Mindeststeuer – kann auch von Unternehmen gezahlt werden, die einen Verlust ausweisen
17 Juli 2024
17 Juli 2024
Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Vorschriften zur Mindestkörperschaftsteuer. Ziel der Mindeststeuer ist die Besteuerung von Unternehmen, die ohne triftigen Grund kein Einkommen erwirtschaften oder ein Mindesteinkommen erzielen. Auch Unternehmen, die Verluste ausweisen, müssen sie zahlen. Hier sind die wichtigsten Regeln und Vorschriften zur Mindeststeuer.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurden in das Körperschaftsteuergesetz (KStG) Vorschriften zur sogenannten Mindestkörperschaftsteuer (Art. 24ca KStG) eingeführt. Diese Regelungen sind seit Anfang 2024 in Kraft und zielen auf eine Verschärfung des Steuersystems ab. Die Mindeststeuer ist eine parallele Form der Besteuerung neben der „klassischen“ Körperschaftsteuer (KSt). Das Jahr 2024 wird das erste Jahr sein, in für das bestimmte KSt-Steuerpflichtige, die für das Steuerjahr Verluste oder sehr geringe Einkünfte ausweisen, die Mindeststeuer entrichten müssen.
Die Mindeststeuer betrifft:
– Steuerpflichtige, die im betreffenden Steuerjahr einen Verlust aus anderen Einkommensquellen als Kapitaleinkünfte erlitten haben oder deren Anteil an Einkünften aus anderen Einkommensquellen als Kapitalerträgen 2 % nicht überschritten haben (also eine geringe Rentabilität aufweisen).
Die Mindeststeuer soll beispielsweise für GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und unter bestimmten Bedingungen auch für offene Handelsgesellschaften mit steuerlichem Sitz in Polen gelten, die bestimmte Bedingungen erfüllen.
Die Mindeststeuervorschriften sehen auch eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschriften vor. Die Mindeststeuer gilt nicht für:
Die Mindeststeuer wird unabhängig von der klassischen Körperschaftssteuer berechnet. Wenn die Kriterien hinsichtlich des Unternehmens und der Höhe des Verlusts oder Einkommens erfüllt sind, muss der Steuerbetrag berechnet werden.
Die Mindeststeuer beträgt 10 % der Steuerbemessungsgrundlage, die auf bestimmte Weise ermittelt wird. In der vereinfachten Variante beträgt sie 3 % der Betriebseinnahmen – aus anderen Quellen als Kapitalgewinnen. Über die Wahl der vereinfachten Methode informiert der Steuerpflichtige in der jährlichen KSt-Erklärung, die für das Steuerjahr eingereicht wird, für das diese Wahl getroffen wurde. Bei der zweiten Variante beträgt die Steuer 1,5 % dieser Einnahmen, muss jedoch um bestimmte Ausgaben für verbundene Unternehmen erhöht werden.
In der Praxis kann es vorkommen, dass ein KSt-Steuerpflichtiger in einem Jahr sowohl eine Steuerschuld aus der „klassischen“ KSt als auch aus der Mindeststeuer hat. Es wird jedoch keine Doppelbesteuerung geben, da der Betrag der Mindeststeuer um die fällige „klassische“ KSt reduziert werden kann. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige, wenn er die Mindeststeuer zahlt, diese in den Steuererklärungen der nächsten drei Steuerjahre von der „klassischen“ KSt abziehen.
Die Struktur der Mindeststeuer sieht viele Ausnahmen und Abzüge vor. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Ausschluss von Leasinggebühren für feste Vermögenswerte oder aus den Einnahmen und steuerlichen Kosten der Handelsforderungen, die an Factoring-Unternehmen verkauft werden. Bei der Berechnung des Verlusts und des Einkommensanteils an den Einnahmen können Aufwendungen für den Erwerb von Anlagevermögen sowie Einnahmen und steuerliche Kosten, die direkt oder indirekt mit diesen Einnahmen verbunden sind, nicht berücksichtigt werden.
Die auf diese Weise ermittelte Steuerbemessungsgrundlage, die vorgenommenen Abzüge und die Höhe der Mindeststeuer selbst, sind in der jährlichen KSt-Erklärung anzugeben. Die Mindeststeuer ist in voller Höhe auf das Konto des Finanzamtes zu zahlen, und zwar bis zum Ende des dritten Monats des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt. Die Struktur der Mindeststeuer sieht keine unterjährigen Vorauszahlungen vor.
Erstmals wird die Mindeststeuer im Jahr 2025 von Unternehmen gezahlt, die Steuerverluste ausweisen oder die Zwei-Prozent-Rentabilitätsschwelle (Einkommensanteil an den Einnahmen) nicht überschreiten.
Jeder KSt-Steuerpflichtige ist verpflichtet zu prüfen, ob er zu der Gruppe der Unternehmen gehört, die der Mindeststeuer unterliegen. Leider sind die Regelungen zur Mindeststeuer kompliziert und ihre Auslegung kann problematisch sein, zumal jedes Jahr festgestellt werden muss, ob das Unternehmen unabhängig von der „klassischen“ KSt, weiterhin die Bedingungen erfüllt und auch die Mindeststeuer entrichten sollte.
Daher ist es sinnvoll, erfahrene Steuerberater und ein professionelles Buchhaltungsbüro einzuschalten, um zu ermitteln, wer wann die Mindeststeuer zahlen muss, und diese korrekt abzurechnen. Bei getsix® helfen wir Ihnen bei der Abrechnung der Mindeststeuer für Ihr Unternehmen.
Mehr über die Mindeststeuer erfahren Sie im Beitrag: https://getsix.de/getsix-blog-de/steuer-und-recht-alerts-aus-polen/steuern-und-recht-in-polen/mindesteinkommensteuer-ab-1-januar-2024/.
Wenn Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Website.
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