
Der Ministerrat hat Mitte Februar dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Mobbing am Arbeitsplatz sowie Änderungen des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy – PIP) in Polen verabschiedet. Die aktuellen Vorschläge wurden in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Die Änderungen sollen:
- die Regeln zur Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz klarer und einfacher gestalten,
- die Befugnisse der Arbeitsinspektion bei der Überwachung der Einhaltung des Arbeitsrechts in Polen stärken.
Mobbing – was soll sich ändern?
Der Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs in Polen sieht vor:
- Mobbing als anhaltende Belästigung eines Arbeitnehmers anzuerkennen,
- einmalige oder vereinzelte Vorfälle vom Begriff des Mobbings auszunehmen,
- physische, verbale sowie nonverbale Verhaltensweisen in die Definition einzubeziehen,
- auch Verhaltensweisen als Mobbing anzuerkennen, die darin bestehen, zu mobbendem Verhalten anzuweisen oder dazu zu ermutigen.
Der Entwurf stellt außerdem klar, dass berechtigte Kritik oder die Durchsetzung dienstlicher Pflichten nicht als Mobbing gelten sollen. Die Definition soll praxisnäher gestaltet und stärker an der Rechtsprechung sowie an den Erfahrungen im Personalbereich in Polen ausgerichtet werden, um tatsächliche Missbräuche von Situationen zulässiger Kritik oder Leistungsbewertung zu unterscheiden.
Haftung
Der aktuelle Entwurf sieht vor:
- eine Mindestentschädigung in Höhe des Sechsfachen des gesetzlichen Mindestlohns in Polen als untere Grenze für eine Entschädigung für Personen, die Mobbing erfahren haben,
- gleichzeitig bleibt es möglich, zusätzlich Schadensersatz geltend zu machen, für den kein gesetzlicher Höchstbetrag vorgesehen ist,
- keine Möglichkeit für Arbeitgeber, sich durch den Nachweis präventiver Maßnahmen von der Haftung zu befreien.
Pflichten der Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber in Polen wird verpflichtet sein, aktiv und kontinuierlich gegen Mobbing vorzugehen, insbesondere durch:
- präventive Maßnahmen,
- das Erkennen von Mobbing sowie
- eine angemessene Reaktion auf Mobbing,
- sowie durch Abhilfemaßnahmen
- und Unterstützung für von Mobbing betroffene Personen.
Ein Arbeitgeber, der mindestens 9 Arbeitnehmer in Polen beschäftigt, ist verpflichtet, durch eine Bekanntmachung festzulegen:
- Regeln,
- Verfahren
- sowie die Häufigkeit entsprechender Maßnahmen
in den Bereichen Schutz der Würde des Arbeitnehmers und anderer Persönlichkeitsrechte, Sicherstellung der Gleichbehandlung im Beschäftigungsverhältnis, Verhinderung von Diskriminierung sowie Verhinderung von Mobbing, sofern diese Regeln, Verfahren und Maßnahmen nicht bereits in einem Tarifvertrag festgelegt sind oder beim Arbeitgeber keine Arbeitsordnung gilt.
Staatliche Arbeitsinspektion – erweiterte Befugnisse
Die Arbeiten am Gesetz über die Staatliche Arbeitsinspektion (PIP) in Polen dauern weiterhin an. Im aktuellen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
- die Möglichkeit für Arbeitsinspektoren, Verwaltungsentscheidungen zu erlassen, mit denen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anstelle von zivilrechtlichen Verträgen (z. B. Auftragsverträgen oder B2B-Kooperationen) festgestellt wird, wenn der Inspektor zu dem Schluss kommt, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt – was erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben kann;
- Zugang der Inspektoren zu Daten der Sozialversicherungsanstalt in Polen (Zakład Ubezpieczeń Społecznych – ZUS) sowie der Nationalen Steuerverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa – KAS), um Kontrollen effektiver planen und durchführen zu können;
- Erhöhung der Sanktionen bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften im Rahmen von Bußgeldverfahren;
- die Möglichkeit, Kontrollen auch unter Einsatz digitaler bzw. fernkommunikativer Instrumente durchzuführen.
Entscheidungen der Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP) können bei einem Arbeitsgericht in Polen angefochten werden, wobei die Möglichkeit besteht, während des Gerichtsverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Anordnung zur Beseitigung eines Verstoßes
Stellt ein Inspektor Unregelmäßigkeiten fest, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, eine Anordnung zur Beseitigung des Verstoßes zu erlassen. Diese kann darin bestehen, einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder die Art und Weise der Durchführung eines zivilrechtlichen Vertrags zu ändern.
Wird der Anordnung nachgekommen, wird das Verfahren eingestellt.
Wird sie nicht umgesetzt, kann der Inspektor eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erlassen oder die Angelegenheit vor Gericht bringen.
Worauf sollte die Personalpraxis achten?
Mobbing
- Die aktualisierte Definition unterstreicht die Notwendigkeit klarer Kommunikation sowie interner HR-Verfahren zur Prävention von Missbräuchen am Arbeitsplatz in Polen.
- Die Kriterien zur Bewertung von Mobbing sollen stärker an anhaltender und langfristiger Belästigung ausgerichtet sein und nicht an einzelnen Vorfällen – daher kann es sinnvoll sein, bestehende Anti-Mobbing-Richtlinien zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Staatliche Arbeitsinspektion (PIP)
- Die Erweiterung der Befugnisse der Staatlichen Arbeitsinspektion in Polen kann zu häufigeren Kontrollen sowie zu einem erhöhten Risiko administrativer Entscheidungen im Bereich von Arbeitsverhältnissen führen.
- Personal- und Compliance-Abteilungen sollten sich auf einen stärkeren Einsatz elektronischer Kontrollinstrumente sowie auf die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der PIP vorbereiten.
- Es empfiehlt sich außerdem, eine Überprüfung von zivilrechtlichen Verträgen und B2B-Kooperationen vorzunehmen, um deren Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in Polen sicherzustellen.

Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.
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