Mehrwertsteuerbefreiung (VAT) für innergemeinschaftliche Lieferungen: Was das Urteil des EuGH für Unternehmen in Polen bedeutet
19 März 2026
19 März 2026

Die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist ein zentrales Thema für Unternehmen, die Waren an Kunden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkaufen. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. November 2025 in der Rechtssache C-639/24 FLO VENEER bestätigt, dass eine Steuerbehörde die Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb ablehnen kann, weil der Steuerpflichtige keine Unterlagen in genau dem in Artikel 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 beschriebenen Format vorgelegt hat.
Im Urteil des EuGH wird der Begriff „Mehrwertsteuerbefreiung” verwendet, da dies der Wortlaut der Richtlinie 2006/112/EG ist. In der polnischen Steuerpraxis wird jedoch häufiger davon gesprochen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren dem Mehrwertsteuersatz (VAT) von 0 % unterliegen. Für in Polen tätige Unternehmen ist der praktische Unterschied unerheblich: Beide Begriffe beziehen sich auf eine Mehrwertsteuervergünstigung, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Fall betraf das kroatische Unternehmen FLO VENEER d.o.o., das Eichenholzstämme an einen Kunden in Slowenien lieferte. Bei einer Steuerprüfung legte das Unternehmen schriftliche Erklärungen des Kunden, Rechnungen, Versandbescheinigungen und CMR-Frachtbriefe vor.
Es ging also nicht um das vollständige Fehlen von Unterlagen. Der Streit konzentrierte sich darauf, ob das Fehlen eines vollständigen Satzes von Unterlagen, der den Anforderungen von Artikel 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 entspricht, dem Steuerpflichtigen automatisch das Recht auf Mehrwertsteuerpräferenz entziehen kann.
Dies war der Kern des Streits. Die Steuerbehörden verfolgten einen formalistischen Ansatz, während sich der EuGH darauf konzentrierte, ob tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren stattgefunden hatte.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Mehrwertsteuerbefreiung (VAT) nicht allein deshalb versagt werden kann, weil der Steuerpflichtige nicht genau die in Artikel 45a aufgeführten Nachweise vorgelegt hat. Stützt sich ein Steuerpflichtiger nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Vermutung, ist die Steuerbehörde gleichwohl verpflichtet, alle vorgelegten Nachweise zu prüfen und festzustellen, ob die Waren tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.
In der Praxis bedeutet dies, dass Artikel 45a:
Dies ist eine äußerst wichtige Schlussfolgerung für Unternehmen, die Waren innerhalb der EU verkaufen, da dadurch das Risiko einer übermäßig formalistischen Vorgehensweise bei Steuerprüfungen verringert wird.
In vielen Unternehmen besteht das Problem nicht darin, dass Dokumente überhaupt nicht vorhanden sind. Viel häufiger besteht die Schwierigkeit darin, dass:
Aus diesem Grund hat das Urteil des EuGH nicht nur in Streitigkeiten mit Steuerbehörden praktische Bedeutung, sondern auch bei der Gestaltung interner Compliance-Verfahren. Es zeigt, dass es nicht auf den formalen Titel eines Dokuments ankommt, sondern auf seinen Beweiswert und seine Übereinstimmung mit dem übrigen Aktenbestand.
Das bedeutet nicht, dass die Dokumentation nicht mehr wichtig ist. Im Gegenteil, ein gut vorbereiteter Dokumentensatz bleibt die Grundlage für die sichere Anwendung des Mehrwertsteuersatzes (VAT) von 0 % auf innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen.
Im polnischen Kontext sollten Unternehmen beachten, dass innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren in Polen im Allgemeinen unter dem Gesichtspunkt des Mehrwertsteuersatzes (VAT) von 0 % in Polen und nicht im Sinne einer „Befreiung” im alltäglichen Verständnis behandelt werden. Diese Unterscheidung ist in der Praxis von Bedeutung, da bei einer mit 0 % besteuerten Transaktion in der Regel das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
In der Praxis sollte ein Unternehmen in Polen Folgendes sicherstellen:
Aus diesem Grund hebt das Urteil des EuGH die Dokumentationspflichten nicht auf. Es bestätigt lediglich, dass eine Steuerbehörde ihre Prüfung nicht mit der Feststellung beenden kann, dass dem Steuerpflichtigen Dokumente in einem bestimmten Format fehlen.
Im Tagesgeschäft ist das Risiko besonders hoch, wenn der Transport vom Kunden organisiert wird oder wenn mehrere Parteien an der Lieferkette beteiligt sind, wie beispielsweise ein Spediteur, ein Zwischenlager und der Endempfänger. In diesen Fällen kann es schwieriger sein, einen vollständigen Satz von Standarddokumenten zu erhalten, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass der Steuerzahler seinen Anspruch auf Mehrwertsteuervergünstigungen verliert. Nach dem Urteil des EuGH ist die entscheidende Frage, ob das Unternehmen anhand aller verfügbaren und miteinander übereinstimmenden Beweise den tatsächlichen Ablauf der Transaktion nachweisen kann.
Auch nach diesem Urteil ist es weiterhin sinnvoll, möglichst umfassende und kohärente Belege zu sammeln. In der Praxis können folgende Beweise relevant sein:
Der wichtigste Punkt ist, dass die Dokumente zusammen eine logische und konsistente Darstellung der Transaktion ergeben sollten. Auf ihrer Grundlage sollte die Steuerbehörde in der Lage sein, Folgendes zu bestimmen:
Je besser die Dokumentation organisiert ist, desto stärker ist die Position des Steuerpflichtigen und desto größer ist die Steuersicherheit.
Das Urteil des EuGH sollte als Signal zur Überprüfung der internen Verfahren verstanden werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union tätigen.
In der Praxis sollten Unternehmen Folgendes in Betracht ziehen:
Für Unternehmen, die regelmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, kann eine Steuerberatung in Polen besonders nützlich sein, insbesondere wenn eine Überprüfung der Mehrwertsteuerverfahren (VAT) oder eine Risikobewertung erforderlich ist.
Die wichtigste Schlussfolgerung aus dem Urteil des EuGH vom 13. November 2025 lässt sich auf einen Grundsatz reduzieren: Das Fehlen von Dokumenten, die genau Artikel 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 entsprechen, kann nicht der einzige Grund für die Verweigerung der Mehrwertsteuervergünstigung (VAT) für eine innergemeinschaftliche Lieferung sein.
Für Unternehmen bedeutet dies zweierlei:
Dieses Urteil kann auch in der Phase der Steuerprüfung oder des Steuerstreits von Bedeutung sein. Wenn sich die Behörde nur auf das Fehlen von Dokumenten gemäß Artikel 45a konzentriert, erhält der Steuerzahler ein starkes Argument dafür, dass der Fall unter Berücksichtigung aller Beweise umfassender beurteilt werden muss. In der Praxis kann dies für Unternehmen, die tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt haben, aber aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen keine Unterlagen nach dem Idealmodell gesammelt haben, von großer Bedeutung sein.
Der sicherste Ansatz bleibt daher unverändert. Unternehmen sollten eine möglichst vollständige Dokumentation anstreben und ihre internen Prozesse so organisieren, dass sie den tatsächlichen Ablauf einer innergemeinschaftlichen Lieferung anhand der gesamten Beweislage nachweisen können.
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