Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Steueränderungen erweitern den Katalog der Unternehmen, die als beherrschte Auslandsgesellschaft (Controlled Foreign Corporations, CFC) gelten, so dass immer mehr Firmen die für diese Unternehmen spezifischen Steuervorschriften anwenden müssen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- die Hinzufügung von zwei neuen Kategorien für die Qualifikation von Unternehmen,
- Erweiterung des Katalogs der Einkünfte, die für die Einstufung als beherrschte Auslandsgesellschaft ausschlaggebend sind, u.a. um: Einkünfte aus immateriellen Dienstleistungen (z.B. Beratung, Buchhaltung usw.), Einkünfte aus dem Verkauf von Waren oder Produkten, die von verbundenen Unternehmen gekauft oder an diese verkauft wurden, Einkünfte aus Vermietung, Untervermietung und anderen Verträgen ähnlicher Art,
- bei der Überprüfung des Grades der Beziehungen (über 50 %) polnischer Steuerzahler zu Auslandsgesellschaft sollen sowohl verbundene Unternehmen (d.h. Ehepartner, Verwandte oder juristische Personen oder Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, an denen der Steuerzahler oder sein Ehepartner oder Verwandter direkt oder indirekt mindestens 25 % der Kapitalanteile oder mindestens 25 % der Stimmrechte in den Kontroll-, Gründungs- oder Verwaltungsorganen oder mindestens 25 % des Rechts auf Gewinnbeteiligung hält) als auch nicht verbundene Unternehmen berücksichtigt werden,
- Einführung einer Besteuerung von 8 % des Wertes bestimmter Vermögenswerte für Einrichtungen, die im Verhältnis zu ihren Vermögenswerten keine ausreichenden Einkünfte erzielen (passive Einrichtungen).
Steuervorschriften für Auslandsgesellschaften
Unternehmen, die als beherrschte Auslandsgesellschaft eingestuft werden, sollten eine separate Steuererklärung abgeben – bis zum Ende des neunten Monats des folgenden Steuerjahres. Der fällige Steuerbetrag, der mit einem Steuersatz von 19 % berechnet wird, sollte vom Steuerpflichtigen in einer einzigen Zahlung entrichtet werden. Die berechnete Steuer wird um den Wert der im Ausland gezahlten Steuer verringert.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Betrag, der das Einkommen der beherrschten Auslandsgesellschaft im Verhältnis zu dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Auslandsgesellschaft vom Steuerzahler in seinem Steuerjahr beherrscht wurde, und zwar zu dem Teil, der den Rechten entspricht, die er am Gewinn dieses Unternehmens hält, nach Abzug des Betrags von:
- von der beherrschten Auslandsgesellschaft erhaltenen Dividenden, die in der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen enthalten sind;
- Einkünfte aus der entgeltlichen Veräußerung von Anteilen an der beherrschten Auslandsgesellschaft durch den Steuerpflichtigen, und zwar zu dem Teil, der in seine Steuerbemessungsgrundlage einfließt.
Beherrschte Auslandsgesellschaften, die mit ihrem gesamten Einkommen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtig sind und in diesem Staat eine wesentliche, echte Geschäftstätigkeit ausüben, sind in Polen von der Einkommenssteuer befreit, wobei das Gesetz sowohl die Definition der „echten Tätigkeit“ als auch den „wesentlichen Charakter“ dieser Tätigkeit klarstellt.
Was sind beherrschte Auslandsunternehmen bzw. Auslandsgesellschaften?
Die Vorschriften für beherrschte Auslandsunternehmen sind in Artikel 24a des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Februar 1992 [PL] (GBl. 2021, Pos. 1800, mit Änderungen) und in Artikel 30f des Einkommenssteuergesetzes vom 26. Juli 1991 [PL] (GBl. 2021, Pos. 1128, mit Änderungen) niedergelegt. Zu dieser Gruppe gehören nach den geltenden Vorschriften:
- Auslandsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in einem Gebiet oder Land haben, das in der aktuellen Bekanntmachung des Ministers für öffentliche Finanzen aufgeführt ist (laut Bekanntmachung vom 13. Oktober 2021 [PL] sind dies: Republik Fidschi, Guam, Republik Palau, Republik Trinidad und Tobago, Amerikanisch-Samoa),
- Auslandsunternehmen, die ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines anderen als des in Punkt 1 genannten Landes haben oder dort registriert sind, mit dem:
- die Republik Polen kein internationales Abkommen, insbesondere kein Doppelbesteuerungsabkommen, ratifiziert hat, oder/li>
- mit dem die Europäische Union kein internationales Abkommen ratifiziert hat
– welches die Grundlage für die Einholung von Steuerinformationen von den Steuerbehörden dieses Landes bildet, oder
- Auslandsgesellschaften, die die im Gesetz festgelegten detaillierten Bedingungen erfüllen hinsichtlich:
- der Höhe der Beteiligung und die Höhe der Kontrolle, die polnische Steuerzahler und mit ihnen verbundene Unternehmen oder andere Unternehmen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Vorstand in Polen haben, über die ausländischen Unternehmen ausüben,
- die Höhe der Einkünfte dieser Unternehmen aus bestimmten Quellen oder der Anteil dieser Einkünfte am Wert ihres Vermögens,
- die Höhe der von den Unternehmen tatsächlich gezahlten Einkommenssteuer im Verhältnis zur Höhe der Steuer, die fällig wäre, wenn sie Steuerzahler wären, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Polen haben,
- die Höhe der Einkünfte dieser Unternehmen,
- der Anteil des Einkommens dieser Unternehmen, der aus Transaktionen mit nicht verbundenen Unternehmen stammt, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Registrierung oder ihren Standort im selben Land wie diese Unternehmen haben.
Auslandsgesellschaften
Alle oben genannten Kriterien gelten unmittelbar für „Auslandsgesellschaften“ im Sinne des Gesetzes, d.h.:
- juristische Personen,
- Kapitalgesellschaften in Organisation,
- Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
- Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem anderen Staat haben, wenn sie nach den Steuergesetzen dieses anderen Staates wie juristische Personen behandelt werden und in diesem Staat mit ihrem Gesamteinkommen besteuert werden, unabhängig davon, wo es erzielt wird,
- Stiftungen, Trusts oder andere Einrichtungen oder Rechtsverhältnisse mit treuhänderischem Charakter,
- steuerliche Kapitalgruppen oder Gesellschaften aus einer steuerlichen Kapitalgruppe, die für sich genommen die Bedingung hinsichtlich des Betrags der von diesen Einheiten tatsächlich gezahlten Einkommenssteuer im Verhältnis zu dem Betrag der Steuer erfüllen würden, die in einer Situation geschuldet würde, in der sie Steuerzahler mit Sitz oder Geschäftsführung in Polen wären – wenn sie nicht Teil einer steuerlichen Kapitalgruppe wären,
- organisatorisch oder rechtlich abgetrennte Teile ausländischer Gesellschaften oder anderer Einheiten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit
– die ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Registrierung nicht auf dem Gebiet der Republik Polen haben und an denen Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben, einzeln oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen oder anderen Steuerpflichtigen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben, direkt oder indirekt beteiligt sind, einen Anteil am Kapital, das Stimmrecht in den Kontroll-, Gründungs- oder Verwaltungsorganen oder das Recht auf Gewinnbeteiligung, einschließlich des Anwartschaftscharakters, oder an denen sie berechtigt sind, solche Rechte in der Zukunft zu erwerben, einschließlich als Gründer oder Begünstigte einer Stiftung, eines Trusts oder einer anderen Einrichtung oder eines Rechtsverhältnisses mit treuhänderischem Charakter, oder über die die Steuerzahler eine tatsächliche Kontrolle ausüben.
Wer fällt unter die Vorschriften für beherrschte Auslandsgesellschaften (CFC)?
Die Einstufung eines Unternehmens als beherrschte Auslandsgesellschaft erfordert eine individuelle, eingehende Analyse der Struktur der entsprechenden Auslandsgesellschaft sowie ihrer Abhängigkeiten, Beziehungen und Verbindungen mit Unternehmen, die ihren eingetragenen Sitz oder Vorstand auf dem Gebiet der Republik Polen haben – auf der Grundlage der derzeit geltenden Vorschriften aus dem CIT- und PIT-Gesetz. Ein Unternehmen kann diese Prüfung selbst durchführen, indem es interne Steuer- und Rechtsspezialisten einsetzt, oder die Analyse und Unterstützung bei der Abrechnung von CFC-Unternehmen an einen Steuerberater auslagert.
getsix® Steuerberatung umfasst eine umfassende Beratung zur Besteuerung von Einkünften aus Auslandsunternehmen – unsere Spezialisten ermitteln, ob eine Steuerpflicht besteht, berechnen denSte uerbetrag und zeigen auf, wie die Steuer beglichen werden sollte.
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