Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen – Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts Polens (NSA) zur Serverinfrastruktur
12. Oktober 2026
12. Oktober 2026

Cloud-Dienste und Quellensteuer in Polen sind für Unternehmen relevant, die Hosting-Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen. Das Oberste Verwaltungsgericht Polens (NSA) entschied am 4. März 2026 (Az. II FSK 757/23), dass Server als gewerbliche Ausrüstung eingestuft werden können. Zahlungen für Serverplatz können daher der Quellensteuer (WHT) von 20 % unterliegen. Nicht jede Cloud- oder SaaS-Dienstleistung ist jedoch automatisch steuerpflichtig.
In diesem Artikel:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) können Vergütungen für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung einer Quellensteuer von 20 % der Einnahmen unterliegen.
Dabei müssen das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen berücksichtigt werden.
Im Urteil vom 4. März 2026 (Az. II FSK 757/23) legte das NSA den Begriff der gewerblichen Ausrüstung weit und funktional aus.
Der Fall betraf eine polnische Softwaregesellschaft, die von einem deutschen Anbieter Cloud-Speicherplatz zur Datenspeicherung und Bereitstellung einer Software-as-a-Service-Plattform (SaaS) bezog.
Die Gesellschaft argumentierte, sie nutze lediglich virtuellen Speicherplatz und keinen physischen Server. Das NSA hielt diese Unterscheidung nicht für ausreichend, um die Quellensteuer auszuschließen.
Server können auch ohne physischen Zugang und ohne unmittelbare Beteiligung am Produktionsprozess als gewerbliche Ausrüstung gelten.
Das Urteil bestätigt eine bestehende Rechtsprechungslinie zur Nutzung von Serverinfrastruktur. Wichtige Entscheidungen sind:
Im Februar 2026 stellte das NSA fest, dass die Nutzung zugewiesenen Serverplatzes zur Datenspeicherung als Nutzung gewerblicher Ausrüstung eingestuft werden kann.
Der virtuelle Zugriff über das Internet schließt die Quellensteuer nicht automatisch aus.
Nein. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsumfang, nicht die Bezeichnung als Cloud, Hosting oder SaaS.
Unternehmen können unterschiedliche Leistungen beziehen, darunter:
Das Urteil II FSK 757/23 betrifft ein konkretes Modell der Serverplatznutzung. Es bedeutet nicht, dass jedes Cloud-Softwareabonnement automatisch der Quellensteuer unterliegt.
Bei Zahlungen an ausländische Hosting-Anbieter sind insbesondere folgende Aspekte relevant:
Die WHT-Prüfung sollte vor der Zahlung erfolgen, insbesondere wenn der Vertrag bestimmte Serverressourcen bereitstellt.
Neben der Rechnung sollten Unternehmen den Vertrag, die technische Leistungsbeschreibung, das Vergütungsmodell und die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur analysieren.
Die Rechnungsbezeichnung allein reicht für eine korrekte steuerliche Einordnung nicht aus.
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