aus dem gewählten Modell zur Umsetzung der Investition und war ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit während der Investitionsphase.
Entscheidend ist nicht allein die Dauer der Transaktion, sondern ihre wirtschaftliche Funktion. Zu prüfen ist insbesondere, ob:
Der Hinweis, dass Darlehen nur bis zum Beginn der operativen Tätigkeit gewährt werden oder künftige steuerpflichtige Umsätze unterstützen, genügt daher nicht.
Das Urteil ist nicht nur für den Energiesektor relevant. Es kann auch Infrastruktur-, Immobilien- und Joint-Venture-Projekte, Konzernumstrukturierungen sowie Investitionen über Zweckgesellschaften betreffen.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Unternehmen:
Müssen Zinsumsätze in die Berechnung des Vorsteuerabzugsanteils einbezogen werden, kann dies den Vorsteuerabzug bei Investitionsausgaben einschränken.
Vor Umsetzung der Finanzierungsstruktur sollte eine Mehrwertsteueranalyse durchgeführt werden. Sie sollte das Recht auf Vorsteuerabzug, die Abgrenzung steuerpflichtiger und befreiter Tätigkeiten, die mögliche Einstufung als Nebengeschäft sowie die Auswirkungen der Darlehenszinsen prüfen.
Wichtig ist auch die Konsistenz der Dokumentation. Darlehensverträge, Beschlüsse, Finanzierungsunterlagen, Geschäftspläne und Managementdokumente können entscheidend sein. Bei Investitionen mit hohem Wert kann zudem ein individuelles Steuerruling sinnvoll sein.
Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen: Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen: Wenn ein Darlehen kein Nebengeschäft ist.
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