Fristen für die Einführung der elektronischen Zustellung in Polen
18 Januar 2024
18 Januar 2024
Die elektronische Zustellung („e-Zustellung“) ist eine Lösung, die es ermöglicht, Korrespondenz elektronisch zu versenden und zu empfangen und dabei eine rechtliche Gleichwertigkeit zur Versendung eines Einschreibens mit Rückschein gewährleistet. Der e-Zustelldienst wurde durch das Gesetz vom 18. November 2020 über elektronische Zustellungen eingeführt, jedoch wurde die Umsetzung mehrfach verschoben.
In der Bekanntmachung des Ministers für Digitalisierung vom 21. Dezember 2023 wurde beschlossen, den Umsetzungstermin auf den 1. Oktober 2024 zu verschieben. Gemäß den Ankündigungen soll der genannte Termin der endgültige sein.
Für Unternehmer hängt die Frist für die Umsetzung der e-Zustellung vom Datum der Anmeldung des Unternehmens im CEIDG oder im KRS ab.
Im CEIDG registrierte Unternehmen:
Im Nationalen Gerichtsregister (KRS) registrierte Unternehmen:
Wichtig ist, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ab dem 01.10.2024 verpflichtet sein werden, eine e-Zustelladresse einzurichten.
Unternehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 im Central Register and Information on Economic Activity (CEIDG) registriert sind, können einen Antrag auf Einrichtung einer e-Zustelladresse auf biznes.gov.pl stellen.
Vom 01. Oktober 2024 bis zum 30. Juni 2025 haben Unternehmer das Recht, Anträge auf Einrichtung einer e-Zustelladresse im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihres Eintrags im CEIDG zu stellen.
Unternehmer, die sich ab dem 01. Januar 2025 registrieren, richten eine e-Zustelladresse gemeinsam mit dem Antrag auf Firmenregistrierung im CEIDG ein.
Unternehmer, die vor dem 01. Oktober 2024 im Nationalen Gerichtsregister (KRS) registriert sind, können einen Antrag auf Einrichtung einer e-Zustelladresse auf biznes.gov.pl stellen. Wenn sich ein Unternehmers (Firma), nach dem 01. Oktober 2024 registriert, erfolgt die Einrichtung einer e-Zustelladresse über den Service des Justizministeriums.
Laut einer Ankündigung auf der gov.pl-Website sind für 2024 Änderungen bei der e-Zustellung geplant, die unter anderem Beschränkungen der Größe von Anhängen, Änderungen des Zeitpunkts der Ausstellung des Zustellnachweises (derzeit erfolgt die Ausstellung, wenn der Empfänger sich in die e-Zustellbox einloggt, in Zukunft soll dies beim Lesen der Nachricht erfolgen) und Benachrichtigungen in der mObywatel-Anwendung betreffen.
Diese Änderungen sollen den Erwartungen und Bedürfnissen der Benutzer und öffentlichen Einrichtungen gerecht werden.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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