Die neue Rolle des Gerichts der Europäischen Union in Steuer- und Zollangelegenheiten
14 November 2024
14 November 2024
Mit dem 1. Oktober 2024 gab es wesentliche Änderungen in der Gerichtsstruktur der Europäischen Union, welche die Bearbeitung von Steuer- und Zollangelegenheiten betreffen. Durch eine Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die bereits im September 2024 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit für Entscheidungen betreffend Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer, Zoll sowie Warenklassifikation auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) übertragen. Darüber hinaus wird sich das EuG auch mit Vorabentscheidungsfragen befassen, die Entschädigungen für Passagiere bei Nichtbeförderung, Verspätungen oder Flugannullierungen, sowie Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) betreffen.
Die Novellierung ändert nicht das Verfahren für die Einreichung von Vorabentscheidungsfragen – diese werden weiterhin an den EuGH gerichtet, der prüft, ob die jeweilige Frage für eine Prüfung durch das EuG qualifiziert ist. Wenn der Fall in den Zuständigkeitsbereich des EuG fällt, wie Steuer- oder Zollangelegenheiten oder andere neu zugewiesene Kompetenzen, wird der Gerichtshof den Fall an das zuständige Gericht weiterleiten. Wichtig ist, dass in Fällen, in denen Vorabentscheidungsfragen die Einheitlichkeit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinflussen könnten, das EuG die Fragen an den EuGH zurückverweist, sodass der Gerichtshof die einheitliche Auslegung des Unionsrechts vollständig überwachen kann.
Das EuG, das aus 54 Richtern besteht (zwei aus jedem Mitgliedstaat), hat erweiterte Kompetenzen bei der Entscheidung über Steuer- und Zollangelegenheiten erlangt. Diese Entscheidung ist das Ergebnis der steigenden Anzahl von Fällen in diesem Bereich – zwischen 2017 und 2022 betrafen etwa 20 % der Vorabentscheidungsfragen diese Themen. Nur wenige dieser Fragen hatten jedoch Bedeutung für die Einheitlichkeit des Unionsrechts, was den Bedarf an Änderungen zusätzlich untermauerte.
In Polen wurden bereits erste Schritte unternommen, um die Vorschriften an die neue Rechtslage anzupassen. Änderungen werden insbesondere in Bezug auf die Steuerverfahrensvorschriften erforderlich sein, die derzeit auf Urteile des EuGH verweisen. Nun, da das EuG für Steuerangelegenheiten zuständig wird, könnten diese Vorschriften eine Anpassung erfordern, um die neue Aufgabenverteilung zwischen dem EuGH und dem EuG zu berücksichtigen.
Die Änderungen in der Gerichtsstruktur der EU im Bereich der Steuer- und Zollangelegenheiten sind ein Schritt zur Verbesserung des Entscheidungsprozesses in Fällen, die selten die Einheitlichkeit des Unionsrechts betreffen, aber eine große operative Bedeutung für die Mitgliedstaaten haben. Die Verlagerung der Verantwortung auf das EuG könnte die Entscheidungsfindung in solchen Fällen beschleunigen und effizienter gestalten, und somit eine effektivere Funktionsweise des Gerichtssystems der Europäischen Union gewährleisten.
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