Verrechnungspreisberichtigungen und Mehrwertsteuer (VAT) in Polen – EuGH-Urteil
11. September 2026
11. September 2026

Verrechnungspreisberichtigungen und Mehrwertsteuer (VAT) lassen sich nicht nach einer pauschalen Regel beurteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigte mit Urteil vom 13. Mai 2026 in der Rechtssache C-603/24, dass die Einbeziehung bestimmter Kosten in eine Rentabilitätsanpassung diese nicht automatisch zum Entgelt für eine Dienstleistung macht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sie den Preis und die Bemessungsgrundlage einer früheren Lieferung verändert.
Maßgeblich ist die wirtschaftliche Funktion der Zahlung, nicht deren Bezeichnung, Berechnungsmethode oder Dokumentation.
Eine Anpassung kann steuerbar sein, wenn sie Entgelt für eine bestimmbare Leistung darstellt. Dafür müssen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung sowie ein Rechtsverhältnis mit wechselseitigen Verpflichtungen bestehen.
Die Rechtssache C-603/24 betraf einen portugiesischen Kfz-Vertriebshändler, dessen Ergebnis an ein festgelegtes Rentabilitätsniveau angepasst wurde. In die Berechnung flossen unter anderem Garantiereparaturen, Personal-, Marketing- und Energiekosten ein.
Die Steuerbehörde betrachtete den auf Reparaturen entfallenden Teil als Dienstleistungsentgelt. Der EuGH stellte dagegen fest, dass Reparaturkosten nur einer von mehreren Berechnungsfaktoren waren und die konzerninterne Vereinbarung keine Reparaturleistungen für die Hersteller gegen eine konkrete Zahlung vorsah.
Nein. Ist die Anpassung kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung, muss zusätzlich geprüft werden, ob sie den Preis einer früheren Lieferung verändert.
In Randnummer 47 des Urteils weist der EuGH darauf hin, dass eine nachträgliche Preisänderung Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage früherer Lieferungen haben kann.
Die Prüfung erfolgt deshalb in zwei Schritten:
Erst wenn beide Fragen zu verneinen sind, kommt eine Abrechnung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer in Betracht.
Das Urteil widerspricht der Rechtssache C-726/23 Arcomet Towercranes vom 4. September 2025 nicht.
Dort sah die Vereinbarung konkrete konzerninterne Dienstleistungen vor. Die Vergütung wurde anhand eines rentabilitätsabhängigen Mechanismus berechnet. Der EuGH hielt daher eine Einordnung als Entgelt für steuerbare Dienstleistungen für möglich.
Beide Entscheidungen bestätigen: Entscheidend sind die tatsächliche Funktion der Zahlung und der Inhalt des Rechtsverhältnisses, nicht allein die Berechnungsmethode der Verrechnungspreisanpassung.
Da die Mehrwertsteuer auf EU-Ebene harmonisiert ist, ist das Urteil auch für Unternehmen in Polen relevant.
Gemeinsam geprüft werden sollten:
Alle Elemente sollten dasselbe wirtschaftliche Modell widerspiegeln. Eine Buchungsnotiz oder Mehrwertsteuerrechnung bestimmt die steuerliche Einordnung nicht. Die Dokumentation sollte vielmehr das Ergebnis der vorherigen steuerlichen Analyse widerspiegeln.
Verrechnungspreisberichtigungen und Mehrwertsteuer (VAT) in Polen – EuGH-Urteil.
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