Bauträgergesellschaften vs. Immobiliengesellschaften
21 Juni 2022
21 Juni 2022
Nach der kürzlich vorgelegten Stellungnahme des Direktors der Nationalen Steuerbehörde kann ein Bauträger, der sich mit dem Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und deren Verkauf befasst,als Immobiliengesellschaft im Sinne der Einkommenssteuervorschriften angesehen werden, was die Verpflichtung mit sich bringt, dem Leiter der Nationalen Steuerbehörde bestimmte Informationen über das Unternehmen und seine Gesellschafter zu übermitteln.
Zur Erinnerung: Eine Immobiliengesellschaft ist jede wirtschaftliche Einheit, die keine natürliche Person ist, und die nach den Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.
Ein Unternehmen wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, die sich je nachdem unterscheiden, ob es sich um eine Neugründung handelt, oder ob das Unternehmen bereits auf dem Markt tätig ist.
Ein neu gegründetes Unternehmen wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn:
Eine operative Gesellschaft wird als Immobiliengesellschaft betrachtet, wenn:
Gemäß einer kürzlich herausgegebenen individuellen Auslegung des Direktors der Nationalen Steuerinformation vom 6. Mai 2022, Nr. 0111-KDIB1-1.4010.523.2021.2.AW, sollte ein Bauträger bei der Berechnung des Buchwerts seiner Vermögenswerte auch die mit der Immobilie verbundenen Umlaufvermögenswerte wie Produkte, Vorräte und Waren einbeziehen, und nicht nur den Wert von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen im Bau und langfristigen Investitionen.
Im Hinblick auf den oben genannten Standpunkt der Steuerbehörde ist zu betonen, dass Unternehmen, die sich mit der Entwicklung von Immobilien befassen, auf der Grundlage der Einkommensteuergesetze als Immobiliengesellschaften angesehen werden können, und somit den Offenlegungspflichten unterliegen können, die diesen Unternehmen durch die Bestimmungen der Einkommensteuergesetze auferlegt werden.
Daher empfehlen wir Unternehmen, die eine Bauträgertätigkeit ausüben (und PIT/CIT-Steuerzahlern, die direkt oder indirekt Anteile an einem solchen Unternehmen halten), zu überprüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die verlängerte Frist für die Übermittlung der oben genannten Informationen für das Steuerjahr 2021 an den Leiter der nationalen Steuerverwaltung am 30. September 2022 abläuft (für Unternehmen, deren Steuerjahr oder Geschäftsjahr zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 31. Mai 2022 endet).
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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