Sozialversicherungsbeiträge in Polen und Deutschland: Ein Arbeitgebervergleich für 2026
3. August 2026
3. August 2026

Die reguläre Arbeitgeberbelastung beträgt rund 20,48% des Bruttogehalts in Polen und 21,27% in Deutschland. In Deutschland kommen meist Unfallversicherung, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage hinzu. Bei grenzüberschreitender Beschäftigung kann der Arbeitgeber das günstigere System nicht frei wählen; das anwendbare Recht wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.
In diesem Artikel:
In Polen trägt der Arbeitgeber Teile der Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, den vollständigen Unfallversicherungsbeitrag sowie Beiträge zu FP, FS und FGŚP. Bei einem Unfallversicherungssatz von 1,67% beträgt die typische Belastung 20,48% des Bruttogehalts. PPK-Beiträge sind darin nicht enthalten.
Den Krankenversicherungsbeitrag von 9% finanziert der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber berechnet ihn, behält ihn ein und führt ihn an die ZUS ab. Der PPK-Grundbeitrag des Arbeitgebers beträgt 1,5%, zusätzlich sind bis zu 2,5% möglich.
In Deutschland teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Grundanteil außerhalb Sachsens liegt bei rund 21,27%, gerechnet mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,13%. Zusätzlich entstehen:
Bei dem polnischen Durchschnittsgehalt für 2025 von 8.903,56 PLN brutto betragen die arbeitgeberfinanzierten Beiträge rund 1.823,45 PLN. Die monatlichen Gesamtkosten liegen bei etwa 10.727,01 PLN.
Mit dem PPK-Grundbeitrag steigen sie auf rund 10.860,56 PLN.
Bei dem deutschen Durchschnittsgehalt für 2025 von 4.851 EUR brutto betragen die Grundbeiträge des Arbeitgebers rund 1.031,57 EUR. Einschließlich Insolvenzgeldumlage steigen die monatlichen Kosten auf etwa 5.889,84 EUR, noch ohne Unfallversicherung sowie U1 und U2.
In Polen liegt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Erwerbsunfähigkeitsbeiträge 2026 bei 282.600 PLN. Die Zahlung erfolgt je nach Arbeitgebertyp bis zum 5., 15. oder 20. Tag des Folgemonats.
In Deutschland gelten monatliche Grenzen von 8.450 EUR für Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 5.812,50 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge sind bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Arbeitgeber müssen die Verbindlichkeit daher vor dem endgültigen Payroll-Abschluss schätzen und bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Grenzüberschreitend Beschäftigte unterliegen grundsätzlich nur dem Recht eines Staates. Bei einer Entsendung von Polen nach Deutschland kann die polnische Versicherung bis zu 24 Monate fortbestehen, wenn die EU-Voraussetzungen erfüllt sind. Die A1-Bescheinigung bestätigt das anwendbare Recht.
Die A1-Bescheinigung ermöglicht keine freie Wahl des günstigeren Systems. Vor der Beschäftigung sind Arbeitsort, Entsendungsdauer, Tätigkeiten in mehreren Staaten, Beitragsgrenzen und Zusatzabgaben konkret zu prüfen.
Sozialversicherungsbeiträge in Polen und Deutschland: Ein Arbeitgebervergleich für 2026.
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