Änderungen in der Zuständigkeit der Steuerbehörden ab 1. Januar 2021.
11 Februar 2021
11 Februar 2021
Am 1. Januar 2021 sind Änderungen der Vorschriften gemäß den Verordnungen des Ministers für Finanzen, Fördermittel und Regionalpolitik vom 28. Dezember 2020 in Kraft getreten. (Gesetzblatt 2020 Pos. 2456). Demnach ergeben sich Änderungen in der Zuständigkeit der Finanzämter in Bezug auf Steuer- und Zahlungspflichtige von erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung, für die ein anderer als der örtlich zuständige Leiter des Finanzamtes zuständig ist.
Die eingeführten Änderungen ordnen die Unternehmen automatisch dem zuständigen Finanzamt zu, so dass eine Meldung an das Finanzamt über den Wechsel des Finanzamtes nicht erforderlich ist.
Finanzamt | Steuer-/ Zahlungspflichtiger |
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Spezialisiertes Landesfinanzamt – Erstes Masowische Finanzamt in Warschau |
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Zweites Masowisches Finanzamt in Warschau |
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Finanzamt in Lublin |
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Drittes Masowisches Finanzamt in Radom |
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19 spezialisierte Finanzämter in den Woiwodschaften |
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Allgemein zuständiges Finanzamt | Juristische Personen und Organisationseinheiten:
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In allen spezialisierten Finanzämtern (auch mit landesweiter Zuständigkeit) werden wie bisher Steuer- und Zahlungspflichtige von Verbrauchssteuer, Glücksspielsteuer und Steuer auf die Gewinnung von bestimmten Bodenschätzen nicht abgerechnet.
Das Hauptkriterium für die Zuordnung zu einem bestimmten Finanzamt ist nach den Verordnungen das Kriterium der Nettoerlöse aus dem Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen im letzten Steuerjahr.
Wenn es nicht möglich ist, die Höhe der Einnahmen mithilfe des Jahresabschlusses zu ermitteln, ist die Quelle für diese Information die Steuererklärung, beziehungsweise – falls der Steuerzahler entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keinen Jahresabschluss erstellt und nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – die Mehrwertsteuererklärung.
Die Einnahme wird auf Basis der Daten für das Jahr 2019 ermittelt. Wenn das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, werden als Grundlage der Anrechnung die Daten für das Steuerjahr herangezogen, das im Jahr 2019 endete.
Angelegenheit | Zuständiges Finanzamt |
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Körperschaftssteuer (CIT) |
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Einkommenssteuererklärung (vom Steuerzahler eingereicht) | Die Steuererklärung für das Jahr 2020 sollte bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt eingereicht werden; |
MEHRWERTSTEUER | Die Erklärungen JPK_V7M für Dezember 2020 bzw. JPK_V7K für das 4. Quartal 2020 sind bei dem zum 01.01.2021 zuständigen Finanzamt einzureichen, d.h. bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt. |
Rückerstattung der Mehrwertsteuer | Im Falle einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Zeitraum zwischen der Abgabe der Steuererklärung mit dem ausgewiesenen Betrag der Mehrwertsteuerrückerstattung (vor dem 01.01.2021) und der gesetzlichen Frist für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer (nach dem 31.12.2020) erfolgt die Steuerrückerstattung durch das nach der Änderung zuständige Finanzamt. |
Korrektur von Meldungen/Steuererklärungen/Angaben | Unterlagen, die nach dem 31.12.2020 erstellt werden, sollten unabhängig von dem Zeitraum, auf den sie sich beziehen, bei dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt eingereicht werden.Ausnahme: die Korrektur resultiert aus einer Kontrolle. In diesem Fall wird das Amt zuständig sein, das die Kontrolle vorgenommen hat. |
Steuerkontrollen und Steuerverfahren | Steuerkontrollen und Steuerverfahren, die von den vor dem 01.01.2021 zuständigen Finanzämtern begonnen und nicht abgeschlossen wurden, werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt. |
Anträge auf Feststellung einer Überzahlung | Unerledigte Anträge auf Feststellung einer Überzahlung, die vor dem 01.01.2021 gestellt wurden, werden von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. vor der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft. |
Steuerverfahren „Quellensteuer“ | Steuerverfahren bezüglich der „Quellensteuer“, die von den vor dem 01.01.2021 zuständigen Finanzämtern begonnen und nicht abgeschlossen wurden, werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt. |
Anträge auf Gutachten | Unerledigte Anträge auf Gutachten bezüglich der Befreiung von der Erhebung der pauschalen Körperschaftsteuer, die vor dem 01.01.2021 bei spezialisierten Finanzämtern eingereicht wurden, werden von der zum Tag der Einreichung des Antrags, also von dem vor der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft. |
Steuerstrafverfahren | Vor dem 1. Januar 2021 durchgeführte Steuerstrafverfahren werden von den vor der Änderung zuständigen Finanzämtern fortgesetzt. |
Gläubiger | Gläubiger von Steuerrückständen, die sich aus den beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen oder aus den Bescheiden des Finanzamtes, die vor dem 01.01.2021 erlassen wurden, ergeben, ist weiterhin das vor der Änderung zuständige Finanzamt. Nur im Falle einer Kontinuität seiner Zuständigkeit, bleibt das vor der Änderung zuständige Finanzamt Gläubiger von Forderungen, bezüglich derer eine Steuerkontrolle oder ein Steuerverfahren, beziehungsweise eine Steuereinziehung anhängig ist, oder war. |
Registrierkassen | Unerledigte Anträge auf Registrierung von Registrierkassen, die vor der Änderung beim zuständigen Finanzamt eingegangen sind, werden von dem ab dem 01.01.2021 zuständigen Finanzamt, also von dem nach der Änderung zuständigen Finanzamt, geprüft. |
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