Individuelle Auslegung kann auch dann zulässig sein, wenn eine allgemeine Auslegung vorliegt
20 August 2024
20 August 2024
Ein aktuelles Urteil des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts in Rzeszów zeigt, dass eine individuelle steuerliche Auslegung auch dann erteilt werden kann, wenn es sich um Fragen handelt, die bereits durch eine allgemeine Auslegung abgedeckt sind.
Allgemeine Auslegungen werden vom Finanzminister erlassen und können von Amts wegen oder auf Antrag initiiert werden. Ihr Zweck ist es, die einheitliche Anwendung der Steuervorschriften durch die Steuerbehörden sicherzustellen.
Im Gegensatz dazu werden individuelle Auslegungen ausschließlich auf Antrag vom Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle erlassen und betreffen spezifische Sachverhalte oder zukünftige Ereignisse, die im Antrag beschrieben werden. Diese Auslegungen bieten dem Antragsteller Rechtsschutz, dessen Umfang davon abhängt, ob die Frage im Antrag Ereignisse betrifft, die bereits eingetreten sind (Sachverhalt) oder geplant sind (zukünftiges Ereignis). Der Schutz ist umfassender, wenn die Auslegung vor Eintritt der Ereignisse erteilt wird, die Gegenstand der Auslegung sind.
Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Rzeszów überprüfte den Fall am 23. April 2024 und hob die Entscheidung des Direktors der Nationalen Steuerinformationsstelle (KIS) vom 4. Dezember 2023 hinsichtlich der Firma P. aus G. auf. Das Gericht entschied, dass diese Entscheidung falsch war.
Die Firma P. hatte beim Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle einen Antrag auf steuerliche Auslegung gestellt, ob sie von einer Steuerbefreiung auf alle Einkünfte aus der Produktion in ihrem Werk profitieren könne und ab wann eine solche Befreiung gelten würde.
In der anfänglichen Entscheidung vom 19. September 2023 stellte der Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle fest, dass die Firma keine individuelle Auslegung benötigte, da die allgemeine Auslegung von 2019 ausreichend sei. Die Firma legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber der Direktor der KIS hielt in der Entscheidung vom Dezember an seiner Position fest.
Die Firma reichte daraufhin eine Beschwerde beim Wojewodschaftsverwaltungsgericht ein und argumentierte, dass die allgemeine Auslegung von 2019 die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, die sich seitdem geändert hatten, nicht berücksichtige.
Das Gericht gab der Firma recht und entschied, dass die vom Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle zitierten Steuervorschriften sich seit der Erlass der allgemeinen Auslegung geändert hatten. Daher konnte diese Auslegung nicht auf die Situation der Firma angewendet werden.
Folglich entschied das Gericht, dass der Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle den Fall der Firma auf Basis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen prüfen sollte, anstatt sich auf die ältere allgemeine Auslegung zu stützen. Die Entscheidungen des Direktors der KIS wurden daher aufgehoben.
Die Rechtsprechung des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts in Rzeszów öffnet die Tür zur Beantragung individueller steuerlicher Auslegungen, auch wenn bereits eine allgemeine Auslegung existiert. Unternehmer, insbesondere solche, die in der Polnischen Investitionszone tätig sind, haben Anspruch auf klare und präzise Antworten auf ihre Fragen zu spezifischen Investitionen. Dies bedeutet, dass Unternehmer eine individuelle Beurteilung ihrer Situation beantragen können, selbst wenn eine ähnliche Frage bereits Gegenstand einer allgemeinen Analyse durch das Finanzministerium war.
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