Infolge der Änderung des Gesetzes vom 8.03.2013 zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen im Geschäftsverkehr, sind bestimmte Gruppen von Unternehmern verpflichtet, spätestens am 31.01.2021 einen Bericht über die im Geschäftsverkehr geltenden Zahlungsfristen für das vergangene Jahr vorzulegen.
Wer ist verpflichtet, den Bericht über die im Geschäftsverkehr geltenden Zahlungsfristen vorzulegen?
Die oben genannte Verpflichtung gilt für:
- Organschaften, unabhängig von der Höhe der Einnahmen;
- Immobiliengesellschaften, unabhängig von der Höhe der Einnahmen;
- Körperschaftsteuerzahler, die keine Organschaften sind, bei denen aber der Wert der Einnahmen im Steuerjahr den Gegenwert von 50 Mio. EUR, gemäß dem von der Polnischen Nationalbank am letzten Arbeitstag des Kalenderjahres verkündeten durchschnittlichen Wechselkurs PLN/Euro, überschreitet.
Wer sollte Informationen für den Bericht liefern?
Die Berichtspflicht gilt für:
- das Mitglied oder die Mitglieder des Vorstands oder eines anderen Leitungsorgans;
- im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien: den Komplementär oder die Komplementäre, die die Geschäfte der Gesellschaft führen;
- im Falle von Gesellschaften, die einer Organschaft angehören: die Geschäftsführer dieser Gesellschaften.
Welche Informationen sollte der Bericht enthalten?
Der Bericht sollte folgende Informationen enthalten:
- Den Wert der Zahlungen:
- die ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung erhalten wurden, welche die Lieferung von Waren oder die Erbringung der Dienstleistung bestätigen;
- die ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung gemacht wurden welche die Lieferung von Waren oder die Erbringung der Dienstleistung bestätigen;
innerhalb von:
- höchstens 30 Tagen;
- zwischen 31 und 60 Tagen;
- zwischen 61 und 120 Tagen;
- mehr als 120 Tagen.
Die oben genannten Daten beziehen sich immer auf das Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Der Wert der Zahlungen, die im Vorjahr nicht innerhalb der in den Verträgen festgelegten Fristen erhalten wurden, zusammen mit dem prozentualen Anteil dieser Leistungen am Gesamtwert der im Vorjahr fälligen Leistungen.
- Der Wert der Zahlungen, die im Vorjahr nicht innerhalb der in den Verträgen festgelegten Fristen gemacht wurden, zusammen mit dem prozentualen Anteil dieser Verbindlichkeiten am Gesamtwert der im Vorjahr fälligen Verbindlichkeiten.
Wie sollte man den Bericht einreichen?
Der Bericht ist auf elektronischem Wege zu übermitteln:
https://www.biznes.gov.pl/pl/e-uslugi/00_0125_00
Ein vertrauenswürdiges ePUAP-Profil oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich, um den Bericht zu erstellen und zu übermitteln.
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
Die nicht rechtzeitige Vorlage des Berichts ist ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer HLB Poland Website.
***
Dieser Newsletter ist eine unverbindliche Information und dient allgemeinen Informationszwecken. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung. Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen. Die Informationen in diesem Newsletter sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis. Der Inhalt dieser Publikation ist geistiges Eigentum von getsix® oder den Partnerunternehmen und urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen die Inhalte des Newsletters ausschließlich für ihre eigenen Zwecke herunterladen, ausdrucken und kopieren.