Datenleck bei einem externen Dienstleister in Polen – was sollte Ihr Unternehmen nach der DSGVO tun?
22 Oktober 2026
22 Oktober 2026

Nach einem Datenleck bei einem externen Dienstleister in Polen müssen Unternehmen den Umfang der betroffenen Daten ermitteln, Zugänge sichern und Finanzrisiken bewerten. Sind personenbezogene Daten betroffen, für die das Unternehmen verantwortlich ist, gelten die Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Meldung an die polnische Datenschutzbehörde (UODO) ist grundsätzlich binnen 72 Stunden erforderlich, sofern ein Risiko für Betroffene nicht unwahrscheinlich ist.
Nicht jedes Datenleck bei einem Dienstleister in Polen stellt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO dar.
Betroffene Buchhaltungs-, Rechnungs- oder Lohnabrechnungssysteme können folgende Informationen enthalten:
Auch rein geschäftliche Informationen müssen vor Betrug und unbefugter Offenlegung geschützt werden, selbst wenn keine DSGVO-Meldepflicht besteht.
Unternehmen, die ein kompromittiertes System nutzen, sollten fünf Maßnahmen ergreifen:
Nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO müssen Datenschutzverletzungen auch dann dokumentiert werden, wenn keine Meldung an die Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt eine Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung.
Die Pflichten hängen vom Risiko ab:
Bei Fristüberschreitung muss die Meldung dennoch unverzüglich mit einer Begründung erfolgen. Fehlende Angaben dürfen schrittweise nachgereicht werden.
Eine Meldung des Dienstleisters ersetzt nicht automatisch die Pflichten des Unternehmens als Verantwortlicher.
Am 28. September 2026 stellte die polnische Rechnungsplattform Fakturownia einen unbefugten Systemzugriff fest. Dabei wurde ein erheblicher Teil ihrer Datenbank kopiert.
Der Vorfall betraf alle Konten, jedoch in unterschiedlichem Umfang. Nach Unternehmensangaben wurden bei rund 2.250 Konten sämtliche verfügbaren Daten aus 2022–2026 bis zum jeweiligen kontospezifischen Stichtag kopiert.
Fakturownia meldete den Vorfall am 29. September 2026 der UODO und begann am 1. Oktober mit individuellen Benachrichtigungen.
Betroffene Unternehmen müssen ihre Datenbestände prüfen, Zugänge sichern und mögliche eigene DSGVO-Meldepflichten bewerten.
Art. 28 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, Auftragsverarbeiter mit ausreichenden Sicherheitsgarantien auszuwählen.
Wesentlich sind die Prüfung von Dienstleistern, Auftragsverarbeitungsverträge, beschränkte Zugriffsrechte und festgelegte Verfahren zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle.
Auch alternative Abläufe bei Ausfällen von Buchhaltungs- und Lohnabrechnungssystemen sollten vorbereitet werden.
Verstöße gegen Pflichten aus Art. 33 und 34 DSGVO können unter anderem Geldbußen von bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nach sich ziehen – maßgeblich ist der höhere Betrag.
Datenleck bei einem externen Dienstleister in Polen – was sollte Ihr Unternehmen nach der DSGVO tun?
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