Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern in Polen: Pflichten des Arbeitgebers, Arbeitnehmer aus Georgien und neue Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Familie und Sozialpolitik
1 September 2025
1 September 2025
Ab dem 1. Juni 2025 gilt eine neue Bestimmung des Gesetzes über die Bedingungen für die Zulassung von Ausländern zur Beschäftigung, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, Ausländer schriftlich über ihr Recht auf Beitritt zu Gewerkschaften zu informieren. Diese Information muss in einer für den Ausländer verständlichen Sprache übermittelt werden und die Rechte aus dem Gewerkschaftsgesetz von 1991 umfassen.
Zweifel hinsichtlich der Anwendung
Obwohl die Vorschrift erst seit kurzem in Kraft ist, gibt es unter Arbeitgebern und Experten viele Zweifel hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer praktischen Anwendung. Vor allem ist unklar, ob die Verpflichtung nur für Ausländer gilt, die seit dem 1. Juni beschäftigt sind, oder auch für diejenigen, die bereits zuvor eine Beschäftigung aufgenommen haben. Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik schlägt vor, dass die Informationen nur neu eingestellten Mitarbeitern mitzuteilen sind, doch das Fehlen von Übergangsbestimmungen veranlasst einige Experten zu einer vorsichtigeren Herangehensweise und dazu, alle beschäftigten Ausländer in die Verpflichtung zu nehmen. Auch die Hauptarbeitsaufsichtsbehörde weist darauf hin, dass die Informationen auch an Personen weitergegeben werden müssen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften beschäftigt waren.
Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb Gewerkschaften tätig sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zusätzlich darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen keine Gewerkschaftsorganisation tätig ist.
Zweifel bestehen auch bezüglich des Umfangs der erforderlichen Informationen. Reicht eine allgemeine Angabe, dass der Ausländer das Recht hat, einer Gewerkschaft beizutreten, oder müssen konkrete Organisationen genannt werden? Das Arbeitsministerium vertritt die Auffassung, dass eine allgemeine Angabe ausreichend ist, da die Nennung konkreter Gewerkschaften als Begünstigung dieser Gewerkschaften aufgefasst werden könnte.
Einige Arbeitgeber werfen auch systemische Fragen auf: Warum gilt diese Verpflichtung nur für Ausländer und nicht für polnische Staatsbürger, wenn doch gemäß der polnischen Verfassung (Art. 59) alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Vereinigungsfreiheit haben? Darüber hinaus spricht die Vorschrift ausschließlich vom „Recht auf Beitritt” zu Gewerkschaften und lässt das Recht auf deren Gründung außer Acht, was Fragen hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers und einer möglichen Unklarheit aufwirft.
Ein weiterer Punkt ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen – die Verwendung des Begriffs „Arbeitgeber” in der Vorschrift könnte darauf hindeuten, dass dies zu Beginn der Zusammenarbeit (z. B. bei Vertragsunterzeichnung) erfolgen sollte. Diese Auslegung wird auch vom Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik bestätigt. Es gibt jedoch keine einheitlichen Richtlinien für die Dokumentation der Erfüllung dieser Verpflichtung – es ist unklar, ob die Informationen in den Personalakten aufbewahrt werden sollten.
Zusammenfassung
Die neuen Vorschriften führen eine wichtige Informationspflicht gegenüber in Polen beschäftigten Ausländern ein. Es lohnt sich, bereits jetzt Ihre Verfahren zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die erforderlichen Informationen rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten. Aufgrund der auftretenden Auslegungszweifel werden wir die Situation laufend beobachten und Sie über alle neuen Richtlinien und Gesetzänderungen informieren.
Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, der die Liste der Länder ändert, für die das vereinfachte Verfahren zur Beschäftigung von Ausländern gilt. Auf der Grundlage einer beim Kreisarbeitsamt registrierten Erklärung können weiterhin Staatsangehörige aus Armenien, Weißrussland, Moldawien und der Ukraine eine Beschäftigung aufnehmen. Georgische Staatsangehörige werden jedoch von der Liste gestrichen. Dies ist das Ergebnis von Diskussionen innerhalb der EU über die Einschränkung des visumfreien Reiseverkehrs mit diesem Land.
Die Änderungen betreffen auch die Vorschriften für Saisonarbeit – georgische Staatsangehörige verlieren die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Das Ministerium begründet seine Entscheidung mit der politischen Lage und einer Überprüfung der bisherigen Privilegien. Der Entwurf sieht keine Übergangsbestimmungen vor, was Unsicherheit über das weitere Schicksal bereits ausgestellter Erklärungen mit sich bringt.
Im Jahr 2024 wurden über 76.000 Erklärungen für georgische Staatsbürger ausgestellt, was diese Änderung für viele Arbeitgeber besonders wichtig macht.
Wir werden Sie über die wichtigsten Informationen zu den endgültigen Bestimmungen der Verordnung und deren Auswirkungen auf die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern auf dem Laufenden halten.
Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, der besondere Fälle festgelegt, in denen ein Ausländer, der sich rechtmäßig in Polen aufhält, ohne Arbeitserlaubnis oder Arbeitserklärung arbeiten darf. Die Arbeiten an dem Entwurf begannen im August 2025, und das Dokument ist die Umsetzung der gesetzlichen Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2025 über die Bedingungen für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern. Die neue Verordnung soll die bisherigen Vorschriften aus dem Jahr 2015 ersetzen, die nur bis zum Erlass neuer Durchführungsbestimmungen – spätestens bis zum 1. Dezember 2025 – in Kraft bleiben.
Ziel des neuen Rechtsakts ist es, den Katalog der Ausnahmen zu ordnen, die bisherigen Bestimmungen zu präzisieren und Unregelmäßigkeiten im Visumsystem zu begrenzen. Das Ministerium hat die bisherigen Vorschriften genutzt, jedoch Änderungen vorgenommen, um Unklarheiten und Auslegungslücken zu beseitigen.
Die wichtigsten Änderungen
Keine Informationspflichten für den Arbeitgeber – in den Fällen, die unter die neue Verordnung fallen, muss der Arbeitgeber weder eine Genehmigung einholen noch eine Erklärung für das Register abgeben noch die für die Beschäftigung von Ausländern üblichen Informationspflichten erfüllen.
Absolventen nach der neuen und alten Regelung
Nach der derzeit geltenden Verordnung aus dem Jahr 2015 konnten Ausländer, die eine polnische weiterführende Schule, ein Vollzeitstudium oder ein Doktoratsstudium abgeschlossen hatten, ohne Genehmigung in Polen arbeiten.
Der Entwurf der neuen Verordnung schränkt dieses Recht ein – er sieht eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nur für Hochschulabsolventen (im Sinne des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft) vor, die ihr Studium an einem wissenschaftlichen Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften oder an Forschungsinstituten abgeschlossen haben. Die Ausnahmeregelung für Absolventen von weiterführenden Schulen (z. B. Fachschulen oder Gymnasien) wurde gestrichen.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten gemäß Art. 113 Abs. 2 des neuen Gesetzes weiterhin die bisherigen Durchführungsbestimmungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und der Arbeitsmarkteinrichtungen erlassen wurden. Alles deutet jedoch darauf hin, dass nach Inkrafttreten der neuen Verordnung Personen, die nur über einen Sekundarschulabschluss ohne Qualifikationsnachweis verfügen, die Möglichkeit verlieren könnten, ohne Genehmigung zu arbeiten. Wir empfehlen daher, bereits jetzt mit der Legalisierung der Arbeit zu beginnen, insbesondere durch die Beantragung einer Arbeitserlaubnis, um Probleme nach der Änderung der Vorschriften zu vermeiden.
Übergangsbestimmung
Ausländer, die gemäß der Verordnung von 2015 ohne Genehmigung eine Beschäftigung aufnehmen und deren Fall nicht in der neuen Verordnung erfasst ist, können ihre Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen höchstens sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, d. h. bis zum 31. Mai 2026, fortsetzen.
Zusammenfassung
Die neue Verordnung soll am 1. Dezember 2025 in Kraft treten. Dies ist ein guter Zeitpunkt, um die bestehenden Beziehungen zu Ausländern, die ohne Arbeitserlaubnis arbeiten, zu analysieren, zu prüfen, ob in bestimmten Fällen nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine Genehmigung erforderlich sein wird, und sich auf die Umsetzung der neuen Regelungen vorzubereiten, die in einigen Fällen eine Vereinfachung der Verfahren bedeuten, in anderen Fällen jedoch die Anpassung an präzisere Anforderungen erforderlich machen.
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