Änderung des Implementierungsdatums für die obligatorische e-Zustellung in Polen
25 Juli 2024
25 Juli 2024
Das Ministerium für digitale Angelegenheiten hat eine Verschiebung der obligatorischen Anforderung für den Besitz eines e-Zustellungs-Postfachs angekündigt. Die offizielle Ankündigung wurde vom Minister für digitale Angelegenheiten im Gesetzblatt veröffentlicht.
Das neue Implementierungsdatum für die e-Zustellung ist der 1. Januar 2025.
Die Verschiebung ermöglicht Änderungen des Gesetzes über Zustellungen und anderer Gesetze, und führt eine Übergangsfrist für die Implementierung der e-Zustellung ein.
Die Implementierung der e-Zustellung als neue Art der Abwicklung von Korrespondenz ist eine bedeutende technische und organisatorische Herausforderung, insbesondere für öffentliche Einrichtungen. Eine Analyse des Ministeriums für digitale Angelegenheiten zeigt, dass nur 30 % der verpflichteten öffentlichen Einrichtungen einen Antrag auf eine elektronische Zustelladresse gestellt haben.
Daher wurde beschlossen, dass zur effektiven Umsetzung der e-Zustellung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 erforderlich ist. In dieser Zeit werden sich die öffentlichen Einrichtungen schrittweise an das neue System anpassen.
Während der Übergangszeit sind Zustellungen über den Postbetreiber, die Elektronische Plattform der Öffentlichen Verwaltung (ePUAP) und andere sektorspezifische Systeme gleichwertig zur e-Zustellung.
Die e-Zustellung ist das elektronische Äquivalent eines Einschreibens mit Empfangsbestätigung, das den EU eIDAS-Vorschriften und dem Gesetz über elektronische Zustellungen entspricht. Sie haben den gleichen rechtlichen Wert wie traditionelle Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Schließlich werden alle öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und vertrauenswürdigen Berufe verpflichtet sein, eine elektronische Zustelladresse zu haben und Korrespondenz über die e-Zustellung zu führen.
Die Verpflichtung zur Nutzung der e-Zustellung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen sowie für Unternehmen, die im Nationalen Gerichtsregister (KRS) und im Zentralen Register und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit (CEiDG) registriert sind.
Ab dem 1. Januar 2025:
Ab dem 1. April 2025:
Ab dem 1. Juli 2025:
Ab dem 1. Oktober 2026:
Ab dem 1. Januar 2025:
Ab dem 1. Oktober 2029:
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