Neues Höhe des Zuschusses für Mitarbeitermahlzeiten
2 November 2023
2 November 2023
Mit Wirkung zum 1. September 2023 ist eine Änderung des § 2 Abs. 1 Punkt 11 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 18. Dezember 1998 in Kraft getreten, die die genauen Regeln zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung betrifft.
Die Bestimmung lautet derzeit wie folgt:
„1. Folgende Einkünfte stellen keine Grundlage für die Beitragsberechnung dar:
[…]
11) der Wert der vom Arbeitgeber finanzierten Mahlzeiten, die den Mitarbeitern ohne Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung zur Verfügung gestellt werden, sowie der Wert der von den Mitarbeitern erhaltenen Gutscheinen, Coupons und Prepaid-Karten, die nur zum Kauf von Mahlzeiten in gastronomischen oder kommerziellen Einrichtungen berechtigen – bis zu einem monatlichen Betrag von 450 PLN.
[…]“
Somit ist dieser Betrag um 150 PLN gestiegen und der Gesetzgeber hat in diese Summe Gutscheine, Coupons und Karten einbezogen, die zum Kauf von Mahlzeiten ausschließlich in gastronomischen oder kommerziellen Einrichtungen berechtigen.
Wichtig ist jedoch, dass die Verwendung von Prepaid-Karten, Gutscheinen oder Coupons, die an die Mitarbeiter ausgehändigt werden, nur an ausschließlich gastronomischen Orten möglich ist. Wenn Mitarbeiter sie gegen Bargeld eintauschen oder sie für andere als gastronomische Zwecke verwenden können, ist der so zur Verfügung gestellte Betrag nicht sozialversicherungsfrei.
Mahlzeiten, die mit Karten oder Gutscheinen gekauft werden, müssen für den Verzehr am Arbeitsplatz des Arbeitgebers und für den Verzehr während der Arbeitszeit geeignet sein. Daher schließt die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eine Beitragsbefreiung aus, wenn ein Mitarbeiter seine Mahlzeit aus Produkten zubereitet, die er mit Mitteln des Arbeitgebers erworben hat.
Daher ist zu berücksichtigen, dass die ZUS eine Beitragsbefreiung nur in Bezug auf Prepaid-Karten oder Gutscheine und Coupons ermöglicht, die physisch nur ausschließlich zum Kauf von Mahlzeiten in Gastronomiebetrieben (oder z. B. an Automaten, die fertige Mahlzeiten verkaufen, unter Ausschluss des Kaufs von Lebensmitteln und Getränken) verwendet werden können und von denen keine Auszahlung möglich ist.
Wenn diese Kriterien erfüllt werden, ist der Betrag von 450 PLN pro Monat von ZUS-Beiträgen befreit.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt
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