Nicht registrierte Geschäftstätigkeit und die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Polen – was Unternehmen wissen sollten
10. Juli 2026
10. Juli 2026

Eine nicht registrierte Geschäftstätigkeit schließt Pflichten des beauftragenden Unternehmens gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS nicht automatisch aus. Entspricht die Zusammenarbeit einem Auftrags- oder Dienstleistungsvertrag, muss das Unternehmen den Auftragnehmer möglicherweise anmelden und Beiträge abrechnen. Weder eine Rechnung noch ein fehlender schriftlicher Vertrag beweisen die Beitragsfreiheit.
In diesem Artikel:
Im Bescheid DI/200000/43/1309/2025 vom 16. Januar 2026 beurteilte die ZUS eine einmalige Teppichreinigung durch eine Person mit nicht registrierter Geschäftstätigkeit. Ein Vertrag wurde nicht unterzeichnet; die Leistung wurde per Rechnung abgerechnet.
Nach Ansicht der ZUS konnten Bestellung, Ausführung und Bezahlung einen stillschweigenden Dienstleistungsvertrag begründen. Das Unternehmen konnte dadurch zum Beitragsschuldner werden.
Seit 2026 wird die Umsatzgrenze quartalsweise berechnet. Sie beträgt 10.813,50 PLN pro Quartal, also 225% des Mindestlohns. In den vorherigen 60 Monaten darf zudem keine registrierte Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sein.
Ohne CEIDG-Eintrag ist der Auftragnehmer nicht als Unternehmer versichert. Ein anderer Versicherungstitel kann jedoch aus einem Auftrags- oder Dienstleistungsvertrag entstehen.
Nein. Ein Dienstleistungsvertrag kann mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Für die ZUS ist der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit wichtiger als die Bezeichnung der Transaktion oder ein fehlendes Vertragsdokument.
Wird eine bestellte Leistung persönlich erbracht und vergütet, können folgende Pflichten entstehen:
Der Bescheid betrifft einen Einzelfall, weshalb jede Zusammenarbeit gesondert zu bewerten ist. Der Verkauf eines fertigen Produkts kann andere Folgen haben als eine persönlich für ein Unternehmen erbrachte Dienstleistung.
Das Risiko steigt bei regelmäßiger Zusammenarbeit, Vorgaben zu Ort, Zeit und Ausführung oder der Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel. Die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde PIP kann dann zusätzlich prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Zu klären ist insbesondere:
Eine Erklärung über die nicht registrierte Tätigkeit und eine Rechnung reichen nicht aus. Die Prüfung vor der Zahlung reduziert Beitragsrückstände, Korrekturen und Beanstandungen bei Kontrollen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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