Verrechnungspreisberichtigungen in Polen nach den Vorschriften zur Körperschaftsteuer – wichtige Grundsätze für Unternehmen
1. Juli 2026
1. Juli 2026

In diesem Artikel:
Verrechnungspreisberichtigungen in Polen sind besonders relevant für Unternehmen innerhalb von Unternehmensgruppen. Dies gilt vor allem dann, wenn Abrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen im Laufe des Jahres auf geplanten, budgetierten oder historischen Daten beruhen. Nach Ablauf des Steuerjahres kann sich zeigen, dass tatsächliche Kosten, Umsätze oder Rentabilitätsniveaus von den ursprünglichen Annahmen abweichen.
In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob eine jährliche Anpassung zum Jahresende als gewöhnliche Korrektur von Erlösen oder Kosten zu behandeln ist oder ob sie eine Verrechnungspreisanpassung im Sinne von Artikel 11e des polnischen Körperschaftsteuergesetzes darstellt.
Die jüngste polnische Steuerentscheidungspraxis bestätigt, dass Anpassungen nach Jahresende im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung, häufig als Outcome Testing bezeichnet, für Zwecke der Körperschaftsteuer als Verrechnungspreisanpassungen gelten können. Voraussetzung ist, dass die Anpassung der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes dient und sich aus dem Verrechnungspreismechanismus selbst ergibt.
Nicht jede Anpassung zwischen verbundenen Unternehmen ist eine Verrechnungspreisanpassung. Entscheidend sind Zweck und wirtschaftlicher Charakter der Korrektur. Die Anpassung sollte sich auf ein kontrolliertes Geschäft beziehen, an die zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Bedingungen anknüpfen und der Wahrung des Fremdvergleichsgrundsatzes dienen.
Besonders häufig betrifft dies Modelle, bei denen die Vergütung während des Jahres auf Basis geplanter Kosten berechnet wird. Erst nach Jahresende liegen die tatsächlichen Kosten und Umsätze vollständig vor. Wenn die tatsächliche Rentabilität außerhalb der aus einer Benchmarking-Analyse resultierenden Fremdvergleichsbandbreite liegt, kann eine jährliche Anpassung erforderlich sein.
Eine solche Anpassung muss sich nicht zwingend auf einzelne Rechnungen oder Monate beziehen. Wird die Rentabilität aggregiert für das gesamte Jahr geprüft, kann auch die Berichtigung das gesamte Steuerjahr betreffen.
Vor der steuerlichen Berücksichtigung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 11e des polnischen Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind. Wichtig sind insbesondere marktübliche Bedingungen während des Jahres, tatsächliche Kosten oder Umsätze als Berechnungsgrundlage, die Richtung der Anpassung sowie ihre Auswirkungen auf Umsätze oder steuerlich abzugsfähige Kosten.
Eine sichere Abwicklung erfordert eine angemessene Dokumentation. Unternehmen sollten insbesondere das Abrechnungsmodell, die Berechnung der tatsächlichen Rentabilität, den Vergleich mit der Benchmarking-Analyse, die wirtschaftliche Begründung der Anpassung sowie die Übereinstimmung mit der Verrechnungspreisdokumentation und den TPR-Angaben nachweisen können.
Typische Risiken sind ein fehlender Anpassungsmechanismus in der Verrechnungspreispolitik, veraltete Benchmarking-Analysen, fehlende Bestätigung durch das verbundene Unternehmen, mechanische Ergebniskorrekturen ohne Funktionsanalyse sowie Inkonsistenzen zwischen Buchhaltung, Körperschaftsteuerabrechnung, Verrechnungspreisdokumentation und TPR.
Die Entscheidung des Direktors der KIS stärkt zwar die Position von Steuerpflichtigen, die mit Plandaten arbeiten und nach Jahresende einen Ausgleich vornehmen. Dennoch erfüllt nicht jede jährliche Anpassung automatisch die gesetzlichen Voraussetzungen. Jeder Fall erfordert eine Analyse des konkreten Modells, des Zwecks, der Dokumentation und der steuerlichen Auswirkungen.
Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen: Verrechnungspreisberichtigungen in Polen nach den Vorschriften zur Körperschaftsteuer – wichtige Grundsätze für Unternehmen.
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