Polens Wirtschafts- und Business-Informationen – September 2026
5. Oktober 2026
5. Oktober 2026

Der September 2026 brachte wichtige steuerliche und arbeitsrechtliche Änderungen für Unternehmen in Polen. Der EuGH präzisierte die VAT-Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen, der Mindestlohn für 2027 wurde auf 4.950 PLN brutto festgelegt, die Staatliche Arbeitsinspektion veröffentlichte erste Auslegungen zu B2B- und Auftragsverträgen und das NSA entschied über die CIT-Behandlung uneinbringlicher Forderungen bei Ratenzahlungen.
In diesem Artikel:
Der EuGH stellte im Urteil vom 13. Mai 2026, C-603/24, klar, dass eine Profitabilitätsanpassung nicht automatisch eine Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt.
Entscheidend ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und identifizierbarer Leistung sowie das Vorliegen gegenseitiger Verpflichtungen. Fehlt eine Dienstleistung, kann die Anpassung dennoch den Preis und die Steuerbemessungsgrundlage einer früheren Leistung verändern.
Konzerninterne Abrechnungen sollten deshalb zunächst als mögliche Gegenleistung für eine Dienstleistung und anschließend als mögliche Preiskorrektur geprüft werden.
Weitere Einzelheiten: Verrechnungspreisanpassungen und Mehrwertsteuer (VAT) in Polen – EuGH-Urteil
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der monatliche Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte auf 4.950 PLN brutto, gegenüber 4.806 PLN im Jahr 2026. Der Mindeststundensatz für erfasste zivilrechtliche Verträge beträgt 32,30 PLN brutto.
Nach den im Artikel verwendeten Annahmen erhält ein Arbeitnehmer rund 3.703,93 PLN netto. Die monatlichen Gesamtkosten des Arbeitgebers liegen bei etwa 5.963,77 PLN.
Überstundenvergütung, Nachtarbeitszuschläge, Dienstalterszulagen und Jubiläumsprämien werden nach den geltenden Regeln nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet.
Weitere Einzelheiten: Mindestlohn in Polen 2027
Die ersten Auslegungen der Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP) bestätigen, dass nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Organisation der Zusammenarbeit maßgeblich ist.
Geprüft werden insbesondere Weisungsgebundenheit, Arbeitszeit und Arbeitsort, Selbstständigkeit, echte Vertretungsmöglichkeiten und unternehmerisches Risiko. Die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, reicht allein nicht aus, um ein zivilrechtliches Verhältnis anzunehmen.
Eine positive Auslegung bindet die PIP nur hinsichtlich des dargestellten Sachverhalts. Weicht die tatsächliche Praxis davon ab, bleibt ein Prüfungsrisiko bestehen.
Weitere Einzelheiten: Auftrags- und B2B-Verträge in Polen: erste Auslegungen der PIP
Das polnische Oberste Verwaltungsgericht (NSA) entschied am 9. April 2026, Az. II FSK 1383/24, dass ein Großunternehmen die gesetzliche 60-Tage-Frist gegenüber einem KMU nicht durch Ratenzahlungen verlängern kann. Die Frist gilt für jede einzelne Rate.
Nach Ablauf der maßgeblichen Frist kann der Gläubiger seine Steuerbemessungsgrundlage mindern, während der Schuldner sie erhöhen muss. Das Urteil betrifft nicht die VAT-Regelungen für uneinbringliche Forderungen und führt keine allgemeine 60-Tage-Grenze für sämtliche B2B-Geschäfte ein.
Weitere Einzelheiten: Wertberichtigung uneinbringlicher Forderungen bei der Körperschaftsteuer (CIT) in Polen: Ratenzahlungen und 60-Tage-Frist
Die Entwicklungen im September zeigen, dass Vertragsgestaltung, Buchhaltungsunterlagen und tatsächliche betriebliche Praxis bei der Geschäftstätigkeit in Polen zunehmend übereinstimmen müssen.
Polens Wirtschafts- und Business-Informationen – September 2026
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