Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vertragsstrafen wegen Verzugs in Polen – günstige Entscheidung des Leiters der Landesfinanzverwaltung (KAS)
3. September 2026
3. September 2026

Eine Vertragsstrafe wegen Verzugs kann in Polen steuerlich abzugsfähig sein, wenn ihr tatsächlicher Grund nicht unter die Ausschlüsse des Art. 16 Abs. 1 Nr. 22 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) fällt. Am 13. März 2026 bestätigte der Leiter der polnischen Landesfinanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa, KAS) die Abzugsfähigkeit von 80.677,96 PLN Vertragsstrafe wegen verspäteter Garantieinspektionen, tatsächlich gezahlten Verzugszinsen und 9.451 PLN Gerichtskosten samt Zinsen. Der KAS begründete dies rechtlich nicht; die Entscheidung ist daher keine allgemeine Regel für alle Vertragsstrafen.
In diesem Artikel:
Der Fall betraf ein polnisches Unternehmen, das eine unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlage (USV) lieferte und in Betrieb nahm. Die Hauptleistung wurde ohne Vorbehalte abgenommen.
Während der 60-monatigen Garantiezeit behandelte das Unternehmen periodische Inspektionen als gesonderte, kostenpflichtige Leistungen. Der Auftraggeber sah sie als Teil der Pauschalvergütung; das Gericht folgte ihm.
Der Vertrag sah 0,02 % des Bruttovertragswerts für jeden angefangenen Verzugstag vor. Insgesamt belief sich die Vertragsstrafe auf 80.677,96 PLN. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurden außerdem gesetzliche Verzugszinsen und 9.451 PLN Gerichtskosten samt Zinsen zugesprochen.
Das Unternehmen stützte sich auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Nr. 22 des polnischen CIT-Gesetzes. Letzterer schließt bestimmte Strafen wegen Mängeln, verspäteter Lieferung mängelfreier Waren und verspäteter Mängelbeseitigung aus.
Hier beruhte die Strafe weder auf einer mangelhaften Hauptleistung noch auf verspäteter Mängelbeseitigung. Sie betraf den Verzug bei periodischen Garantieinspektionen, während die USV-Anlage selbst ohne Vorbehalte abgenommen worden war.
Der Leiter des KAS bestätigte die Position zur Strafe, zu gezahlten Verzugszinsen und zu Gerichtskosten samt Zinsen, ohne eigene rechtliche Begründung.
Die steuerliche Einordnung sollte nicht allein von der Bezeichnung „Vertragsstrafe“ abhängen. Zu prüfen sind:
Das Unternehmen behandelte die Strafe zunächst als NKUP, also nicht steuerlich abzugsfähige Kosten. Gezahlte Zinsen und Gerichtskosten wurden als KUP, steuerlich abzugsfähige Kosten, erfasst. Die Entscheidung kann eine Überprüfung ähnlicher Fälle rechtfertigen, aber keine automatische Umqualifizierung.
Auch Steuerauskünfte vom 30. Juli 2026 und 6. August 2026 zeigen einen günstigen Ansatz bei Verzögerungen ohne mangelhafte Leistung. Die Entscheidung vom 13. März 2026, Az. 0114-KDIP2-2.4010.599.2025.3.RK, gilt jedoch nur für den Antragsteller und den dargestellten Sachverhalt.
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