Arbeitsfreier Tag für einen Feiertag, der im Jahr 2023 auf einen Samstag fällt
23 Oktober 2023
23 Oktober 2023
Im Allgemeinen sind Feiertage arbeitsfreie Tage. Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Mitarbeitern einen freien Tag als Ausgleich zu gewähren. Wenn jedoch ein Feiertag auf einen Samstag fällt, sollte den Mitarbeitern innerhalb des aktuellen Abrechnungszeitraums ein arbeitsfreier Tag gewährt werden.
Derzeit gibt es in Polen 13 gesetzliche Feiertage, darunter:
Gemäß Art. 130 § 2 des Arbeitsgesetzbuches (ArbZG) ‚verringert jeder Feiertag, der im Abrechnungszeitraum auf einen Tag fällt, der kein Sonntag ist, die Arbeitszeit um 8 Stunden‘. Dieses Recht wird durch das Verfassungsgericht bestätigt (Aktenzeichen K 27/11), welches betonte, dass ‚Arbeitnehmern für Feiertage, die auf nicht arbeitsfreie Tage fallen, wie Samstage, ein arbeitsfreier Tag zusteht und der Arbeitgeber nicht verlangen kann, daß an diesen Feiertagen gearbeitet wird‘.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bis zum Ende des Abrechnungszeitraums einen arbeitsfreien Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt, zu gewähren. In Fällen, in denen der Abrechnungszeitraum länger als einen Monat ist, kann beispielsweise ein arbeitsfreier Tag für einen Feiertag, der auf den 1. Januar fällt, sogar bis zum 31. Dezember im Falle eines jährlichen Abrechnungszeitraums gewährt werden. In standardmäßigen, einmonatigen Abrechnungszeiträumen sollte dem Arbeitnehmer der arbeitsfreie Tag innerhalb desselben Monats gewährt werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art und Weise, wie der arbeitsfreie Tag den Mitarbeitern gewährt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein bestimmtes Datum für den arbeitsfreien Tag festzulegen oder den Mitarbeitern das Recht zu gewähren, aus mehreren Daten zu wählen. Die Mitarbeiter haben dann die Möglichkeit, den arbeitsfreien Tag zu dem für sie günstigsten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
Es ist möglich, einem Arbeitnehmer auch nach Abschluss des Abrechnungszeitraums einen arbeitsfreien Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt, zu gewähren, jedoch nur nach Einreichung eines entsprechenden Antrags durch den Arbeitnehmer. Es sollte bedacht werden, dass im Falle einer Inspektion durch die Staatliche Arbeitsinspektion ein detaillierter Grund für die Nichtinanspruchnahme des arbeitsfreien Tages innerhalb des festgelegten Zeitraums vorgelegt werden muss.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vorlage eines ärztlichen Attests durch den Arbeitnehmer, an dem vom Arbeitgeber als arbeitsfreien festgelegten Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt. Im Falle, dass der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber als arbeitsfreien festgelegten Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt, ein ärztliches Attest besitzt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen arbeitsfreien Tag zu ‚kompensieren‘, da der Arbeitstag nicht in Anspruch genommen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist und die Nichtinanspruchnahme des arbeitsfreien Tages zu Lasten des Arbeitnehmers geht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet ist, den gesamten arbeitsfreien Tag zu gewähren und es ist nicht gestattet, den arbeitsfreien Tag ‚in Raten‘ zu einzuräumen, beispielsweise einige Stunden pro Tag. Die Missachtung der Fünf-Tage-Arbeitswoche kann zu einer Geldbuße für den Arbeitgeber führen.
Wenn ein Arbeitnehmer durch einen Wochenendarbeitsvertrag abgedeckt ist, d.h. gemäß Art. 144 ArbZG an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeitet, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen arbeitsfreien Tag für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt, zu gewähren.
Die Nichtgewährung eines arbeitsfreien Tages für einen Feiertag, der auf einen Samstag fällt, stellt einen Verstoß gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte dar und unterliegt einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis 30.000 PLN.
Wichtig ist, dass gemäß Art. 151 § 2 des Arbeitsgesetzbuches der Arbeitgeber verpflichtet ist, zusätzlich zur Strafe für die Nichtgewährung eines dem Arbeitnehmer zustehenden arbeitsfreien Tages, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 100% des Gehalts und einen Zuschlag für Überstunden zu zahlen, der aus der Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit resultiert.
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