PPWR in Polen: Was Unternehmen über die neuen Verpackungsvorschriften wissen müssen
26. August 2026
26. August 2026

PPWR in Polen gilt seit dem 12. August 2026 grundsätzlich direkt. Sie erfasst alle Verpackungen und Verpackungsabfälle. Unternehmen müssen bereits chemische Zusammensetzung, Konformität und Dokumentation prüfen; weitere Vorgaben zu Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Leerraum und Wiederverwendung folgen stufenweise.
In diesem Artikel:
PPWR in Polen, die Packaging and Packaging Waste Regulation (EU-Verpackungsverordnung), ist die Verordnung (EU) 2025/40 und ersetzt die Richtlinie 94/62/EG. Sie erfasst Gestaltung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Dokumentation, Inverkehrbringen, Wiederverwendung und Recycling.
Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder deren Bestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Lebensmittelkontaktverpackungen mit PFAS in Konzentrationen, die die PPWR-Grenzwerte erreichen oder überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Relevant sind außerdem Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Importeure sollten prüfen, ob der Hersteller die erforderliche Bewertung durchgeführt und die notwendigen Unterlagen erstellt hat.
Die Verordnung betrifft Hersteller, Importeure, Händler sowie Erzeuger im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Eine Organisation kann je nach Produkt, Beschaffung, Herkunftsland und Absatzmarkt mehrere Rollen wahrnehmen.
Unternehmen sollten klären, wer für jede Verpackung auf jeder Stufe der Lieferkette verantwortlich ist. Bei Importen verpackter Produkte aus Nicht-EU-Staaten können fehlende Lieferantendaten den Marktzugang verhindern.
Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Harmonisierte Etiketten zur Materialzusammensetzung sollen ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt gelten.
Für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen soll der maximale Leerraumanteil auf 50 % begrenzt werden: ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Hinzu kommen Mindestanteile an Rezyklaten für bestimmte Kunststoffverpackungen und Wiederverwendungsziele.
Wichtige Schritte sind:
Für größere Organisationen kann eine fehlende, vollständige Verpackungsdatenbank über Gesellschaften, Länder und Produktlinien hinweg zum Problem werden. Unternehmen sollten bereits geltende Pflichten erfüllen und zugleich ihr Verpackungsportfolio auf spätere PPWR-Stufen vorbereiten.
PPWR in Polen: Was Unternehmen über die neuen Verpackungsvorschriften wissen müssen
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