Polnisches Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer – Überblick über die Vorschriften
2 November 2026
2 November 2026

Das polnische Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer regelt die Geschäftstätigkeit, Zweigniederlassungen, Repräsentanzen und die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Polen. Die am 9. Oktober 2026 veröffentlichte konsolidierte Fassung (Gesetzblatt, Pos. 1313) begründet allein keine neuen Pflichten. Seit dem 1. November 2026 gelten jedoch neue Identifikationsanforderungen für ausländische Antragsteller bei der CEIDG.
In diesem Artikel:
Nach Art. 4 des Gesetzes vom 6. März 2018 dürfen ausländische Personen aus EU- und EWR-Staaten zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger geschäftlich tätig werden.
Vergleichbare Rechte gelten für bestimmte Drittstaatsangehörige, darunter Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder gültiger Polenkarte.
Andere ausländische Personen dürfen grundsätzlich nur folgende Gesellschaftsformen nutzen:
Internationale Abkommen können abweichende Regelungen vorsehen.
Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers in Polen darf nur Tätigkeiten ausüben, die auch der ausländische Unternehmer im Ausland ausführt.
Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind die Eintragung im Landesgerichtsregister (KRS), die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit polnischen Übersetzungen notwendig.
Nach Art. 19 bestehen folgende Pflichten:
Unternehmer aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten können Zweigniederlassungen grundsätzlich auf Gegenseitigkeitsbasis errichten, sofern ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen.
Nach Art. 22 darf eine Repräsentanz ausschließlich Werbung und Promotion für den ausländischen Unternehmer betreiben. Operative Tätigkeiten und Vertrieb sind nicht zulässig.
Grundsätzlich ist eine Eintragung in das Register der Repräsentanzen erforderlich. Für bestimmte ausländische Banken und Kreditinstitute gilt eine Ausnahme.
Die Eintragung ist zwei Jahre gültig. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, wenn der Antrag innerhalb der letzten 90 Tage der laufenden Eintragung gestellt wird.
Auch Repräsentanzen müssen einen bevollmächtigten Vertreter bestellen, eine gesonderte Buchführung auf Polnisch führen und bestimmte Änderungen innerhalb von 14 Tagen melden.
Art. 5 ermöglicht Dienstleistern aus Mitgliedstaaten, vorübergehend Dienstleistungen in Polen ohne Eintragung in KRS oder CEIDG zu erbringen.
Je nach Tätigkeit können dennoch Konzessionen, Genehmigungen, Zertifikate oder Eintragungen in Register reglementierter Tätigkeiten erforderlich sein.
Für Unternehmer aus anderen Staaten gelten internationale Abkommen oder der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Seit dem 1. November 2026 benötigen ausländische Personen bei der Beantragung einer CEIDG-Eintragung eine PESEL-Nummer oder, falls keine vergeben wurde, eine geeignete grenzüberschreitende EU-Kennung.
Bereits eingetragene ausländische Personen müssen fehlende Identifikationsdaten bis zum 1. Juni 2030 ergänzen. Danach unterliegen Einträge ohne die erforderliche Kennung der Löschung.
Die Veröffentlichung der konsolidierten Gesetzesfassung begründet selbst keine neuen Handlungspflichten. Unternehmen sollten jedoch die geltenden Registrierungs-, Buchführungs- und Organisationsanforderungen sowie die gesonderten Inkrafttretenstermine berücksichtigen.
Polnisches Gesetz über die Beteiligung ausländischer Unternehmer – Überblick über die Vorschriften
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