Steuerliche Ausnahmen müssen streng ausgelegt werden – wegweisendes Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts zu steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben
13 Februar 2025
13 Februar 2025
Am 19. Dezember 2024 erließ das Oberste Verwaltungsgericht Polens (poln. NSA – Naczelny Sąd Administracyjny) ein wegweisendes Urteil in der Rechtssache II FSK 409/22 zur Auslegung von Artikel 16 Absatz 1 Punkt 22 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass diese Vorschrift als Ausnahme von der Regel, dass Ausgaben als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, streng auszulegen ist.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Punkt 22 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes gelten Vertragsstrafen und Schadenersatz für Mängel an Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Oberste Verwaltungsgericht betonte, dass diese Vorschrift nur für solche wirtschaftlichen Ereignisse gilt, die auf einem Leistungsmangel beruhen – sei es in Form von mangelhaften Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen. Daher darf diese Vorschrift nicht auf andere Fälle ausgeweitet werden, die nicht auf einem Leistungsmangel zurückzuführen sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige eine Vertragsstrafe aufgrund einer verspäteten Leistungserbringung gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Kosten von den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgenommen werden können, da die Vertragsstrafe auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung zurückzuführen sei, was einer mangelhaften Leistung gleichkomme. Das Oberste Verwaltungsgericht lehnte diese Auslegung jedoch ab und stellte klar, dass eine verspätete Leistungserbringung nicht unter den Katalog der in Artikel 16 Absatz 1 Punkt 22 KStG genannten Ereignisse fällt.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ist für Unternehmen in Polen, die Vertragsstrafen zahlen, von großer Bedeutung. Aus dem Urteil geht hervor, dass:
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache II FSK 409/22 bestätigt, dass die Bestimmungen, die Kosten von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausschließen, nicht weit ausgelegt werden dürfen, sondern nur innerhalb der Grenzen, die sich aus ihrem wörtlichen Wortlaut ergeben. Dies bietet polnischen Steuerpflichtigen eine wichtige Bestätigung: Vertragsstrafen, die nicht mit der Mangelhaftigkeit der Leistung zusammenhängen, können als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden, was direkte Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis und Steuerabrechnungen in Polen hat.
Wenn Sie Fragen zur Abrechnung steuerlich abzugsfähiger Kosten haben oder Unterstützung bei der Auslegung der polnischen Steuervorschriften benötigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung, und helfen Ihnen, Ihre Geschäfte sicher und im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu führen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
***
Laden Sie sich die Broschüren mit allgemeinen Informationen und umreißt die Dienste, die von der HLB Poland Mitgliedsfirmen angeboten werden.
Mehr erfahrenKlicken Sie unten, um genauere Informationen zu Bevölkerung, größeren Städten und Städten, Sprache, Religion und Feiertagen in Polen zu erhalten.
Mehr erfahren