Feste Niederlassung (FE) für das Landesweite E-Rechnungssystem in Polen – Leitlinien des polnischen Finanzministeriums vom 28. Januar 2026 und praktische Auswirkungen für Unternehmen
17 Februar 2026
17 Februar 2026

Eine feste Niederlassung (Fixed Establishment, FE) ist ein umsatzsteuerliches Konzept, das eine Situation beschreibt, in der ein Steuerpflichtiger – obwohl er keinen eingetragenen Sitz in Polen hat – über eine hinreichend stabile und organisierte Präsenz in Polen (Personal und technische Ressourcen) verfügt, die tatsächlich an Transaktionen mitwirken kann. In den polnischen steuerlichen Erläuterungen wird dieses Konzept als fester Ort der Ausübung der Geschäftstätigkeit bezeichnet.
In der Praxis entscheidet die Frage, ob ein ausländisches Unternehmen eine FE in Polen hat, darüber, ob es strukturierte Rechnungen über das Landesweite E-Rechnungssystem in Polen (KSeF) ausstellen muss.
Ab dem 1. Februar 2026 sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, strukturierte Rechnungen über das E-Rechnungssystem in Polen auszustellen. Für Unternehmen ohne eingetragenen Sitz in Polen ist entscheidend, ob sie in Polen über eine FE verfügen und ob diese FE an der jeweiligen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen beteiligt ist.
Die steuerlichen Erläuterungen vom 28. Januar 2026 legen praktische Kriterien fest, um eine FE für Zwecke der Rechnungsstellung im KSeF zu beurteilen – insbesondere aus Sicht eines ausländischen Verkäufers, der seine Rechnungsstellungspflichten verlässlich bestimmen muss.
Vereinfacht gilt: Die Pflicht zur Ausstellung strukturierter Rechnungen im Landesweiten E-Rechnungssystem in Polen (KSeF) greift in zwei für ausländische Unternehmen besonders relevanten Fällen nicht:
Demgegenüber gilt: Das E-Rechnungssystem ist für einen Steuerpflichtigen ohne eingetragenen Sitz in Polen verpflichtend, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
In der Praxis bedeutet dies häufig, dass Sie Ihre Pflichten anhand Ihres Operating Models – und oft nach Transaktionsarten – prüfen müssen.
Die Leitlinien erwähnen zudem Übergangslösungen, nach denen bestimmte Steuerpflichtige Rechnungen weiterhin außerhalb des Landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) in Polen ausstellen können (z. B. abhängig von spezifischen Umsatzschwellen).
Für ausländische Unternehmen ist jedoch der zentrale Punkt: Übergangsregelungen ersetzen nicht die FE-Analyse – denn die FE-Beurteilung entscheidet überhaupt erst, ob eine Pflicht zur Nutzung des E-Rechnungssystems entsteht.
KSeF n führt keine eigene Definition der FE ein. Daher ist – wie in den Leitlinien ausgeführt – auf die Definition aus dem EU-Umsatzsteuerrecht und der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung zurückzugreifen.
Eine FE ist ein Ort außerhalb des eingetragenen Sitzes des Steuerpflichtigen, der:
Wichtiger Praxis-Hinweis: Allein eine polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer belegt nicht das Bestehen einer FE.
Die Leitlinien betonen ausdrücklich, dass eine FE für Umsatzsteuerzwecke nicht mit einer Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE) für Zwecke der Ertragsteuern identisch ist. Es kann sein, dass Sie:
Diese Unterscheidung ist relevant für Unternehmen, die Pflichten über Umsatzsteuer in Polen sowie die polnische Körperschaftsteuer und Bereiche wie Buchführung, lokale Berichterstattung und Konzernreporting hinweg bewerten.
Die FE-Beurteilung ist ganzheitlich und muss die wirtschaftliche Realität abbilden. Die Leitlinien strukturieren die Analyse anhand von drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Damit von einer FE gesprochen werden kann, muss es in Polen ein identifizierbares Personal-/Technik-Setup geben (z. B. Mitarbeiter, Maschinen, Systeme, Infrastruktur).
Die Ressourcen können sein:
In der Praxis ist ein klares „höheres Risiko“-Signal gegeben, wenn ein ausländisches Unternehmen:
Eine FE kann nicht auf einen Standort reduziert werden, der ausschließlich Hilfs-/Unterstützungsfunktionen erfüllt (z. B. Recruiting, Beschaffung, Qualitätssupport, Administration). Die Kernfrage lautet, ob die polnische Struktur die Lieferung tatsächlich ermöglicht – und ob die Transaktion effektiv aus Polen heraus durchgeführt wird.
Das ist besonders relevant in Konzernen, in denen ein verbundenes polnisches Unternehmen operative, logistische oder administrative Funktionen wahrnimmt. Kapital- oder personelle Verflechtungen begründen keine FE automatisch – entscheidend sind tatsächlicher Ressourceneinsatz und Kontrolle.
„Beständigkeit“ bezieht sich auf die Dauerhaftigkeit des Personal-/Technik-Setups. Auch ein kurzer Zeitraum kann genügen, wenn Tätigkeiten wiederholbar sind und sich aus der Art des Geschäfts ergeben. Umgekehrt scheitern einmalige, ad-hoc-Handlungen, die typisch für ein einzelnes Projekt sind, häufig an der Beständigkeitsprüfung.
Indikatoren für Beständigkeit können sein:
Für das Landesweite E-Rechnungssystem in Polen ist die Abgrenzung entscheidend:
Für ausländische Steuerpflichtige fokussieren die Leitlinien vor allem darauf, ob die FE aktiv an der Transaktion beteiligt ist.
Die Leitlinien stellen klar: Wenn polnische Ressourcen nur für administrative Aufgaben genutzt werden (z. B. Buchhaltung, Rechnungsstellung, Forderungsmanagement), sollten sie grundsätzlich nicht als Ressourcen gelten, die zur Ausführung der Lieferung selbst eingesetzt werden.
Das ist besonders relevant für Gruppen, die Shared-Service-Center in Polen ansiedeln oder Prozesse an Dritte auslagern. Solche Modelle können das Risiko einer „Beteiligung“ reduzieren – sie ersetzen jedoch nicht die vollständige FE-Analyse, insbesondere wenn weitere Funktionen bestehen (z. B. Logistik, Lager, Produktion kombiniert mit tatsächlicher Kontrolle).
Nachfolgend ein Ansatz, der sich für ausländische Unternehmen bewährt, insbesondere bei Operating Models mit Logistik, Produktion, Bauprojekten oder permanenten Teams in Polen.
Schritt 1: Prozesse kartieren, die zur Lieferung führen
Ermitteln Sie, wo wesentliche Tätigkeiten stattfinden, z. B.:
Schritt 2: Personal und technische Ressourcen in Polen bewerten
Bestimmen Sie:
Schritt 3: Beständigkeit prüfen
Prüfen Sie:
Schritt 4: Entscheiden, ob die FE an der Transaktion beteiligt ist
Für KSeF ist entscheidend, ob polnische Ressourcen für Tätigkeiten eingesetzt werden, die zur Ausführung der steuerbaren Lieferung notwendig sind – vor oder während der Transaktion.
Schritt 5: Dokumentation für den Streitfall vorbereiten
Es empfiehlt sich, eine konsistente Beschreibung des Operating Models und ein belastbares Evidenz-Set vorzubereiten (Verträge, Prozess-Maps, Rollenbeschreibungen, Kontrollniveau, Entscheidungsverantwortlichkeiten). Für Unternehmen, die umfangreiche Buchführungsprozesse in Polen abbilden oder Funktionen nach Polen verlagern, unterstützt diese Dokumentation einen konsistenten Ansatz über Umsatzsteuer in Polen, Landesweites E-Rechnungssystem in Polen und Abrechnungsprozesse hinweg.
Die Leitlinien enthalten zahlreiche Szenarien. Typische Erkenntnisse, die sich in der Praxis wiederholen:
Die Leitlinien behandeln auch Fälle, in denen der Verkäufer dem Käufer die Rechnung außerhalb des KSeFs in vereinbarter Form bereitstellen muss (z. B. wenn der Käufer keinen eingetragenen Sitz in Polen und keine FE in Polen hat oder wenn die FE des Käufers nicht am Erwerb beteiligt ist).
Empfohlen wird die Anwendung objektiver Kriterien ohne übermäßig komplexe Analysen, z. B.:
Die steuerlichen Erläuterungen werden auf Grundlage der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) veröffentlicht und – grundsätzlich – kann ihre Befolgung den gesetzlich vorgesehenen Schutz nach polnischem Recht auslösen. Zugleich weisen die Leitlinien auf Grenzen dieser Schutzwirkung hin (u. a. bei Maßnahmen gegen Steuerumgehung, Umsatzsteuermissbrauch oder Einschränkungen von Abkommensvorteilen). In der Praxis lohnt es sich, auf ein konsistentes und plausibles Operating Model zu setzen – nicht nur auf formale Labels, die Strukturen zugewiesen werden.
Wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung benötigen, ob Ihre Struktur in Polen als feste Niederlassung (Fixed Establishment, FE) behandelt werden könnte und was dies für Ihre Pflichten im Landesweiten E-Rechnungssystem in Polen bedeutet (einschließlich der korrekten Rechnungsstellung), kontaktieren Sie bitte das getsix®-Team.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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