Sollte die Rekapitalisierung eines Unternehmens als Steuerregelung gemeldet werden?
20 Januar 2022
20 Januar 2022
Die Geschäftstätigkeit in einem sich ständig verändernden Markt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und die Fähigkeit, schnell und angemessen auf auftretende Schwierigkeiten zu reagieren, aber auch Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen.
Unabhängig von der Größe des Unternehmens erfordert diese Flexibilität jedoch häufig eine angemessene finanzielle Absicherung. Sowohl wenn es darum geht, unerwartete Krisen schnell zu lösen, als auch wenn sich neue Investitionsmöglichkeiten ergeben.
Wenn dieser Moment jedoch eintritt, verfügt das Unternehmen nicht immer über die notwendigen Mittel, um angemessen auf die neue Situation zu reagieren. Unternehmen, die mit diesem Problem konfrontiert sind, greifen in der Regel auf zusätzliches Kapital aus verfügbaren Quellen zurück. Die erforderlichen Mittel können direkt von den Eigentümern ((Gesellschaftern bzw. Aktionären) oder von externen Stellen (z. B. Banken) beschafft werden.
Je nach Rechtsform und finanzieller Situation können Unternehmen auf drei Arten rekapitalisiert werden:
Jede dieser Methoden ist mit bestimmten Kosten, Formalitäten und steuerlichen Folgen verbunden. Sollte eine solche Kapitalaufstockung als Steuerregelung gemeldet werden? Zur Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, die Vorschriften zur Definition von Steuermodellen etwas genauer zu betrachten.
Nach den Bestimmungen der polnischen Steuerverordnung ist eine Steuerregelung eine Regelung, die:
Darüber hinaus identifiziert das Gesetz standardisierte Steuerregelungen, d.h. Steuerregelungen, die für mehr als einen Begünstigten umgesetzt oder zugänglich gemacht werden können, ohne dass sich ihre wesentlichen Voraussetzungen ändern, insbesondere hinsichtlich der Art der im Rahmen der Steuerregelung durchgeführten oder geplanten Tätigkeiten, sowie grenzüberschreitende Steuerregelungen, die nicht nur das Kriterium des Hauptnutzens erfüllen und eines der in der Steuerverordnung genannten allgemeinen Identifizierungsmerkmale oder besonderen Identifizierungsmerkmale aufweisen, sondern auch das Kriterium der Überschreitung von Grenzen erfüllen.
„Absprachen“ im Sinne dieser Bestimmungen sind Handlungen oder eine Reihe zusammenhängender Handlungen, einschließlich geplanter Handlungen oder einer Reihe geplanter Handlungen, bei denen mindestens eine Partei ein Steuerpflichtiger ist oder die sich auf das Entstehen oder Nichtentstehen einer Steuerpflicht auswirken oder auswirken können.
Der Vorteil, auf den das Gesetz Bezug nimmt, kann sein:
Art. 86a §1 der Steuerverordnung enthält eine detaillierte Liste allgemeiner, spezifischer und anderer spezifischer Merkmale, die bestimmen, ob eine Regelung als Steuerregelung einzustufen ist. Beispiele für solche Merkmale sind eine Änderung der Einstufung von Einkünften (Einnahmen) in eine andere Einkunftsquelle (Einnahmen) oder eine Änderung der Besteuerungsregeln, die zu einer tatsächlich niedrigeren Besteuerung, einer Befreiung oder einem Ausschluss von der Besteuerung führt. Auch die Inanspruchnahme der Dienste eines Steuerberaters, dessen Gehalt von dem erzielten Steuervorteil abhängt, kann ein allgemeines Erkennungsmerkmal für ein Steuersystem sein.
Die bloße Tatsache einer Kapitalerhöhung ist noch keine hinreichende Voraussetzung für die Meldepflicht der Steuerregelung. Entscheidend ist vielmehr die Art und Weise, in der die Erhöhung durchgeführt wird. Ist das eigentliche Hauptkriterium für die Wahl der Rekapitalisierungsmethode ein Steuervorteil, der zumindest durch die Umschichtung von Einnahmen in eine andere Quelle erzielt wird, so erfüllt eine solche Rekapitalisierung das gesetzliche Kriterium des Hauptvorteils und des allgemeinen Identifikationsmerkmals.
In der Praxis kann die oben beschriebene Situation beispielsweise dann eintreten, wenn ein Teil der für die Kapitalisierung der Gesellschaft bestimmten Einlage dem Ergänzungskapital (Agio) gutgeschrieben wird, um den Betrag der Steuer auf zivilrechtliche Vorgänge zu verringern, anstatt die gesamte Einlage dem Stammkapital zuzuschreiben.
Auch bei der Umwandlung von Schulden in Gesellschaftskapital, d.h. wenn der Gläubiger zustimmt, anstelle der Rückzahlung des Darlehens Anteile des Unternehmens zu erhalten, kann eine Meldung erforderlich sein. Eine solche Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist nicht steuerpflichtig – es kann sich also um einen Steuervorteil handeln.
Daher sollte bei der Entscheidung über eine Kapitalerhöhung von Fall zu Fall geprüft werden, ob die gewählte Vorgehensweise die Bedingungen erfüllt, die für die Einstufung der Vereinbarung als meldepflichtige Steuerregelung maßgeblich sind.
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