Abschreibungen bei Immobiliengesellschaften – wie sind die Urteile des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom Januar und April 2025 zu verstehen?
7 Mai 2025
7 Mai 2025
Zwei unterschiedliche Urteile des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) – vom Januar und April 2025 – interpretieren Art. 15 Abs. 6 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT) auf völlig unterschiedliche Weise. Die ersten legen Immobiliengesellschaften eine Obergrenze auf, die auf „hypothetischen“ Abschreibungen basiert, die zweiten erkennen an, dass die Obergrenze einfach nicht gilt, wenn keine bilanziellen Abschreibungen vorliegen. Der vorliegende Text ordnet beide Ansätze, zeigt die Konsequenzen für die CIT-Abrechnungen 2022-2024 auf und gibt Tipps, wie man sein Unternehmen auf einen möglichen Rechtsstreit mit dem Finanzamt vorbereiten kann.
Mit dem Inkrafttreten des polnischen „Polski Ład“ (Polnische Ordnung) am 1. Januar 2022 wurde Art. 15 Abs. 6 in das CIT-Gesetz aufgenommen, der die steuerlichen Abschreibungen von Immobiliengesellschaften auf das Niveau der „gemäß den Rechnungslegungsvorschriften vorgenommenen“ Bilanzabschreibungen begrenzt. Die Steuerbehörden haben bisher argumentiert, dass, wenn ein Unternehmen – unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS), insbesondere des IAS 40 für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien oder der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – keine bilanzielle Abschreibungen vornimmt, die Obergrenze bei 0 PLN liegt.
Aktenzeichen: II FSK 788/23, 789/23, 987/23, 1086/23, 1652/23
Das Gericht hat die wörtliche Auslegung der Steuerbehörde nicht akzeptiert, aber auch die These der Steuerzahler über die vollständige Freiheit zurückgewiesen. Es stellte fest, dass:
Die Urteile vom Januar führten also das Modell „berechnen und vergleichen“ ein – steuerlich abzugsfähig ist eine Abschreibung, aber nur bis zur Höhe der virtuellen (hypothetischen) Buchabschreibung.
In einem Rechtsstreit, in dem eine Gesellschaft bereits vor 2022 mit der steuerlichen Abschreibung begonnen hatte und ihre Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet, entschied das NSA, dass Art. 15 Abs. 6 überhaupt nicht anwendbar ist, wenn keine bilanzielle Abschreibung vorgenommen wird – denn „es gibt nichts zu begrenzen“. Es wurde auch betont, dass es keine Übergangsbestimmungen gibt, die das Recht auf eine laufende Abschreibung entziehen.
Die Spruchkörper im Januar suchten einen Kompromiss, um den Sinn der einschränkenden Bestimmung zu wahren, während das Gremium im April sich für den Wortlaut entschied: Eine Begrenzung kann nur erfolgen, wenn es eine bilanzielle Abschreibung gibt, auf die Bezug genommen werden kann. Solange keine einheitliche Linie erkennbar ist, müssen Steuerpflichtige künftige Urteile genau beobachten und sich – bis zu einem Beschluss oder einer Novellierung – auf zwei konkurrierende Auslegungen vorbereiten.
Es gilt eine 1:1-Begrenzung – die steuerliche Abschreibung darf die Höhe der bilanziellen Abschreibung nicht überschreiten.
Mögliche Vorgehensweisen:
Die Wahl der Auslegung beeinflusst die Höhe der steuerlichen Kosten und das Risiko eines Rechtsstreits.
Die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom Januar haben den Weg für die Verrechnung von Abschreibungen in Immobiliengesellschaften durch eine „hypothetische“ Obergrenze geebnet, während das Urteil vom April eine noch günstigere These aufstellt, dass bei fehlender bilanzieller Abschreibung die Obergrenze überhaupt nicht gilt. Die Unsicherheit über die künftige Ausrichtung der Rechtsprechung sowie das Fehlen einer Stellungnahme der Finanzverwaltung erfordern eine vorsichtige Herangehensweise: parallele Berechnungen vorbereiten, Argumentation stärken und Korrekturen erst nach einer Analyse des Streitrisikos und der Verjährungsfrist für die Steuer in Betracht ziehen.
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