Müssen Rechnungen für im Ausland erbrachte Dienstleistungen über das polnische KSeF ausgestellt werden?
5. August 2026
5. August 2026

KSeF bei Auslandsdienstleistungen kann auch dann verpflichtend sein, wenn die Leistung im Ausland steuerbar ist. Maßgeblich sind die Rechnungsregeln, der Umsatzsteuerschuldner und gesetzliche Ausnahmen. Eine KIS-Auskunft vom 22. Juni 2026 bestätigte die Pflicht für Planungsleistungen zu deutschen Grundstücken, wenn der deutsche Kunde die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren schuldet.
In diesem Artikel:
Zu prüfen sind:
Bei B2B-Dienstleistungen richtet sich der Leistungsort meist nach dem Sitz des Kunden oder der empfangenden Betriebsstätte. Für Grundstücksleistungen gelten Sonderregeln.
Artikel 106a des polnischen Umsatzsteuergesetzes kann polnische Rechnungsregeln auch bei einer Besteuerung im Ausland anwendbar machen. In einem anderen EU-Staat gilt dies etwa, wenn ein polnischer Steuerpflichtiger leistet, der Kunde die Umsatzsteuer schuldet und kein Gutschriftsverfahren nutzt.
Die individuelle Steuerauskunft, Az. 0112-KDIL1-3.4012.251.2026.2.ŁW, betraf eine polnische Gesellschaft, die Tragwerksplanungen für Grundstücke in Deutschland erstellte. Nach Artikel 28e des polnischen Umsatzsteuergesetzes galt Deutschland als Leistungsort; die Rechnungen trugen den Vermerk Reverse Charge.
Die KIS wandte Artikel 106a Abs. 2 Buchst. a des polnischen Umsatzsteuergesetzes an. Der Leistende saß in Polen, der deutsche Kunde schuldete die Umsatzsteuer und das polnische Unternehmen stellte die Rechnungen aus. Daher galt auch KSeF.
Das Ergebnis gilt nicht automatisch für jede Auslandsdienstleistung. Reverse Charge allein entscheidet weder über KSeF noch über USt.-Registrierung, lokale Steuer oder ausländische Pflichtangaben.
Ausnahmen gelten unter anderem bei:
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine Übergangsregelung, wenn der monatliche Bruttoumsatz aus KSeF-pflichtigen Rechnungen 10.000 PLN nicht übersteigt. Die Rechnung, mit der der Schwellenwert überschritten wird, und alle folgenden müssen über KSeF ausgestellt werden. Eine spätere Rückkehr zur Vereinfachung ist ausgeschlossen.
Im Online-Modus wird zuerst die strukturierte Rechnung ausgestellt. Nach Vergabe der KSeF-Nummer erstellt der Leistende eine Visualisierung mit QR-Code und übermittelt sie etwa als PDF. Im jeweiligen Offline-Modus kann das Dokument nach dessen Regeln früher weitergegeben werden.
Textfelder dürfen auf Englisch ausgefüllt werden, aber eine zweite Rechnung ist unzulässig. Das PDF muss den an KSeF übermittelten XML-Daten entsprechen.
Für regelmäßige Auslandsleistungen empfiehlt sich eine Entscheidungsmatrix zu Kunde, Leistung, Leistungsort, Steuerschuldner, Registrierung und Übermittlung.
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