JPK_KR_PD und ausländische Niederlassungen – neuer Ansatz der polnischen Steuerbehörde bei der Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen
10. Juni 2026
10. Juni 2026

JPK_KR_PD und ausländische Niederlassungen gehören seit der Einführung der neuen JPK_CIT-Pflichten in Polen zu den Bereichen, die erhebliche Zweifel aufkommen lassen. JPK_KR_PD ist die polnische Standard-Audit-Dateistruktur für die Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen für Zwecke der Körperschaftsteuer. Das Thema ist besonders relevant für polnische Unternehmen mit eigenständig buchführenden ausländischen Niederlassungen, d. h. Niederlassungen, die ihre eigene Buchhaltung führen und separate Jahresabschlüsse gemäß den lokalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen.
In einem am 2. April 2026 erlassenen individuellen Steuerbescheid bestätigte der Direktor der Nationalen Steuerinformationsbehörde (KIS) eine für die Steuerzahler günstige Position. Gemäß dem Ruling sollte die Verpflichtung zur Führung von Buchhaltungsunterlagen und deren Vorlage beim zuständigen Leiter des Finanzamtes nach Ablauf des Steuerjahres, die sich aus Artikel 9 Absatz 1c und 9 Absatz 1e des polnischen Körperschaftsteuergesetzes ergibt, nicht für Buchhaltungsunterlagen gelten, die von selbstständig buchführenden ausländischen Zweigniederlassungen eines polnischen Unternehmens eigenständig geführt werden.
Dies ist eine wichtige Änderung in der Herangehensweise an die JPK_KR_PD-Meldung. Frühere Standpunkte der Steuerbehörden hätten zu der Schlussfolgerung führen können, dass ein polnisches Unternehmen auch Daten aus den Buchhaltungsunterlagen seiner ausländischen Zweigniederlassungen in die polnische JPK-Meldung aufnehmen muss. In der Praxis hätte dies bedeuten können, dass ausländische Buchhaltungsunterlagen an die polnische logische Struktur von JPK angepasst werden müssen, obwohl diese Zweigniederlassungen ihre Bücher gemäß den Vorschriften des Landes führen, in dem sie tätig sind.
In diesem Artikel:
Die neuen JPK_CIT-Verpflichtungen bedeuten, dass Steuerpflichtige, die Buchhaltungsunterlagen führen, diese mithilfe von Buchhaltungssoftware erstellen und nach Ablauf des Steuerjahres in der entsprechenden logischen Struktur einreichen müssen. Für Buchhaltungsunterlagen ist diese Struktur JPK_KR_PD, d. h. die Standard-Prüfungsdatei für Buchhaltungsunterlagen zur Körperschaftsteuer in Polen.
Für Unternehmen, die ausschließlich in Polen tätig sind, ist der Umfang der Verpflichtung in der Regel leichter zu bestimmen. Mehr Zweifel entstehen, wenn ein polnisches Unternehmen eine ausländische Niederlassung hat, die:
In einem solchen Modell sind die Daten der Zweigniederlassung für die Berichterstattung des gesamten Unternehmens relevant. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Buchhaltungsunterlagen der Zweigniederlassung im Rahmen von JPK_KR_PD bei der polnischen Steuerbehörde eingereicht werden müssen.
Der Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle wies darauf hin, dass sich das polnische Rechnungslegungsgesetz in solchen Fällen in erster Linie auf die Vorschriften zur Erstellung von konsolidierten Abschlüssen und zur Einbeziehung der relevanten Daten aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ausländischer Niederlassungen bezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das polnische Rechnungslegungsgesetz die Art und Weise regelt, wie solche ausländischen Niederlassungen ihre Buchführung im Ausland führen.
Die individuelle Steuerentscheidung vom 2. April 2026 betraf die Frage, ob ein polnisches Unternehmen verpflichtet ist, dem zuständigen Leiter des Finanzamtes die von einer selbstständig Buch führenden ausländischen Zweigniederlassung geführten Buchhaltungsunterlagen vorzulegen.
Die Behörde hat die Auffassung des Steuerpflichtigen als richtig angesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Meldepflicht im Format JPK_KR_PD nicht für Buchhaltungsunterlagen gelten sollte, die von einer ausländischen Zweigniederlassung eigenständig geführt werden, sofern diese Unterlagen in Übereinstimmung mit den festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen und den im Land der Zweigniederlassung geltenden Vorschriften geführt werden.
Die wichtigste Schlussfolgerung lautet wie folgt: Ein polnisches Unternehmen muss die vollständigen Buchhaltungsunterlagen einer selbstständig Buch führenden ausländischen Zweigniederlassung nicht im JPK_KR_PD einreichen, wenn diese Zweigniederlassung sie eigenständig außerhalb Polens führt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Daten zur Zweigniederlassung aus Sicht der polnischen Steuerpflichten völlig irrelevant sind. Die Behörde betonte, dass die Muttergesellschaft weiterhin Aufzeichnungen in einer Weise führen sollte, die es ermöglicht, Erträge, Verluste, die Steuerbemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer zu ermitteln. Wenn Daten zur Zweigniederlassung Auswirkungen auf die polnische Steuerabrechnung haben, sollten sie in den Aufzeichnungen der Muttergesellschaft ordnungsgemäß berücksichtigt werden.
Individueller Steuerbescheid • 2. April 2026
Was wird in JPK_KR_PD aufgenommen und was bleibt außerhalb des Berichtsumfangs?
Von der Verpflichtung umfasst
Buchhaltungsunterlagen der Muttergesellschaft
Die vom polnischen CIT-Steuerpflichtigen geführten Aufzeichnungen unterliegen der Verpflichtung, sie nach Ablauf des Steuerjahres in der JPK_KR_PD-Struktur einzureichen.
Artikel 9 Absatz 1c und 9 Absatz 1e des polnischen Körperschaftsteuergesetzes
Außerhalb des Berichtsumfangs
Buchhaltungsunterlagen einer selbstbuchführenden ausländischen Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung, die eigene Buchhaltungsunterlagen gemäß den lokalen Rechnungslegungsvorschriften führt, muss ihre vollständigen Buchhaltungsunterlagen nicht in JPK_KR_PD einreichen.
KIS-Entscheidung, Az. 0111-KDIB1-2.4010.34.2026.2.EKB
Für CIT relevante Daten der Zweigniederlassung bleiben weiterhin wichtig
Die Muttergesellschaft sollte Aufzeichnungen führen, die eine korrekte Ermittlung der Erträge, der Steuerbemessungsgrundlage und der in Polen geschuldeten CIT ermöglichen — auch wenn die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der ausländischen Zweigniederlassung nicht in JPK_KR_PD aufgenommen werden.
Das Konzept einer selbstbuchführenden Zweigniederlassung ist von entscheidender Bedeutung. Esbezieht sich auf einen organisatorisch getrennten Teil eines Unternehmens, der eigene Buchhaltungsunterlagen führt und einen separaten Jahresabschluss erstellt.
Bei ausländischen Zweigniederlassungen ergibt sich dieses Modell häufig aus lokalen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen. Die Zweigniederlassung ist in einem anderen Land tätig, unterliegt den dortigen Rechnungslegungsvorschriften und ihre Daten werden anschließend in den Jahresabschluss der polnischen Muttergesellschaft einbezogen.
Aus Sicht von JPK_KR_PD ist es wichtig, zu unterscheiden zwischen:
Die vom Direktor der Nationalen Steuerinformationsbehörde erlassene Entscheidung bestätigt, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses nicht automatisch mit der Verpflichtung gleichgesetzt werden sollte, die vollständigen Buchhaltungsunterlagen einer ausländischen Zweigniederlassung im JPK_KR_PD-Format einzureichen.
Eine der wichtigsten praktischen Auswirkungen des neuen Ansatzes der polnischen Steuerbehörde istdas verringerte Risiko einer doppelten Buchführung für ausländische Zweigniederlassungen.
Würde der gegenteilige Ansatz verfolgt, könnte ein polnisches Unternehmen gezwungen sein, die lokalen Buchhaltungsunterlagen einer ausländischen Niederlassung an die polnische JPK_KR_PD-Struktur anzupassen. In der Praxis würde dies erfordern, den Kontenplan, die Steuerkennzeichnungen, die Buchhaltungsdaten und die Berichtsmethode an die polnischen Anforderungen anzupassen, obwohl die Niederlassung in einem anderen Rechtssystem tätig ist.
Dieser Ansatz könnte besonders problematisch für Unternehmen sein, die in mehreren Ländern tätig sind, unterschiedliche Buchhaltungssysteme verwenden oder in Strukturen agieren, in denen lokale Niederlassungen über erhebliche organisatorische Unabhängigkeit verfügen.
Die neue Entscheidung begrenzt dieses Risiko. Sie entbindet Unternehmen jedoch nicht von der Notwendigkeit, ihre Steuer- und Buchhaltungsdaten in Polen zu ordnen. JPK_KR_PD erfordert nach wie vor qualitativ hochwertige Daten, konsistente Aufzeichnungen und eine korrekte Zuordnung von Informationen, die sich auf die Körperschaftsteuerabrechnung (CIT) in Polen auswirken.
Änderung des Ansatzes • KIS-Entscheidung vom 2. April 2026
JPK_KR_PD und ausländische Niederlassungen: frühere Zweifel und Position der KIS
Frühere Zweifel
Nach der Entscheidung (2.04.2026)
Unklarheit darüber, ob ausländische Buchhaltungsunterlagen an die polnische logische Struktur von JPK_KR_PD angepasst werden müssen
Keine Pflicht zur Meldung der vollständigen Buchhaltungsunterlagen einer selbstbuchführenden ausländischen Zweigniederlassung in JPK_KR_PD
Risiko, den Kontenplan, die Steuerkennzeichnungen und die Berichtsmethode an die polnischen Anforderungen anpassen zu müssen
Geringeres Risiko einer doppelten Rechnungslegung — die Zweigniederlassung kann ihre Bücher gemäß den lokalen Vorschriften führen
Unsicherheit für Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind und unterschiedliche Buchhaltungssysteme verwenden
Mehr Klarheit über den Berichtsumfang — eine klare Grenze zwischen den Büchern des polnischen Unternehmens und der ausländischen Zweigniederlassung
Die positive Stellungnahme des Direktors der Nationalen Steuerbehörde sollte nicht als vollständiger Ausschluss ausländischer Niederlassungen von der Steuerprüfung verstanden werden. Die Muttergesellschaft bleibt in Polen Körperschaftsteuerpflichtige und unterliegt in der Regel der Steuerpflicht auf ihr weltweites Einkommen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des polnischen Körperschaftsteuergesetzes und der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.
In der Praxis sollte das Unternehmen weiterhin sicherstellen, dass es:
Aus diesem Grund sollte sich die Vorbereitung auf JPK_KR_PD nicht auf die rein technische Erstellung einer Datei beschränken. Bei Konzernen und Unternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit erfordert dies eine frühzeitige Analyse des Buchhaltungs-, Steuer- und Organisationsmodells.
JPK_KR_PD ist Teil eines umfassenderen Pakets von Verpflichtungen, das gemeinhin als JPK_CIT bezeichnet wird. Das polnische Finanzministerium stellt logische Strukturen, technische Spezifikationen, Informationsbroschüren und Tools für die Erstellung und Einreichung von JPK_PD-Dateien zur Verfügung.
Für Unternehmen mit ausländischen Niederlassungen kann die Entscheidung des Direktors der Nationalen Steuerbehörde bei der Gestaltung des Berichtsprozesse von großer Bedeutung sein. In der Praxis lohnt es sich zu prüfen:
Besondere Aufmerksamkeit sollte Situationen gewidmet werden, in denen die Daten der Zweigniederlassungen nicht als vollständige Buchhaltungsunterlagen gemeldet werden, aber dennoch Auswirkungen auf das Steuerergebnis oder Elemente der Körperschaftsteuerabrechnung des polnischen Unternehmens haben. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, diese Daten ordnungsgemäß in Nebenbüchern, außerbilanziellen Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu erfassen, die die Richtigkeit der Steuerabrechnung belegen.
Die Frage der Buchführung ausländischer Zweigniederlassungen im Zusammenhang mit JPK_CIT hatte bereits erhebliche Unklarheiten aufgeworfen. Wir haben diese im Artikel „Buchführung ausländischer Zweigniederlassungen und JPK_CIT – was erwarten die polnischen Steuerbehörden?“ ausführlicher behandelt.
Die neue Entscheidung des Direktors der Nationalen Steuerinformationsstelle beseitigt einen Teil dieser Zweifel und liefert den Steuerpflichtigen ein stärkeres Argument dafür, dass die vollständigen Buchhaltungsunterlagen selbstbuchführender ausländischer Zweigniederlassungen nicht automatisch unter die Meldepflicht gemäß JPK_KR_PD fallen sollten.
Diese Entscheidung sollte jedoch nicht als universelle Lösung für alle internationalen Strukturen angesehen werden. Individuelle Steuerentscheidungen schützen in der Regel nur das Unternehmen, das sie erhalten hat, und nur im Rahmen der im Antrag beschriebenen Sachlage. Für andere Steuerzahler können sie als wichtige Auslegungshilfe dienen, ersetzen jedoch nicht eine individuelle Analyse der Unternehmenssituation.
Polnische Unternehmen mit ausländischen Niederlassungen sollten die neue Stellungnahme des Leiters der Nationalen Steuerbehörde zum Anlass nehmen, ihre Buchhaltungs- und Steuerprozesse zu überprüfen. Besonders wichtig ist es dabei, zu klären, wo die Grenze zwischen den von der Muttergesellschaft geführten Buchhaltungsunterlagen und den eigenständig von der ausländischen Niederlassung geführten Unterlagen liegt.
In der Praxis lohnt es sich zu analysieren:
Eine solche Überprüfung ist nicht nur aus technischer, sondern auch aus nachweislicher Sicht wichtig. Im Falle einer Steuerprüfung sollte der Steuerpflichtige erklären können, warum bestimmte Daten in JPK_KR_PD enthalten sind, während andere Daten als eigenständig von einer ausländischen Niederlassung geführte Bücher außerhalb des Berichtsumfangs bleiben.
Praktische Checkliste • JPK_KR_PD
Was sollte ein polnisches Unternehmen mit ausländischer Zweigniederlassung prüfen?
01
Status der Zweigniederlassung
Führt die Zweigniederlassung tatsächlich eigenständig Buch — führt sie eigene Buchhaltungsunterlagen und erstellt sie separate Jahresabschlüsse?
02
Lokale Rechnungslegungsvorschriften
Nach welchen lokalen Rechnungslegungsvorschriften führt die Zweigniederlassung ihre Bücher — und wie unterscheiden sich diese vom polnischen Rechnungslegungsgesetz?
03
Jahresabschluss
Wie fließen die Daten der Zweigniederlassung in den konsolidierten Jahresabschluss des polnischen Unternehmens ein und ist dieser Prozess ordnungsgemäß dokumentiert?
04
Auswirkungen auf die CIT-Abrechnung
Haben die Daten der Zweigniederlassung Auswirkungen auf die CIT-Abrechnung in Polen und werden sie in den Aufzeichnungen der Muttergesellschaft ordnungsgemäß berücksichtigt?
05
Rechnungslegungsgrundsätze
Beschreiben die festgelegten Rechnungslegungsgrundsätze, wie die Daten der Zweigniederlassung erfasst werden und wo die Grenze des Berichtsumfangs in JPK_KR_PD verläuft?
06
Dokumentation des JPK-Umfangs
Verfügt das Unternehmen über Unterlagen, die erklären, warum bestimmte Daten in JPK_KR_PD aufgenommen wurden, während die Bücher der Zweigniederlassung außerhalb des Umfangs bleiben?
Die Umsetzung von JPK_KR_PD erfordert eine Kombination aus Fachwissen in den Bereichen Rechnungslegung, Steuern und Technologie. Dies ist besonders wichtig für international tätige Unternehmen, die sowohl die polnischen Meldepflichten als auch die für ausländische Niederlassungen geltenden lokalen Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigen müssen.
getsix® kann Unternehmer und Unternehmen in Polen bei der Analyse der JPK_CIT-Pflichten, der Ermittlung des Umfangs der meldepflichtigen Daten und der Organisation der Buchhaltungsprozesse unterstützen. Je nach den Bedürfnissen des Unternehmens kann die Unterstützung Buchhaltung in Polen, Steuerberatung in Polen sowie Hilfe bei der Anpassung der Finanz- und Buchhaltungsprozesse an die Anforderungen der elektronischen Berichterstattung umfassen.
Der individuelle Steuerbescheid vom 2. April 2026 bestätigt einen günstigen Ansatz hinsichtlich der JPK_KR_PD-Meldung für selbstbuchführende ausländische Zweigniederlassungen polnischer Unternehmen. Der Direktor der Nationalen Steuerbehörde stellte fest, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Buchhaltungsunterlagen gemäß Artikel 9(1c) und 9(1e) des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT) nicht für Bücher gelten sollte, die von solchen Zweigniederlassungen eigenständig geführt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies ein geringeres Risiko, dass ein polnisches Unternehmen die vollständigen lokalen Buchhaltungsunterlagen einer ausländischen Zweigniederlassung an die polnische JPK_KR_PD-Struktur anpassen muss. Gleichzeitig sollte die Muttergesellschaft weiterhin Aufzeichnungen in einer Weise führen, die es ermöglicht, die korrekte Körperschaftsteuerabrechnung in Polen zu ermitteln.
Die wichtigste praktische Schlussfolgerung ist klar: Die neue Position der polnischen Steuerbehörde hebt die Analyse- und Dokumentationspflichten nicht auf, sondern klärt den Umfang der Berichterstattung für die Buchhaltungsunterlagen selbstbuchführender ausländischer Zweigniederlassungen im Rahmen von JPK_KR_PD erheblich.
Rechtsgrundlage
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