MDR-Änderungen in Polen 2026: Was Unternehmen vor dem 1. Oktober tun müssen
30. Juli 2026
30. Juli 2026

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten die polnischen MDR-Vorschriften grundsätzlich nur noch für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen. Inländische Gestaltungen, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer, das Formular MDR-2, die separate Rolle des Hilfsträgers sowie die gesetzliche Pflicht zu einem internen MDR-Verfahren entfallen. Unternehmen müssen dennoch Übergangsfälle prüfen, Verantwortlichkeiten neu festlegen und wirksame Kontrollen beibehalten.
In diesem Artikel:
Die Reform beruht auf dem Gesetz vom 29. Mai 2026, das am 25. Juni 2026 veröffentlicht wurde.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Pflichten mit einer Frist bis einschließlich 30. Oktober 2026 können weiterhin nach den bisherigen Regeln zu erfüllen sein. Maßgeblich sind insbesondere die Bereitstellung, die Umsetzungsreife oder der erste Umsetzungsschritt der Gestaltung.
Die Beteiligung eines ausländischen Unternehmens führt nicht automatisch zu einer Meldepflicht. Die Gestaltung muss grenzüberschreitend sein und mindestens ein gesetzliches Kennzeichen erfüllen.
Weiterhin zu prüfen sind insbesondere:
Der MDR-Ausschluss von Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer ändert nichts an Pflichten im Zusammenhang mit JPK, KSeF, Umsatzsteuererklärungen oder Verbrauchsteuerabrechnungen.
Die separate Rolle des Hilfsträgers wird abgeschafft. Unternehmen, die unterstützende Tätigkeiten ausführen, können jedoch künftig als Intermediäre gelten, wenn sie von einer meldepflichtigen Gestaltung wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen.
Davon können Steuerberater, Buchhaltungsbüros, Banken, Kanzleien und Shared Service Center betroffen sein.
Ein Dienstleister kann eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass die Gestaltung nicht meldepflichtig ist. Wird sie nicht innerhalb von sieben Tagen vorgelegt, gilt gesetzlich die Vermutung, dass eine meldepflichtige Gestaltung erkannt wurde. Die Tätigkeiten können bis zur Klärung ausgesetzt werden.
Eine eigene Meldepflicht entsteht insbesondere, wenn:
Die Frist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab dem Tag nach dem frühesten meldeauslösenden Ereignis: Bereitstellung, Umsetzungsreife oder erster Umsetzungsschritt.
Vor dem 1. Oktober sollten Unternehmen:
Auch ohne gesetzliche Verfahrenspflicht empfiehlt sich eine kurze Arbeitsanweisung mit Verantwortlichkeiten, Fristen, Informationswegen und Dokumentationsregeln.
Für schwere Verstöße sieht der geänderte Artikel 80f des polnischen Finanzstrafgesetzbuchs eine Geldbuße von bis zu 720 Tagessätzen vor. Bei einem Mindestlohn von 4.806 PLN liegt die theoretische Höchstgrenze 2026 bei 46.137.600 PLN. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Maximum, nicht um eine automatisch verhängte Strafe.
MDR-Änderungen in Polen 2026: Was Unternehmen vor dem 1. Oktober tun müssen.
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